Investitionen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
Im Zusammenhang mit Unterhaltskosten können bei Liegenschaften des Privatvermögens Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, auch wenn diese Massnahmen eine Wertsteigerung zur Folge haben. Solche Investitionen werden gemäss § 29 Abs. 2 bis unseres kantonalen Steuergesetzes den Unterhaltskosten nach Absatz 2 desselben Paragraphen gleichgestellt. Das gilt allerdings nur soweit, als diese auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden. Die Abzugsfähigkeit richtet sich deshalb direkt nach den Regeln des Bundes.
Bei der direkten Bundessteuer findet sich in Art. 8 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens folgende Regelung: «Die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50 Prozent, nachher 100 Prozent».
In der bisherigen Praxis wurde diese Regelung - wie in anderen Kantonen auch - konsequent angewandt, d.h. bei der Abzugsquote wurde allein auf den Zeitraum seit Anschaffung der betreffenden Liegenschaft abgestellt. Neuerdings hat sich der Bundesrat im Zusammenhang mit der Abschaffung der sog. «Dumont-Praxis» auf Bundesebene (Motion 07.3010 vom 6. März 2007) dahingehend geäussert, dass die Abzugsquote für Massnahmen zum Energiesparen und zum Umweltschutz 100 Prozent betrage. Nur wenn sich die Privatliegenschaft bei der Anschaffung in einem vernachlässigten Zustand befände, betrage die Abzugsquote in den ersten fünf Jahren bloss 50 Prozent.
Da der Kanton Basel-Landschaft die «Dumont-Praxis» bei der Staatssteuer nicht anwendet, führt diese neue Auslegung der bundesrätlichen Verordnung dazu, dass ab der Steuerperiode 2007 die Abzugsquote für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen generell 100 Prozent beträgt. Im Sinne des förderungswürdigen Anreizes zum Energiesparen und zum Umweltschutz gilt diese Praxisänderung gleichzeitig sowohl für die Staats- als auch die direkte Bundessteuer.
Nur für das Steuerjahr 2006 und frühere Steuerperioden kommt wegen der rechtsgleichen und einheitlichen Behandlung aller Steuerpflichtigen noch die bisherige Regelung der zeitlichen Staffelung (Abzugsquote in den ersten fünf Jahren 50 Prozent, nachher 100 Prozent) zur Anwendung.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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