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Im Rahmen der 1. Lesung in der Landratssitzung vom 19. Juni 1997 wurden die §§ 3, 7 und 32 zur nochmaligen Beratung an die Kommission zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hat auch die Überprüfung des Bundes auf Übereinstimmung des Gesetzes mit Bundesrecht stattgefunden. Diese Überprüfung hat ergeben, dass der Gesetzesentwurf, wie er von der Kommission nach der 2. Lesung verabschiedet wurde, ausser einem kleinen Vorbehalt, mit dem Bundesrecht übereinstimmt. Die Kommission hat anlässlich ihrer Sitzung auch die Differenz zum Bundesrecht ausgeräumt.
2. Kommissionsberatung
Die Justiz- und Polizeikommission hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 18. August 1997 im Sinne der landrätlichen Aufträge und in Anwesenheit von Regierungsrat Andreas Koellreuter, Peter Meier, Direktionssekretär, und Wolfgang Meier, Leiter Zivilrechtsabteilung 2, behandelt.
Der Kommission lagen zudem die anlässlich der 1. Lesung im Landrat in schriftlicher Form gestellten Änderungsanträge vor.
3. Voraussetzungen der Notariatsbewilligung (§§ 3 lit. f, 4)
Im Rahmen der 1. Lesung des Gesetzes im Landrat war vor allem die von der Justiz- und Polizeikommission entsprechend der Vernehmlassungsvorlage, aber entgegen dem regierungsrätlichen Entwurf in den Katalog von § 3 aufgenommene Advokaturbewilligung als Voraussetzung für die Erteilung der Notariatsbewilligung. Angesichts der schlechten Aufnahme, die diese Bestimmung im Plenum gefunden hat, war sich die Kommission weitgehend einig, dass jedenfalls an der bisherigen Kommissionsfassung nicht festgehalten werden soll. Es standen sich somit zwei grundsätzlich verschiedene Ansatzpunkte gegenüber:
Verzicht auf jegliche fachliche Vorqualifikation als Voraussetzung für die Erteilung der Notariatsbewilligung. Der Zugang zur Prüfung soll möglichst offen sein. Einzig die Notariatsprüfung soll als notwendiger aber auch als genügender Ausweis der fachlichen Qualifikation entscheiden.
Eine fachliche Vorqualifikation ist angesichts der Bedeutung der notariellen Tätigkeit für die Öffentlichkeit sinnvoll und notwendig, sie kann aber gegenüber der bisherigen Kommissionsfassung erweitert werden.
Ein Verzicht auf eine Vorqualifikation im Sinne einer Bewilligungsvoraussetzung hat zur Folge, dass die in § 4 des Gesetzesentwurfs vorgesehene Notariatsprüfung wesentlich umfassender, damit aufwendiger und für die Teilnehmer entsprechend teurer werden wird. Eine offenere Umschreibung einer fachlichen Vorqualifikation als Bewilligungsvoraussetzung hat den Nachteil, dass irgendwo Grenzen definiert werden müssen, die als willkürlich in Zweifel gezogen werden können.
Der Antrag,
die Advokaturbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, eine Tätigkeit als Urkundsperson, eine juristische Ausbildung, den Fähigkeitsausweis als Bücher- oder Steuerexperte/in und/oder ein HWV-Abschluss
als Voraussetzung für die Notariatsbewilligung in das Gesetz aufzunehmen, unterlag dem Antrag auf Streichung von § 3 lit. f mit 4:5 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Der obsiegende Antrag auf Streichung von § 3 lit. f setzte sich gegenüber der bisherigen Kommissionsfassung mit 5:0 Stimmen bei 6 Enthaltungen durch.
Die Neufassung von § 3 setzt auch eine entsprechende Anpassung von § 4 (Notariatsprüfung) voraus.
4. Geldverkehr, Buchführungspflicht (§ 7)
Zu dieser Bestimmung lag der Kommission ein Rückweisungsantrag vor mit dem Auftrag abzuklären, ob die Verzinsungspflicht und die Aussonderung anvertrauter Gelder im Konkurs des Notars eine andere Formulierung erforderlich machen.
Diesen Bedenken trägt die Kommission mit einer Ergänzung von § 7 Abs. 3 Rechnung, wonach Kundengelder auf die Namen der Kunden anzulegen sind. Dem entsprechenden Antrag wurde mit 5:2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Die Kommissionsminderheit machte geltend, dass Vermögen normalerweise von Treuhändern verwaltet werden und dort keine entsprechende Regelung bestehe, obwohl das Risiko grösser sei.
5. Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (§ 21c Buchstabe a)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen hat der Bund die Grundbuchverordnung geändert und unterscheidet bezüglich Zivilstandsangaben nur noch zwischen
verheiratet
und
nicht verheiratet
. Die Kommission ist der Auffassung, dass die entsprechende Anpassung anlässlich der vorliegenden Gesetzesrevision vorgenommen werden kann.
6. Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfung (§ 32)
Innerhalb der Kommission blieb unbestritten, dass die Übergangsbestimmungen im Gesetz geregelt werden müssen und nicht an den Regierungsrat delegiert werden sollen.
Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Regelung von § 32 gemäss der bisherigen Kommissionsfassung. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und der Verwandtschaft, die die Advokatur mit dem Notariat hat, wäre es unangemessen und bezüglich der vorhandenen Kapazität des Kantons gar nicht möglich, dass die Eintrittsgeneration" die entsprechenden Praktika und die Notariatsprüfung absolviert. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine bestandene Advokaturprüfung, kombiniert mit mehrjähriger juristischer Berufserfahrung für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung als Notar im Sinne einer Übergangslösung ausreichend sind.
Hingegen ergänzte die Kommission § 32 im Sinne einer Gleichstellung insbesondere der im Laufental tätigen Advokaten damit, dass der basellandschaftliche Fähigkeitsausweis kombiniert mit juristischer Berufserfahrung einer mehrjährigen Geschäftstätigkeit als Anwalt unabhängig des Ursprungs des Fähigkeitsausweises gleichgestellt wird. Die mit dem Erwerb des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises verbundene Vertrautheit mit dem kantonalen Recht wird in diesem Fall durch eine entsprechende Berufspraxis als Anwalt nachgewiesen. Dabei versteht es sich von selbst, dass es sich bei der Geschäftsausübung um die Haupterwerbstätigkeit handeln muss und ein blosser Nebenerwerb als Anwalt nicht genügt.
Die Kommission hat die so ergänzte Bestimmung einstimmig beschlossen und den Antrag auf Streichung von § 32 Abs. 2 mit 0:9 Stimmen abgelehnt.
7. Antrag
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat die §§ 3, 4, 30 und 32 entsprechend zu beschliessen.
Lausen, den 4. September 1997
Namens der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin
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