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Kommissionsauftrag
Im Rahmen der ersten Lesung der Revision des Gastwirtschaftsgesetzes in der Landratssitzung vom 20. März 1997 wurden die §§ 3 und 13 zur nochmaligen Beratung an die Kommission zurückgewiesen.
2. Kommissionsberatung
Die Justiz- und Polizeikommission hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 21. April 1997 im Sinne der landrätlichen Aufträge und in Anwesenheit von Regierungsrat Andreas Koellreuter, Peter Meier, Direktionssekretär und Gerhard Mann, Leiter Polizeiabteilung behandelt.
Entsprechend dem ebenfalls in der ersten Lesung im Landratsplenum geäusserten Wunsch lag der Kommission der
Entwurf der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren zum Gastwirtschaftsgesetz
vor. Der Verordnungsentwurf beschränkt sich auf die Festlegung der Gebühren und der Alkoholabgabe und wurde von der Justiz- und Polizeikommission zur Kenntnis genommen.
Ein Antrag,
eine Delegation der Gastro Baselland ein weiteres Mal anzuhören,
wurde schliesslich mit 9:0 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Ausschlaggebend war dabei, dass der Kommission sämtliche von der Gastro Baselland im Anschluss an die erste Lesung vorgebrachten Argumente und Überlegungen zur Neuorganisation der Ausbildungen und zum Fähigkeitsausweis bekannt waren und ihr im Rahmen der Anhörung bereits präsentiert wurden. Die Kommission hat somit bereits in Kenntnis aller Umstände ihre Entscheide gefällt. Unter diesen Umständen müsste eine weitere Einladung als falsches Signal verstanden werden.
3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(§ 3)
Die Kommission teilt die Auffassung des Antragstellers H.R. Tschopp,
wonach das blosse Vermieten von Ferienwohnungen und das Überlassen eines Standplatzes auf einem Campingplatz für sich allein dem Gastwirtschaftsgesetz nicht untersteht und deshalb auch nicht speziell als Ausnahme von der Bewilligungspflicht geregelt werden muss.
§ 3 lit. a des Gesetzesentwurfs kann somit gestrichen werden.
Patrizia Bognar begründete ihren Antrag,
wonach in Privatpensionen die Möglichkeit bestehen soll, grundsätzlich bis zu 20 Gäste bewilligungsfrei zu beherbergen und zu bewirten,
damit, dass sonst auch Familienfeste unter die Bewilligungspflicht fallen könnten.
Da Familienfeste ohnehin nicht unter das Gastgewerbegesetz fallen, beschliesst die Kommission, die Fassung gemäss Kommissionsentwurf beizubehalten.
4. Polizeiliche Belange (§ 13)
Die Kommission stellt fest, dass die Zielrichtung der verschiedenen Votanten im Landrat zu diesem Paragraphen nicht einheitlich und nicht klar verständlich war. Die Bestimmung wurde deshalb nochmals überprüft, und die Kommission erachtet die Fassung gemäss Kommissionsentwurf als sachgerechte Lösung:
Da gemäss § 8 Abs. 2 neben der verantwortlichen Person auch die übrigen im Betrieb arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Wahrung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen haben, und die verantwortliche Person möglicherweise nur zeitweise im Betrieb anwesend ist, ist es sinnvoll, dass sich die Meldepflicht auf alle im Betrieb arbeitenden Personen bezieht. Umgekehrt erachtet es die Kommission als angezeigt, diese grundsätzliche Meldepflicht auf eindeutige Fälle zu beschränken, weshalb sie sich nur auf
offensichtlich
verdächtige Gäste beziehen soll.
Mit 7:0 Stimmen und 3 Enthaltungen wird deshalb beschlossen, an der bisherigen Kommissionsfassung festzuhalten.
5. Antrag
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat, die §§ 3 und 13 entsprechend zu beschliessen.
Namens der Justiz- und Polizeikommission:
Der Präsident:
Dieter Völlmin
Lausen, 14. Mai 1997
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