v1996-131

Landrat / Parlament


Motion: Aufhebung des Schiessgesetzes von 1852



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Autor: Peter Holinger, SVP (Ballmer, Bieri, Brodbeck, Dalcher, Graf F., Grollimund, Haas, Jourdan, Minder, Ritter, Rohrbach, Schaub, Schär, Schäublin, Schenk, Schneeberger, Steiner, Straumann, Tschopp, H.R., Umiker, Völlmin, Zimmermann (22))

Eingereicht: 20. Mai 1996


Nr.: 1996-131





In vielen Basellandschaftlichen Gemeinden ist der Banntag eine jahrhundertalte Tradition. Er ist ein Zeichen der Verbundenheit mit unserer Heimat und der Solidarität innerhalb unserer Bevölkerung.

Die Durchführung des Bannumganges in den einzelnen Gemeinden entspricht den lokal en Gegebenheiten: Mit oder ohne Maien am Hut, mit oder ohne Schiessen und Pulverdampf, Männer- und Familienbanntag, mit Blasmusik oder Tambouren; jeder Bannumgang hat seine eigenen Gesetze und eigene Daten. In vielen Gemeinden wird aber aus Vorderladerflinten und Pistolen geschossen.


Ausgelöst durch einen bedauerlichen Zwischenfall am Liestaler Banntag 1995, welcher in der Presse in unverhältnismässiger Weise hochgespielt wurde, ist die Grundsatzfrage gestellt worden, ob das traditionelle Banntagsschiessen noch zeitgemäss sei und gestutzt auf das Gesetz betreffend das Schiessen vom 26. April 1852 mindestens innerorts gänzlich verboten werden müsste.


Dieses heute 144 Jahre alte Gesetz wurde vom damaligen Landrat wegen der Gefährlichkeit des Schiessens mit Kugeln erlassen; es ging ihm kaum um den Lärm.


Die Unterzeichner und UnterzeichnerInnen vertreten die Auffassung, dass gelebte Traditionen nicht durch Gesetze erschwert werden dürfen.


Sie ersuchen darum den Regierungsrat das Gesetz betreffend das Schiessen vom 26. April 1852 aufzuheben und so zu ändern, dass verantwortungsbewusstes "Knallen" mit den nötigen Sicherheitsvorkehrungen an den Banntagen und anderen Traditionsanlässen auch innerorts möglich wird.


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