Vorzugsmietzins für Verwandte
Im Zusammenhang mit Vorzugsmietzinsen für Verwandte hat das Bundesgericht inzwischen seine bisherige Rechtsprechung präzisiert (Urteile 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002; 2A.535/2005 vom 28. Januar 2005 und 2C-12/2007 vom 22. Februar 2007). Das Gericht kommt insgesamt zum einfachen Schluss, dass in der Regel nur dann eine Aufrechnung der Differenz zum Eigenmietwert als steuerbares Einkommen vorgenommen werden darf, wenn die jeweiligen Mietzinseinnahmen weniger als 50 % des Eigenmietwertes betragen. Dabei hat es festgehalten, dass als geeignete Bezugsgrösse der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer massgebend sei.
Diese Präzisierung gilt nun sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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