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Bericht der Personalkommission an den Landrat
Vom 15. September 1997 |
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Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
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Inhaltsübersicht des Berichts
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Die Personalkommission beriet an ihrer Sitzung vom 5.9.1997 in Anwesenheit von Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling, Christoph Bucher, Personalchef und Dr. Michael Bamatter, Direktionssekretär die an die Kommission zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Gesetzesparagrafen und verabschiedete diese zuhanden der 2. Lesung des Landrates gemäss beigelegter Synopse.
§ 13, Abs. 1 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Der Eventualantrag öffentlich-rechtlich" zu streichen, stiess in der Kommission auf Zustimmung. Um mündliche Verträge auszuschliessen, fügte die Kommission den Begriff schriftlich" ein.
§ 19, Abs. 3 Ordentliche Kündigung
Die Kommission ist mit einer Erweiterung der Begriffe Fach- und Sozialkompetenz" zur Triologie Fach-, Führungs- und Sozialkompetenz" einverstanden.
§ 26 Kündigung zur Unzeit
Die Kommission erklärt sich mit dem Änderungsantrag einverstanden, die Ausnahme nicht doppelt zu regeln. Sie ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Rechtsdienst des Regierungsrates der Meinung, die OR-Paragrafen seien nicht ausdrücklich zu zitieren.
§ 27 Schutz der Persönlichkeit
Die Kommission ist mit dem Ergänzungsantrag einverstanden. Sie beantragt jedoch, den Begriff Aufgabenerfüllung" einzufügen, statt Aufgabe".
§ 29 Lohngleichheit
Die Kommission beantragt mit 6:2 Stimmen Rückkommen auf die Fassung des Regierungsrates und der Personalkommission.
Eine Mehrheit ist der Meinung, dass auf die Begriffe der Ausbildung und Erfahrung" mit Blick auf die gegenwärtig stattfindende Besoldungsrevision und die Einstufung nicht verzichtet werden könne. Zudem bedürfe der in der Verfassung verankerte Begriff der gleichwertigen Arbeit" einer Konkretisierung, und als Begründung für allfällige Unterschiede in der Einreihung sei der Begriff bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung" unabdingbar.
Eine Minderheit ist der Meinung, dass eine Veranlassung zu klagen nur bestehe, sofern aufgrund des Lohnsystems oder aufgrund der Einstufung tatsächlich diskriminiert würde. Ausserdem werde die Gefahr einer Häufung von Lohnklagen als gering eingestuft, weil Unterschiede in der Einreihung begründbar sein müssten.
§ 32 Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall
Obwohl es üblich ist, die Lohnfortzahlung unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu regeln, ist die Kommission damit einverstanden, den Passus unabhängig von der Sperrfrist" zu streichen. Es hat sich wiederholt gezeigt, dass damit unnötige Diskussionen vermieden werden können.
§ 35 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
Zu Absatz 1 wurde im Landrat beantragt, den Begriff Rechtsschutz" durch Rechtsbeistand" zu ersetzen und die Fassung des Regierungsrates zu übernehmen. In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass es zwar um Rechtsbeistand gehe, dass jedoch heute der Begriff Rechtsschutz" verlangt werde, weil auch eine Rechtsschutz- und nicht eine Rechtsbeistandsversicherung abgeschlossen werde.
Die Kommission lehnte den Begriffswechsel von Rechtsschutz" zu Rechtsbeistand" ab und nahm eine Präzisierung vor (Schutz gegenüber Dritten).
Art und Umfang des Rechtsschutzes wird in einem separaten Absatz erfasst.
Die Kommission ist mit der Aufnahme einer Ergänzung zu Abs. 3 einverstanden.
§ 37, Abs. 2 Ablehnung von Vorteilen
Die Kommission erklärte sich mit einer Neuformulierung, im Sinne einer Klarstellung, einverstanden.
§ 57, Abs. 3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Kommission entschied mit 5:2 Stimmen eine Kann"-Formulierung aufzunehmen. Seitens des Regierungsrates wird als wesentlich erachtet, dass das Nähere im Dekret geregelt wird. Dabei soll vorgeschlagen werden, dass der Landrat (oder allenfalls die Personalkommission), nicht der Regierungsrat, im Einzelfall über eine Abgangsentschädigung zu befinden hätte.
Wir beantragen Ihnen, den Änderungen gemäss beigelegter Fassung zuzustimmen.
Liestal, 15. September 1997
Namens der Personalkommission
Der Präsident:
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