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Landrat / Parlament - Bericht 96/162a vom 17. Dezember 1997 / 6. Januar 1998
Bericht der Spezialkommission Landwirtschaftsgesetz an den Landrat
betreffend Gesetz über die Landwirtschaft, 2. Lesung
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Zu Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht des Berichts
2. Detailberatung
3. Anträge
1. Allgemeines
Die Spezialkommission Landwirtschaftsgesetz beriet an ihrer Sitzung vom 15.12.97 in Anwesenheit von Frau Theres Demont, lic.iur., Dr. I. Bloch, Kantonstierarzt und W. Mahrer, Leiter Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, die an die Kommission zurückgewiesenen Paragraphen, ebenso die anlässlich der Landratsdebatte vom Regierungsrat angekündigten Änderungen und Ergänzungen im Kapitel Tierhaltung.
§ 11 Produktionsförderung, Buchstabe c.
Weshalb wurde der Begriff "ökologisch" durch "umweltverträglich" ersetzt?
Mit der neuen Bio-Verordnung vom 22. September 1997 hat der Bundesrat den Begriff ökologisch für Erzeugnisse aus dem biologischen Landbau reserviert.
Nun soll der Kanton den Anbau von umweltverträglichen neuen Pflanzenarten in allen Betrieben, nicht nur in Bio-Betrieben, fördern können. Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde der Begriff "umweltverträglich" gewählt.
§ 15 Obstbau
Der Zusatz: Er kann Beiträge für die ökologische Schädlingsbekämpfung ausrichten , ist überflüssig.
Der Pflanzenschutz ist in § 14 geregelt. Darin ist auch die Möglichkeit enthalten, dass der Kanton Beiträge an die Regulierung von Schadenorganismen leisten kann. Man spricht neu von Regulierung, weil die Steuerung einer Population das Ziel der absoluten Ausmerzung ersetzt hat. Diese Bestimmungen gelten auch für den Obstbau.
§ 17 Tiergesundheit
Der Zusatz: Er (der Kanton) kann auch alternative Heilmethoden unterstützen, wird in § 17 eingebaut. Der Entscheid wurde mit knapper Mehrheit gefällt.
Neuer Absatz:
2 Er kann in besonderen Fällen Beiträge an alternative Heilmethoden leisten.
§ 20 Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse
Neuer Absatz 2:
2 Um der Ausbreitung ansteckender Krankheiten vorzubeugen, kann der Regierungsrat Beiträge beschliessen an:
a. die Bekämpfungskosten, die der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht unterstehen, und an damit verbundenen Tierverluste.
b. Tierverluste durch Krankheiten, die der Tierseuchengesetzgebung des Bundes unterstehen, für die aber keine Entschädigungspflicht besteht.
§ 22 Beiträge
Absatz 1 ist zu ergänzen:
Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
Damit kann auf die Einforderung der Viehsteuer bei Kleinstbeständen verzichtet werden, z.B. bei 1 Pferd oder wenigen Schafen.
§ 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Neuer Absatz 2
2 Leistungsverhältnisse, die gestützt auf den in Absatz 1, Buchstabe h genannten Erlass begründet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Absatz 3: bisheriger Absatz 2.
Es geht um die Sicherstellung der Rückerstattungspflicht von Wohnbausubventionen, gemäss § 11 des Gesetzes über die Beitragsleistungen an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion).
Die Spezialkommission Landwirtschaftsgesetz beantragt dem Landrat,
1. dem bereinigten Gesetzesentwurf des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) gemäss der dem Kommissionsbericht zur 2. Lesung beigelegten Fassung zuzustimmen sowie:
2. das Postulat 87/119 vom 1. Juni 1987 von Fritz Graf, Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Landwirtschaft, abzuschreiben
3. folgende Dekrete aufzuheben:
Dekret vom 19. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SGS 513.1 GS 29.411)
Kantonale Vollziehungsverordnung vom 5. November 1964 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SGS 514.1, A 1965/414)
Landratsbeschluss vom 10. Februar 1966 betreffend Durchführung des Milchbeschlusses vom 2. Oktober 1964 (SGS 516.2, GS 23.224)
Landratsbeschluss vom 29. November 1951 betreffend die Einführung einer ganzjährigen Landwirtschaftlichen Fortbildungsschule (SGS 686.1, GS 20.377)
Kantonale Verordnung vom 1. Februar 1971 über die Bekämpfung von Tierseuchen (SGS 981.1, GS 24.431)
Verordnung vom 6. September 1982 über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse (SGS 355.1, GS 28.252).
Arlesheim, 17. Dezember 1997 / 6. Januar 1998
Im Namen der Spezialkommission
Landwirtschaftsgesetz
Der Präsident: Bruno Weishaupt
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