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Am 30. Oktober 1989 überwies der Landrat eine Motion von Christine Baltzer-Bader betreffend Ergänzung des EG ZGB zur Einführung des freien kleinen Notariates. Die Arbeiten an der Umsetzung dieses Vorstosses wurden im Jahre 1992 sistiert und dem Landrat beantragt, auf die Motion zurückzukommen. Der Landrat entschied jedoch, dass ihm eine Einzelvorlage unterbreitet werden solle. Im Anschluss an die Strukturanalyse für die Bezirksschreibereien schickte der Regierungsrat zwar einen Entwurf für ein Gesetz, welches die Berufsausübung der im Kanton Basel-Landschaft berechtigten privaten Notare oder Notarinnen regelt in die Vernehmlassung, beantragte aber gleichzeitig, auf den Erlass eines solchen Gesetzes zu verzichten und damit am ausschliesslichen und umfassenden Amtsnotariat festzuhalten. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses hat der Regierungsrat in der Vorlage seine Haltung revidiert und beantragt nun selber, auf die Vorlage entsprechend dem von ihm vorgelegten Entwurf einzutreten.
Mit dem Gesetzesentwurf wird die neue Möglichkeit geschaffen, Nichtgrundstückgeschäfte im Kanton Basel-Landschaft von privaten Notarinnen und Notaren verurkunden zu lassen. Daneben bleiben aber die Urkundspersonen der Bezirksschreibereien ebenfalls weiterhin zuständig für die öffentliche Beurkundung von Nichtgrundstückgeschäften. Die öffentliche Beurkundung von Grundstückgeschäften bleibt weiterhin ausschliesslich den Bezirksschreibereien und den Urkundspersonen der Gemeinden vorbehalten. Das vorgeschlagene System wird als kleines freies Notariat" bezeichnet.
2. Organisation der Beratungen
Die Justiz- und Polizeikommission hat die Vorlage 96/178 anlässlich ihrer Sitzungen vom 16.12.96, 13.1., 24.2., 7.4. und 21.4.97 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Andreas Koellreuter, Peter Meier, Direktionssekretär und Wolfgang Meier, Leiter der Zivilrechtsabteilung II. Im weiteren wurde die Motionärin, Christine Baltzer, Präsidentin des Bezirksgerichtes Liestal sowie eine Delegation des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes angehört und befragt.
Der Vorsitzende trat bei diesem Geschäft in dem Sinne in den Ausstand, dass er auf die Teilnahme an den Abstimmungen verzichtete. Diese Enthaltung wird bei den im Bericht genannten Abstimmungsergebnissen nicht explizit erwähnt.
3. Eintreten
Die Einstellung der Gesellschaft und des Gesetzgebers gegenüber staatlichen Monopolen hat sich in letzter Zeit gewandelt. Sowohl auf internationaler, nationaler als auch kantonaler Ebene ist man ihnen gegenüber kritischer geworden und sie vermögen sich zunehmend nur dort zu behaupten, wo sie unbestreitbare Vorteile aufweisen. Das Notariat befindet sich an einer eigentümlichen Schnittstelle zwischen öffentlicher Aufgabe und gewerblicher Tätigkeit.
Für die meisten Fraktionssprecher steht im Vordergrund, dass die vorgesehene Neuregelung des gemischten Notariats für die Kunden die Möglichkeit gibt, zwischen einem privaten und einem staatlichen Notar auszuwählen. Eine so verstandene Konkurrenz werde beide zum Nutzen der Kunden zu Höchstleistungen anspornen. Im weiteren wird geltend gemacht, dass das Bedürfnis bestehe, seine privaten Angelegenheiten bei einem privaten Notar regeln zu lassen, ohne gezwungen zu sein, sich für Beurkundungen an eine Amtsstelle wenden zu müssen.
Zusammengefasst erachtet die überwiegende Mehrheit der Kommission die Einführung des kleinen freien Notariats als einen vernünftigen Schritt im Sinne einer überschaubaren Deregulierung.
Gegen den Gesetzesentwurf wurde vorgebracht, es gehe den potentiellen privaten Notarinnen und Notaren einzig um die Erschliessung neuer Einnahmequellen.
Eintreten wird mit 7 : 1 Stimmen beschlossen.
4. Detailberatungen
4.1. Allgemeines
Der regierungsrätliche Entwurf wurde von der Justiz- und Polizeikommission im Rahmen ihrer Beratungen in zahlreichen Punkten abgeändert. Überwiegend handelt es sich dabei um rechtlich-technische Änderungen im Sinne von Streichungen, Präzisierungen oder Ergänzungen, welche in enger Kooperation mit der Verwaltung erarbeitet wurden. Im vorliegenden Bericht wird nur auf im Gesamtzusammenhang wesentliche Änderungen oder politisch relevante Abweichungen von der regierungsrätlichen Vorlage eingegangen.
4.2. Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
(§ 3)
Die Kommission betrachtet als wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Erteilung der Notariatsbewilligung nicht den
Wohn
sitz, sondern den
Geschäfts
sitz.
Bei der Frage des
guten Leumunds
als Voraussetzung für die Bewilligung wird an die sowohl in der Kommission im Zusammenhang mit der Revision des Gastwirtschaftsgesetzes als auch auf diejenige im Landratsplenum bei der Beratung des Konsumkreditgesetzes und eines persönlichen Vorstosses geführte Diskussion angeknüpft und auf eine einheitliche Gesetzgebung Wert gelegt. Der Begriff
guter Leumund
wurde deshalb durch eine Formulierung analog zum Konsumkreditgesetz ersetzt.
Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf hat der regierungsrätliche Entwurf auf eine juristische Ausbildung oder die Advokaturbewilligung als Voraussetzung für die Notariatsbewilligung verzichtet. Mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Notars mit einer juristischen Beratung verbunden ist und eine hohe Qualität dieser Beratung sichergestellt sein müsse, wurde dem Antrag, die Advokaturbewilligung als zusätzliche Voraussetzung der Notariatsbewilligung in 1. Lesung mit 6 : 1 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ein Streichungsantrag im Rahmen der 2. Lesung wurde mit 11:1 Stimmen abgelehnt. Erwähnenswert ist, dass sich nur die Advokaturbewilligung auf den Kanton Basel-Landschaft bezieht, nicht aber der Fähigkeitsausweis, gestützt auf welchen die Advokaturbewilligung erteilt wird. Wer also gestützt auf einen in einem anderen Kanton erworbenen Fähigkeitsausweis eine Advokaturbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erhält, erfüllt die Voraussetzung gemäss § 3 lit. f.
4.3. Unvereinbare Tätigkeiten (§ 9)
Der regierungsrätliche Entwurf enthält eine beachtliche Liste von mit der Notariatstätigkeit generell unvereinbaren Tätigkeiten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die generell den Keim einer Konfliktsituation in sich tragen könnten. Daneben und unabhängig von generell unvereinbaren Tätigkeiten bestehen die Ausstandsvorschriften, die auch für die Notarin und den Notar gelten und sich immer auf den konkreten Fall beziehen.
In der Kommission wurde die Auffassung vertreten, dass die Regelung der Unvereinbarkeiten im regierungsrätlichen Entwurf grundsätzlich zu weit geht und dass sie gar zu einer Totgeburt des Notariatsgesetzes führen könnte, weil sich kaum jemand mehr für eine Notariatsbewilligung interessieren würde. Ein Antrag auf Streichung von § 9 wurde gestellt, dann aber zu Gunsten einer vorgängigen Beratung der einzelnen Unvereinbarkeitsgründe zurückgestellt und schliesslich angesichts des Ergebnisses fallengelassen.
Zunächst wurde die Bestimmung, wonach jede Beamtung oder Anstellung in der Verwaltung des Bundes, des Kantons und der Gemeinden mit der Notariatstätigkeit unvereinbar sei, mit 7 : 1 Stimmen gestrichen. Für die Angestellten im öffentlichen Dienst ist ohnehin das Beamtengesetz anwendbar. Angesichts des in der Schweiz auf jeder Ebene verbreiteten Milizsystems würde es nach Auffassung der überwiegenden Kommissionsmehrheit zu weit gehen, dass bereits die Ausübung von Nebenämtern zur Unvereinbarkeit führen würde.
Ebenfalls zugestimmt hat die Kommission der Streichung von § 9 Abs. 2 lit. b des regierungsrätlichen Entwurfs, wonach jede Tätigkeit als Mitglied von Gerichten des Bundes und des Kantons mit der Ausübung des Amtes als Notar unvereinbar sein soll (6:2 Stimmen). Dabei wurde betont, dass die notarielle Tätigkeit in aller Regel nichts mit streitbaren Fällen zu tun hat und damit generell keine Konfliktslage gegeben ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Kanton Basel-Landschaft nicht zuletzt deshalb auf eine Professionalisierung der Gerichte verzichtet werden kann, weil sich unter anderem auch Anwälte als Richter zur Verfügung stellen.
Ebenfalls gestrichen wurde lit. c des regierungsrätlichen Entwurfs, wonach jede Anstellung oder jedes Verwaltungsratsmandat bei einem Finanzinstitut zur Unvereinbarkeit führen solle. Die ohnehin geltende Ausstandsregelung wurde als genügend betrachtet und dem Streichungsantrag mit 3:1 Stimmen bei mehreren Enthaltungen zugestimmt.
Angesichts der heute geringen praktischen Bedeutung wurde § 9 Abs. 2 lit. d des regierungsrätlichen Entwurfs (gewerbsmässige Vornahme von Wechsel- und Diskontgeschäften) zurückgenommen und diskutiert, ob stattdessen jede gewerbsmässige Vornahme von Bankgeschäften als generelle Unvereinbarkeitsvorschrift aufgenommen werden sollte. Mit der Überlegung, dass eine solche Tätigkeit ohnehin eine Bewilligung als Bank voraussetzen würde, hat die Kommission auf die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung verzichtet und mit 8:3 Stimmen Streichung beschlossen.
Nachdem sich die Kommission davon überzeugt hatte, dass die Insiderverbotsvorschriften des StGB den vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichend abdecken, hat sie einzig an der Unvereinbarkeit des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf eigene Rechnung in Angelegenheiten, von denen der Notar oder die Notarin anlässlich der Berufsausübung Kenntnis erhalten hat, festgehalten.
4.4. Gebührenerlass, Erlass des Kostenvorschusses (§§ 17 und 18)
Bei der Tätigkeit als Notar/in handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Diese untersteht einem ebenfalls hoheitlichen Tarif. Die Tätigkeit bleibt auch dann eine hoheitliche, wenn sie von privaten Notarinnen oder Notaren ausgeübt wird. Der Gebührentarif sollte kostendeckend gestaltet sein, wie das schon im Rahmen der Strukturanalyse der Bezirksschreibereien gefordert wurde. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Gebühren- bzw. Kostenvorschusserlasses. Aus diesen Gründen erachtet es die Kommission als konsequent, wenn die Notarinnen und Notare keinen Anspruch auf Erstattung der erlassenen Gebühren gegenüber dem Kanton haben, sondern diese selber tragen müssen. Im Unterschied zur anwaltlichen Tätigkeit erfüllen sie hier eine hoheitliche Funktion. Hingegen sollen sie selber gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Gebühren- bzw. Kostenvorschusserlass im Sinne einer beschwerdefähigen Verfügung entscheiden können.
4.5. Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfung (§ 32)
Aus praktischen Gründen hat die Kommission für die Eintrittsgeneration bezüglich der Notariatsprüfung Übergangsbestimmungen beschlossen. Wer eine Advokaturbewilligung aufgrund des Basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises hat und bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, muss zwar eine Notariatsprüfung absolvieren, ist aber vom Nachweis eines Notariatspraktikums befreit. Wer unter den gleichen Voraussetzungen mindestens eine zehnjährige juristische Berufserfahrung vorweisen kann, wird zusätzlich von der Notariatsprüfung befreit. Mit 6:4 Stimmen knüpft die Kommission dabei anders als bei der Regelung der Voraussetzungen für die Erteilung der Notariatsbewilligung an den basellandschaftlichen Fähigkeitsausweis und nicht an die basellandschaftliche Advokaturbewilligung an. Die Inhaber des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte werden generell sowohl vom Praktikum als auch von der Prüfung befreit. Mit dieser Übergangsregelung soll insbesondere auf die beschränkte Kapazität der Notariatsprüfungskommission und der Praktikumsstellenanbieter Rücksicht genommen werden.
4.6. Diverses
Mit der Änderung verschiedener weiterer Bestimmungen hat die Kommission insbesondere das Ziel verfolgt, im Hinblick auf die aus der Erfüllung einer hoheitlichen Funktion resultierenden besonderen Pflichten (Geldverkehr, Verantwortlichkeit, Aufsicht) eine möglichst klare Abgrenzung zwischen anwaltlicher und notarieller Tätigkeit zu ermöglichen (§ 7 Abs. 2) und die Pflichten des Notariats bezüglich Aktenführung, deren Archivierung und allfällige Übergabe festzuhalten (§§ 15, 16).
5. Antrag
Mit 9:1 Stimmen beantragt die Justiz- und Polizeikommission dem Landrat, gemäss beiliegendem Gesetzes- und Verordnungsentwurf zu beschliessen und die Motion Baltzer Nr. 88/270 vom 31. Oktober 1988 betreffend Ergänzung des EG ZGB zur Einführung des kleinen Notariates als erfüllt abzuschreiben.
Lausen, den 29. Mai 1997
Namens der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin
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