v1995-159
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion von Theo Weller, SP/EVP-Fraktion: Revision des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege vom 1. Dezember 1980
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Autor/in:
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Theo Weller (Graf F., Grollimund, Haas, Holinger, Minder, Ritter, Rohrbach, Straumann, von Bidder, Völlmin, Zimmermann R)
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Eingereicht am:
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11. September 1995
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Nr.:
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1995-159
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Wie der Landrat bereits durch die Justiz- und Polizeidirektion erfahren hat, wird die Strafprozessordnung (StPO) geändert. Dies bedingt, dass gewisse Artikel im Jugendstrafrechtspflegegesetz angepasst werden müssen. So werden zum Beispiel in den Paragraphen 23, 31 auf die StPO Bezug genommen. Einige Artikel müssen generell ergänzt und bereinigt werden. Da sollte unser Jugendanwalt Dr. Hans Rudolf Bass als seinerzeitiger "Architekt" des Gesetzes seine inzwischen gemachten Erfahrungen einbringen! Er hat jetzt 15 Jahre mit diesem Gesetz gearbeitet und kennt die Vor- und Nachteile wie kein Anderer. Deshalb ist eine Revision und eine kritische Bestandesaufnahme im jetzigen Zeitpunkt notwendig.
Auch wäre es sicher hilfreich, wenn das Gesetz geschlechtsneutral formuliert würde.
Der Paragraph 46 des Gesetzes lautet:
"Der Zivilkläger (Opfer) kann sich nur schriftlich am Verfahren beteiligen. Er wird zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen."
Mit der Annahme des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 hat das eidgenössische Stimmvolk gezeigt, dass es gewillt ist für die Opfer von Verbrechen etwas Tapferes zu tun.
Insbesondere sollen die jugendlichen Opfer gegenüber den Tätern besser gestellt werden.
Für die Opfer ist diese Besserstellung besonders wichtig.
Es hilft ihnen sehr, das an ihnen vergangene Verbrechen besser verarbeiten zu können.
Der Art. 8 des Opferhilfegesetztes (OHG) vom 4. Oktober 1991 lautet:
Abs.1: Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere:
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a.)
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seine Zivilansprüche geltend machen;
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b.)
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den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird;
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c.)
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den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
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Abs. 2: Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.
Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege verstösst damit gegen das OHG. Wohl ist mit der Verordnung vom 16. Februar 1993 das OHG direkt anwendbares Bundesrecht, doch ist es angebracht, dass dies geändert wird.
Dies insbesondere, weil die jugendlichen Opfer der Täter und Täterinnen in einem Ausmass benachteiligt werden, welches nicht dem Tatverhältnis entspricht.
Auch kann nicht einfach von übergeordnetem Recht gesprochen werden, weil unser Gesetz speziell für die Jugendlichen angepasst werden muss.
Aus all diesen Gründen wird der Regierungsrat eingeladen, das Jugendstrafrechtspflegegesetz zu ändern und zu ergänzen und eine entsprechende Vorlage dem Landrat zu unterbreiten.
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