Leibrenten; Rückkäufe zu Lebzeiten und Rückgewährssummen im Todesfall
Gestützt auf zwei aktuelle Bundesgerichtsentscheide vom 16. Februar 2009 (Nr. 2C_255/2008 und 2C_180/2008) hat der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) am 27. Oktober 2009 Empfehlungen für eine einheitliche schweizerische Praxis betreffend die Besteuerung von Zahlungen aus Leibrentenverträgen bei Rückkauf oder Rückgewähr abgegeben (s. unter www.steuerkonferenz.ch/Praxishinweise/Arbeitsgruppe Vorsorge), welche ab sofort auch vom Kanton Basel-Landschaft so übernommen und hier kurz dargestellt werden.
Rentenzahlungen aus Leibrentenversicherungen sind zu 40 Prozent steuerbar. Die Besteuerung von Kapitalleistungen aus einer Leibrentenversicherung (beim Rückkauf des Leibrentenvertrages oder bei Rückgewähr im Todesfall) erfolgt demgegenüber je nach Falltyp unterschiedlich (differenziert nach Zahlungsgrund, aufgeschobene/begonnene Rente und Vorsorgekriterien [ kumulativ: mehr als 5-jährige Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr und Abschluss vor dem 66. Altersjahr ] analog den Kapitalversicherungen mit Einmalprämie). Dementsprechend ergeben die vier Falltypen die nachfolgenden typenspezifischen Besteuerungen:
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Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren, nach dem 60. Altersjahr und bei Abschluss vor dem 66. Altersjahr bei aufgeschobener Rentenleistung . Hier erfolgt eine separate Besteuerung der Rückkaufssumme im Umfang von 40 % mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer als Kapitalabfindung aus Vorsorge gemäss § 36 StG (Staatssteuer) und Art. 38 DBG (direkte Bundessteuer).
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Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von weniger als 5 Jahren, vor dem 60. Altersjahr oder bei Abschluss nach dem 66. Altersjahr bei aufgeschobener Rentenleistung . Eine solche Versicherung dient nach den Erwägungen des Bundesgerichts nicht der Vorsorge. Somit wird lediglich die Differenz zwischen der Auszahlung und der geleisteten Einlage(n) als Vermögensertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
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Rückkauf einer Rentenversicherung mit sofort beginnender Rente nach einer Vertragsdauer und Rentenlaufzeit von weniger als 5 Jahren. Der Rückkauf einer Rentenversicherung, aus welcher bereits Leistungen fliessen, stellt immer eine Vorsorgeleistung dar. Die Rückkaufssumme ist daher ebenso wie die Rentenleistungen im Umfang von 40 % steuerbar. Die Besteuerung erfolgt mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapitalabfindung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG.
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Rückgewähr aus einer Rentenversicherung im Todesfall (während der Aufschubszeit oder bei bereits fliessenden Renten). Im Gegensatz zu einem Rückkauf durch die versicherte Person stellen Todesfallleistungen immer Vorsorgeleistungen dar. Da es sich indessen nicht um die Auszahlung einer Kapitalversicherung handelt, unterliegt die Rückgewährssumme im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und zu 60 % einer allfälligen Erbschaftssteuer. Die Einkommenssteuer wird in Form einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapitalabfindung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG erhoben.
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Dazu vier Berechnungsbeispiele:
1. Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen nach mehr als 5 Jahren
A. hat am 20. Dezember 2003 im Alter von 58 Jahren eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmaleinlage in der Höhe von CHF 265'000.-- finanziert. Als Rentenbeginn war der 1. Januar 2010 vereinbart. Am 31. Juli 2009 machte A. jedoch von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch. Er erhielt dabei eine Kapitalleistung in der Höhe von CHF 290'000.-- ausbezahlt.
Infolge der Laufzeit von mehr als 5 Jahren und der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem vollendeten 60. Altersjahr sowie dem Abschluss vor dem vollendeten 66. Altersjahr handelt es sich hier um eine Leistung aus Vorsorge. Steuerbar sind deshalb 40 % der Rückkaufssumme.
Steuerbares Einkommen: 40 % von CHF 290'000.-- = CHF 116'000.--.
Die Besteuerung der CHF 116'000.-- erfolgt bei A. gesondert vom übrigen Einkommen als Kapitalabfindung aus Vorsorge des Jahres 2009.
2. Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen nach weniger als 5 Jahren
B. hat am 20. Dezember 2003 eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmaleinlage in der Höhe von CHF 270'000.-- finanziert. Als Rentenbeginn war der 1. Januar 2009 vereinbart. Am 31. Juli 2008 machte B. jedoch von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch. Er erhielt eine Kapitalleistung in der Höhe von CHF 290'000.-- ausbezahlt.
Infolge der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem nicht angetasteten Rentenstammrecht fehlt der Versicherung der Vorsorgecharakter. Steuerbar ist daher nur der realisierte Kapitalertrag.
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Auszahlungsbetrag
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CHF 290'000.--
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abzüglich geleistete Einmalprämie
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CHF 270'000.--
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Differenz = steuerbarer Ertrag
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CHF 20'000.--
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Die CHF 20'000.-- werden bei B. zusammen mit dem übrigen Einkommen der Steuerperiode 2008 als Vermögensertrag besteuert.
3. Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit sofort beginnender Leibrente
C. hat am 20. Dezember 2003 eine Leibrentenversicherung mit sofort beginnenden Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2004 von jährlich CHF 12'000.-- abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmalprämie in der Höhe von CHF 270'000.-- finanziert. Am 31. Juli 2008 kaufte C. den Rentenvertrag jedoch zurück, um mit diesem Geld seiner Tochter einen Erbvorbezug für den Kauf eines Eigenheims zu gewähren. Die Rückkaufssumme hat CHF 200'000.-- betragen.
Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren handelt es sich um eine Versicherung mit Vorsorgecharakter, da bereits Rentenleistungen geflossen sind.
Steuerbares Einkommen: 40 % von CHF 200'000.-- = CHF 80'000---.
Die Besteuerung der CHF 80'000.-- erfolgt bei C. gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer 2008 als Kapitallabfindung aus Vorsorge.
4. Rückgewähr im Todesfall
D. wohnte im Kanton Basel-Landschaft und hat am 20. Dezember 2003 eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmalprämie in der Höhe von CHF 270'000.-- finanziert. Als Rentenbeginn war der 1. Januar 2009 vereinbart. Am 31. Juli 2008 ist D jedoch gestorben. Die Rückgewährssumme in der Höhe von CHF 290'000.-- fiel an die Tochter als einzige Erbin von D.
Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem noch nicht angetasteten Rentenstammrecht handelt es sich um einen Vermögensanfall aus einer Leibrentenversicherung.
Steuerbares Einkommen: 40 % von CHF 290'000.-- = CHF 116'000.--
Die Besteuerung der CHF 116'000.-- erfolgt bei der Tochter gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer 2008 als Kapitalabfindung aus Vorsorge.
60 % der Rückgewährssumme (d.h. CHF 174'000.--) würden einer Erbschaftssteuer unterliegen, die Tochter ist als direkter Nachkomme von D. jedoch erbschaftssteuerfrei.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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