Bausparen ab Steuerperiode 2013

Kurzmitteilung Nr. 479, 19. Dezember 2012

Das steuerlich privilegierte Bausparen ist ab der Steuerperiode 2013 nicht mehr möglich. Spezielle Bausparkonti mit Sonderkonditionen können von den Banken aber weiterhin angeboten werden. Ebenfalls bleibt die Ausrichtung der kantonalen Bausparprämie durch das KIGA weiterhin möglich. Nur die steuerlichen Vorteile fallen per 1. Januar 2013 weg. Die Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital vom 25. September 2012 (SGS 331.14) regelt die Übergangszeit. Es gelten dabei folgende Regeln:

Abzugsfähigkeit von Bauspareinlagen
Bauspareinlagen können letztmals in der Steuerperiode 2012 vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ab 2013 sind keine Abzüge mehr zulässig.

Besteuerung der Bausparrücklagen
Bis und mit Steuerperiode 2012 sind die Bausparrücklagen von der Vermögenssteuer befreit und die Zinserträge auf dem Bausparkapital werden nicht als Einkommen besteuert. Ab 2013 müssen die Zinserträge auf Bausparkonti zusammen mit dem übrigen Einkommen und das Bausparkapital zusammen mit dem übrigen Vermögen besteuert werden.

Zweckgemässe Verwendung des Bausparkapitals
Für die zweckgemässe Verwendung des Bausparkapitals wurde folgende fünfjährige Übergangsregelung bis ins Jahr 2017 festgelegt:

Grafik: Verwendung des Bausparkapitals ab 2006

Die Frist zur zweckgemässen Verwendung des Bausparkapitals gilt mit der Kaufanmeldung beim Grundbuchamt bzw. mit der Unterzeichnung eines Vertrages für den Kauf von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum ab Plan als gewahrt. Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausgeschlossen und kann auch von der kantonalen Taxationskommission nicht gewährt werden.

Nachbesteuerung
Bei nicht zweckgemässer oder nicht fristgerechter Verwendung des angesparten Bausparkapitals oder bei Wegzug ins Ausland erfolgt eine Nachbesteuerung gemäss § 29bis Abs. 7 des Steuergesetzes.

Bei einer Nachbesteuerung wird der Kontostand per 31. Dezember 2012 herangezogen. Dieser Betrag wird in der Steuerperiode der zweckwidrigen Verwendung des Bausparkontos bzw. im Jahr des unbenutzten Fristablaufs (spätestens 2017) oder bei Wegzug ins Ausland zum übrigen Einkommen hinzugezählt. Beim satzbestimmenden Einkommen wird der so nachbesteuerte Betrag durch die Anzahl der steuerlich privilegierten Sparjahre (d.h. Anzahl der Bausparabzüge) geteilt. Hat also jemand z.B. während 6 Jahren CHF 60'000 angespart und steuerlich abgezogen, so erhöht sich das steuerbare Einkommen um diese CHF 60'000, das satzbestimmende Einkommen jedoch nur um CHF 10'000. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt selbstverständlich keine Nachbesteuerung.

Saldobestätigung
Von den Bausparern ist eine Saldobestätigung per 31. Dezember 2012 über das bestehende Bausparkonto einzufordern, damit eine allfällige Nachbesteuerung korrekt durchgeführt werden kann. Diese Saldobestätigung per 31. Dezember 2012 wird Bestandteil der Dauerakte.

Kurzmitteilungen Nr. 170, 174 und 341
Die Kurzmitteilungen Nr. 170 und 174 bleiben bezüglich der Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung des Bausparkapitals und über dessen Nachbesteuerung weiterhin anwendbar. Die Kurzmitteilung Nr. 341 wird aufgehoben.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher


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