Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern im Nebenamt; pauschale Spesenabzüge
Kurzmitteilung Nr. 547 vom 8. Februar 2022
Als Beilage erhalten Sie die neue Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion vom 1. Februar 2022 über die steuerlich zulässigen pauschalen Spesenabzüge der Behördenmitglieder im Nebenamt.
Diese Regelung gilt ab Steuerjahr 2022. Die Verfügung ersetzt diejenige vom 8. Februar 2006.
Da in den vergangenen Jahren keine namhafte Teuerung eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Höchstabzüge rechtfertigen würde, sind die bisherigen Ansätze auch ab dem Steuerjahr 2022 unverändert beizubehalten. Die abziehbaren Pauschalspesen der Behördenmitglieder gelten somit weiterhin auch ab dem Steuerjahr 2022.
Mit dieser neuen Verfügung wurde folgende Präzisierung vorgenommen:
- Die Regierungsräte führen seit einigen Jahren alle Entschädigungen für ihre nebenamtlichen Tätigkeiten direkt an die Staatskasse ab. Somit erübrigt sich die bisherige Bestimmung unter Ziffer 3. Bst b. der Verfügung vom 8. Februar 2006 und wird nicht weitergeführt.
Die Gemeinden werden wie bisher ersucht, für die Ausstellung der Lohnausweise ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder gemäss Ziffer V. der Verfügung besorgt zu sein.
Freundliche Grüsse
Peter B. Nefzger
Vorsteher