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1. Durchführung der Beratungen
Die Justiz- und Polizeikommission hat die Vorlage 96/174 betreffend Revision des Gastwirtschaftsgesetzes anlässlich ihrer Sitzungen vom 28.10., 11.11., 25.11. und 16.12.1996 in erster Lesung sowie am 27. Januar 1997 in zweiter Lesung beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Andreas Koellreuter, Dr. Peter Meier, Direktionssekretär und Dr. Gerhard Mann, Leiter Polizeiabteilung. Im weiteren wurde eine Delegation des Verbandes Gastro Baselland, des Gemeindepräsidenten- und Gemeindeverwalterverbandes sowie Dr. Walter Stutz, Kantonschemiker, und Peter Schlienger, Lebensmittelinspektor, angehört und befragt.
2. Eckpfeiler der Gesetzesrevision
Mit der Gesetzesvorlage wird eine Liberalisierung und Vereinfachung der Gesetzgebung im Gastwirtschaftsbereich angestrebt, wie sie in mehreren Kantonen kürzlich durchgeführt wurde oder zur Zeit im Gange ist. Im Kanton Baselland zeichnet sich die Revision dadurch aus, dass die Bedürfnisklausel für Gastwirtschaftsbetriebe gestrichen wird und ein staatlicher Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs nicht mehr notwendig sein soll. Im weiteren unterscheidet der Entwurf des Gastwirtschaftsgesetzes nur noch zwischen zwei Bewilligungsarten:
Einerseits werden Bewilligungen erteilt für
Betriebe
,
andererseits für
Anlässe
.
Heute werden über ein Dutzend verschiedene Patentarten unterschieden.
3. Eintretensdebatte
Die Abschaffung der Bedürfnisklausel blieb unbestritten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sie kein taugliches Instrument zur Bekämpfung des Alkoholismus darstellt und damit keine Existenzberechtigung mehr hat. Der Verzicht auf die Bedürfnisklausel fällt umso leichter, als dieser Schritt auch von der Gastro Baselland begrüsst wird.
Generell wird die Übersichtlichkeit, Kürze und liberale Grundhaltung der Revisionsvorlage begrüsst, allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Zurückhaltung des Gesetzgebers nicht in allen Bestimmungen gleichermassen zum Ausdruck kommt (Öffnungszeiten, Nichtrauchertische usw.).
Eintreten blieb grundsätzlich unbestritten.
4. Rückweisungsanstrag betreffend Fähigkeitsausweis als Bewilligungsvoraussetzung
Der regierungsrätliche Entwurf schlägt bekanntlich vor, dass auf den staatlichen Fähigkeitsausweis als Bewilligungsvoraussetzung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes verzichtet und damit das Gastwirtschaftsgewerbe mit verwandten Gewerben (wie Metzger, Bäcker, Traiteur usw.) gleichgestellt werden soll. Die Kommission hat sich insbesondere mit der Frage befasst, ob sich die Beibehaltung des Fähigkeitsausweises aus lebensmittelpolizeilichen Gründen rechtfertigen liesse und festgestellt, dass angesichts der kürzlich in Kraft getretenen neuen Lebensmittelgesetzgebung des Bundes die Sicherung der Lebensmittelhygiene und Einhaltung der entsprechenden Qualität auf anderem Wege gewährleistet werden soll.
Der Rückweisungsantrag wurde damit begründet, dass der Wirteberuf vielfältige Kenntnisse voraussetze und auch eine wichtige soziale Funktion einnehme. Es sei zu befürchten, dass mit dem Verzicht auf den Fähigkeitsausweis als Voraussetzung für die Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes deren Qualität insgesamt abnehmen werde, und es vermehrt zu Wechseln in der Betriebsführung kommen werde.
Der Rückweisungsantrag wurde nach eingehender Diskussion mit 1 : 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Ein Antrag zu § 6 im Rahmen der zweiten Lesung mit der gleichen Zielrichtung wurde mit 1 : 11 Stimmen abgelehnt.
Die Kommissionsmehrheit liess sich dabei insbesondere von der Überlegung leiten, dass das bis anhin bestehende Obligatorium unter dem Gesichtspunkt der Qualität der Ausbildung nicht zu einer befriedigenden Situation geführt habe.
Es ist von allen Seiten unbestritten geblieben, dass die Ausbildung in der jetzigen Form überholt ist und geändert werden muss. Die Kommission hat die ihr präsentierten neuen Ausbildungsmodelle von Gastro Baselland mit Interesse zur Kenntnis genommen und beurteilt sie positiv. Die Kommissionsmehrheit legt zudem Wert auf die Feststellung, dass der Fähigkeitsausweis nicht abgeschafft werden soll, sondern lediglich als obligatorische Voraussetzung für die Bewilligung zum Betrieb einer Wirtschaft entfallen soll. Damit verliert die Ausbildung und deren Abschlussprüfung nicht an Wert. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Erreichung eines bestimmten Ausbildungsstandards bzw. dessen Sicherung Sache des Berufsverbandes und nicht des Staates ist. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass das formale Kriterium einer dreimonatigen Ausbildung, die von jedermann absolviert werden kann, die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hat.
5. Umstrittene Bestimmungen
5.1. Bewilligungsvoraussetzungen (§ 6)
Gemäss dem der Revisionsvorlage zugrunde liegenden Konzept wird eine Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes oder Durchführung eines Anlasses grundsätzlich erteilt, wenn nicht Umstände bekannt sind, die gegen die Fähigkeit der entsprechenden Person zur einwandfreien Führung des Betriebs oder Durchführung des Anlasses sprechen. Es besteht somit eine gesetzliche Vermutung, dass ein/e Gesuchsteller/in dieser Aufgabe gewachsen ist. Erst wenn sich herausstellt, dass die entsprechende Person die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, muss sie mit Massnahmen rechnen, welche insbesondere auch den Entzug der Bewilligung umfassen können. Die Kommission hat versucht, diese Konzeption der Bewilligungserteilung mit ihren Änderungen von § 6 und § 24 Kommissionsentwurf gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf (§ 6 und § 23) transparenter zum Ausdruck zu bringen.
5.2. Guter Leumund (§ 6) ?
Die Justiz- und Polizeikommission hat zur Kenntnis genommen, dass der gute Leumund" als weitere persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung in der Praxis zur Leerformel geworden ist. Ein eigentlicher Leumunds
bericht
mit eingehenden polizeilichen Abklärungen wurde für die Erteilung von Bewilligungen nicht eingeholt, was dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Leumunds
zeugnisse
beschränken sich jedoch häufig auf die knappe Mitteilung, es sei über die betreffende Person nichts Nachteiliges bekannt. Strafregisterauszüge sind ebenfalls wenig aussagekräftig, da sie lediglich Verbrechen und Vergehen enthalten. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister wiederum dient dem Schutz der Gläubiger und nicht den Kontrollbedürfnissen des Staates. Aus diesen Gründen hat die Justiz- und Polizeikommission auf das Erfordernis des guten Leumunds als Bewilligungsvoraussetzung verzichtet. Sie ist jedoch der Auffassung, dass es einer konsequenten Gesetzgebung bedarf, und es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, bei der Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes oder zur Durchführung eines Anlasses auf das Erfordernis eines guten Leumunds zu verzichten, bei parallelen Gesetzesrevisionen (Konsumkreditgesetz, Notariatsgesetz) jedoch an diesem Erfordernis festzuhalten.
5.3. Öffnungszeiten
Ein Antrag, § 9 ersatzlos zu streichen mit der Begründung, es sei nicht Sache des Gesetzgebers, Wirtinnen und Wirten die Öffnungszeit vorzuschreiben bzw. umgekehrt den Gästen eine Nachtruhe zu verordnen, wurde in erster Lesung mit 4 : 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. In der zweiten Lesung obsiegte der Streichungsantrag zunächst gegen den Antrag, die Öffnungszeit sei auf 06.00 Uhr bis 01.00 Uhr festzulegen, wurde aber schliesslich mit 4 : 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen wiederum verworfen.
Die Kommissionsmehrheit argumentierte dabei mit dem sozialpolitischen Schutzbedürfnis des angestellten Personals und dem Bedürfnis der Wirte, unter Berufung auf gesetzliche Vorschriften ihren Betriebsschluss gegenüber ausdauernden Gästen besser durchsetzen zu können. Die Kommission lehnte es damit ab, dem Beispiel des Kantons Basel-Stadt zu folgen.
5.4. Zuständige Behörde für Bewilligungserteilung
Nachdem der Gesetzesentwurf nur noch zwei verschiedene Arten von Bewilligungen, nämlich Bewilligungen für
Betriebe
einerseits und
Anlässe
andererseits kennt, hat er diese beiden Bewilligungsarten ebenfalls einheitlich dem Kanton bzw. den Gemeinden zugeordnet. Bewilligungen zur Führung von Betrieben erteilt der Kanton, Bewilligungen für die Durchführung von Anlässen stellen die Gemeinden aus. Ein Antrag, dieses Konzept zu durchbrechen und die Gemeinden auch für gewisse Arten von Bewilligungen für Betriebe zuständig zu erklären, wurde mit 3 : 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Für die Kommissionsmehrheit war dabei das Ergebnis der Vernehmlassung und die Anhörung der Gemeindevertreter massgebend. Dabei kam zum Ausdruck, dass eine überwiegende Mehrzahl der Gemeinden die Zuständigkeit für die Bewilligung von Gastwirtschaftsbetrieben beim Kanton wünscht, um einen möglichst einheitlichen Entscheidungsraster zu gewährleisten.
5.5. Vorschriften betreffend Alkoholabgabe
Die Justiz- und Polizeikommission ist sich bewusst, dass die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Alkoholabgabe (§ 11) hohe Anforderungen stellt und wohl nicht lückenlos garantiert werden kann. Verschiedene Streichungsanträge zu § 11 Abs. 1 wurden jedoch deutlich abgelehnt. Ein Antrag, § 11 Abs. 1 lit. b mit dem Attribut
offensichtlich
(Betrunkene) zu ergänzen, wurde in der ersten Lesung abgelehnt, in der zweiten Lesung jedoch mit 6 : 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen. Sowohl die abgelehnten Streichungsanträge als auch die schliesslich angenommene Ergänzung erfolgten jedoch nicht im Sinne einer beabsichtigten Lockerung der geltenden Praxis, sondern im Bemühen, einerseits die Anforderungen an das Personal nicht zu überspannen, andererseits aber auch dem Personal einen gewissen Schutz zu bieten sowie die Praktikabilität des Gesetzes sicherzustellen.
5.6. Nichtrauchertische, Höchstpreisvorschriften
Insbesondere unter dem Hinweis auf die liberale Zielrichtung der Gesetzesrevision ist auch im Rahmen der Kommission über Notwendigkeit und Sinn von Vorschriften zur Einrichtung von Nichtrauchertischen und der Abgabe von gegenüber alkoholhaltigen Getränken billigeren alkoholfreien Getränken diskutiert worden. Ebensowenig wie einem Antrag auf Streichung von § 12 (Preis alkoholfreier Getränke, 1 : 9 Stimmen) gefolgt wurde, war dem Antrag auf Streichung von § 7 Abs. 2 (Nichtrauchertische) Erfolg beschieden und zwar mit 4 : 7 Stimmen in der ersten Lesung und 2 : 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen in der zweiten Lesung.
5.7. Kurtaxe (neu § 21
)
Mit 8 : 3 Stimmen bei 1 Enthaltung nahm die Kommission die im regierungsrätlichen Entwurf gegenüber der heute geltenden Ordnung gestrichene Bestimmung wieder auf, wonach Gemeinden mit Saison- oder Kurbetrieb die Erhebung einer Kurtaxe beschliessen können. Die Kommissionsmehrheit sieht keine zwingende Notwendigkeit, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer derartigen Abgabe zu streichen, nachdem die einzige kantonale Gemeinde, welche eine derartige Abgabe erhebt, daran festhalten möchte.
6. Weitere Änderungen
Gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf wurden die Spitäler, Heil- und Pflegeanstalten usw. von der von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Ausnahmeliste gestrichen (§ 3). Eine Ungleichbehandlung dieser Betriebe lässt sich sachlich nicht begründen, wenn gleichzeitig von der Voraussetzung des Fähigkeitsausweises zur Betriebsbewilligung abgerückt wird.
Redaktionelle Änderungen betreffen im weiteren die §§ 4, 16, 18 und 22. Der Gebührenrahmen gemäss § 19 wurde um Fr. 1'000.-- gestreckt, nicht in der Absicht, höhere Gebühren einzuführen, sondern um bei allfälliger Teuerung das Gesetz nicht revidieren zu müssen.
Knapp mit 5 : 6 Stimmen abgelehnt wurde ein Antrag zu § 7, welcher nicht nur den Erlass regierungsrätlicher Vorschriften für einwandfreie Hygiene und Immissionsschutz, sondern auch
für die Sicherheit der Gäste und des Personals
verlangte.
Keine Unterstützung fand ein Antrag zu § 20, den Rahmen für die Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern auf Fr. 5'000.-- zu erhöhen, nachdem dieser Rahmen bereits bezüglich der Höchstgrenze von Fr. 500.-- auf Fr. 2'000.-- erhöht worden ist.
7. Antrag
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 11 : 1 Stimmen ohne Enthaltung, dem von der Kommission beschlossenen Entwurf für ein Gastwirtschaftsgesetz (gemäss Beilage) zuzustimmen und folgende parlamentarische Vorstösse als erfüllt abzuschreiben:
Postulat 92/205 Max Kamber, CVP:
betreffend Aenderung von § 10 b des Wirtschaftsgesetzes vom 26.2.1959; Wiedereinführung des Alkoholausschanks in Jugendhäusern
Motion 93/180 der Geschäftsprüfungskommission des Landrates:
betreffend Änderung des Wirtschaftsgesetzes
Postulat 94/207 Alfred Peter:
zur Lockerung der Fesseln im Wirtschaftsgesetz.
Namens der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident:
Dieter Völlmin
Lausen, 3. März 1997
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