Gewährung von Holding- und Domizilprivilegien
Gesuche um Gewährung des Holding- und Domizilprivilegs wurden nach der bisherigen Regelung (§ 110 StG) von der kantonalen Taxationskommission behandelt und entschieden. Aufgrund der kantonalen Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform ist neu ab dem 1. Januar 2008 direkt die kantonale Steuerverwaltung für die Behandlung und Erteilung dieser Privilegien zuständig.
Formelles
Gesuche für die Gewährung von Holding- und Domizilprivilegien sind ab dem 1. Januar 2008 an folgende Adresse zu richten:
Steuerverwaltung
Kanton Basel-Landschaft
Geschäftsbereich Juristische Personen
Rheinstrasse 33
4410 Liestal
Das Gesuch hat nebst dem Antrag eine Begründung zu enthalten und es ist ein aktueller Geschäftsabschluss beizulegen. Sollte wegen besonderer Umstände noch kein Geschäftsabschluss vorliegen, so sind zumindest die voraussichtlichen Zahlen (geplante Ergebnisse) beizubringen. Bei Domizilgesellschaften ist ausserdem eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit erforderlich.
Entscheid
Die Gesuchsteller werden über den Entscheid schriftlich orientiert. Gegen einen ablehnenden Entscheid, d.h. bei einer Abweisung des Gesuches kann ein Rechtsmittel erst im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergriffen werden. Dies gilt auch bei einer nicht vollständigen Gutheissung des jeweiligen Gesuchs, insbesondere wenn bei Domizilgesellschaften der im Gesuch gestellten hier steuerbaren Quote der ausländischen Einkünfte nicht vollumfänglich entsprochen wird.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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