Gemeinsames elterliches Sorgerecht ab Juli 2014
Kurzmitteilung Nr. 500, 18. November 2014
In Kürze
Die gemeinsame elterliche Sorge wird zukünftig im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel. Das alleinige Sorgerecht wird somit zur Ausnahme. Die entsprechende Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Die neue Sorgerechts-Regelung hat steuerlich Auswirkungen auf den Kinderabzug, allfällige Alimentenzahlungen und den Steuertarif. Die Abklärung anlässlich der Veranlagung der Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht ist an sich nicht neu (s. dazu KM Nr. 459 ). Neu wird dies jedoch in häufigerem Ausmass notwendig sein als bisher. Zur Erinnerung: Bei der Staatssteuer gibt es bei gemeinsamem Sorgerecht keinen je hälftigen Kinderabzug.
Neu
Die ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Das Gericht kann aber auch – von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern – die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Für nicht miteinander verheiratete Eltern besteht neu folgende Lösung: Bei Anerkennung des Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht automatisch beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschliessen. Bei Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde (KESB) wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Bisher
Nach bisherigem Recht wurde die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht konnte die elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar war, ein gemeinsamer Antrag eingereicht wurde und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten unterbreiteten. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, stand die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie konnten aber wie geschiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das gemeinsame Sorgerecht erlangen.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher