Abzug für Parteispenden
Kurzmitteilung Nr. 509, 25. September 2015
Seit der Steuerperiode 2013 können bei der Staatssteuer gemäss § 29 Abs. 1 Bst. I bis StG Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10‘000. Als Parteien gelten dabei alle Vereinigungen, die im Parteienregister eingetragen sind und entweder im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen mindestens 3 % der Wählerstimmen erreicht haben. Das Parteienregister wird von der Bundeskanzlei geführt und ist publiziert. Für die Vertretung im Landrat kann auf die aktuelle Landratsliste bzw. auf die Wahlergebnisse auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft verwiesen werden.
Bei der direkten Bundessteuer gilt der Parteispendenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG bereits seit der Steuerperiode 2012.
Mit den Mitgliederbeiträgen sind die statutarisch geschuldeten Jahresbeiträge gemeint. Bei den Zuwendungen sind sowohl Parteispenden als auch sog. Mandatssteuern an eine Partei für die Ausübung eines öffentlichen Amtes inbegriffen. Es spielt daher keine Rolle, ob diese Mandatssteuern auf freiwilliger Basis geleistet werden oder nicht. Mandatssteuern an sich können aufgrund der neuen und harmonisierten Rechtslage nicht (mehr) als Gewinnungskosten abgezogen werden, sondern nur noch unter dem Parteispendenabzug mit oberem Grenzbetrag.
Der Grenzbetrag von CHF 10‘000 bei der Staatssteuer gilt wie bei der direkten Bundessteuer nicht etwa pro Person, sondern pro Steuerveranlagung. Bei der direkten Bundessteuer wird dieser Grenzbetrag jeweils um den Ausgleich der kalten Progression bereinigt, d.h. allfällig entsprechend erhöht.
Spenden an Parteien sind im Übrigen nur abzugsfähig, wenn diese in die allgemeine Parteikasse fliessen. Zuwendungen an spezielle Wahlkampffonds oder Initiativkomitees sind nicht abzugsfähig, weil diese nicht der Partei als Gesamtheit zukommen, sondern bereits zur Wahrung von Einzelinteressen zweckbestimmt sind.
Bereits bis und mit Steuerperiode 2012 waren im Kanton Basel-Landschaft freiwillige Zuwendungen an politische Parteien abzugsfähig. Gestützt auf ein älteres Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1978 galten Mandatssteuern als Gewinnungskosten (vgl. KM 190). Bei der direkten Bundessteuer sind Zuwendungen und Mandatssteuern erst seit der Einführung des speziellen Parteispendenabzugs in der Steuerperiode 2012 abzugsfähig, vorher war ein Abzug nicht möglich (s. dazu BGE 124 II 29 und BGE 2A.647/2005). Die Kurzmitteilung Nr. 190 hat deshalb für die Staatssteuer nur Gültigkeit bis und mit Steuerperiode 2012, für die direkte Bundessteuer bis und mit Steuerperiode 2011.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher