v1997-055
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Postulat: Vernünftige Anwendung von Umweltvorschriften vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen |
Das Umweltrecht mit seinem umfassenden Geltungsbereich und seinen sehr vielen Detailvorschriften hat vor allem eine bedeutende Verringerung der Umweltbelastung gebracht. Daneben hat es aber auch eine Fülle von zum Teil formalistischen Vorschriften gebracht, deren Durchsetzung nicht in allen Anwendungsfällen sinnvoll ist und deren Folgen und Auswirkungen in Einzelfällen sogar höchst unerwünscht sind. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die nicht über grosse Ressourcen verfügen, können solche unerwünschten Auswirkungen existenzbedrohend sein, ohne dass ein rechtfertigendes Allgemeininteresse besteht. Der Kanton hat beim Vollzug des Umweltrechts zwar schon manches getan, um solche Situationen zu entschärfen. Er wird aber wegen noch bestehenden Mängeln und angesichts des grossen noch bestehenden Rechtsetzungsprogrammes des Bundes auch weiterhin gefordert sein, nach sachgerechten und sinnvollen Lösungen für diejenigen Einzelfälle zu suchen, an welche nicht gedacht wurde. Ich bitte die Regierung, zu prüfen, ob die nachfolgenden Ansätze bei der Lösung solcher Probleme helfen könnten: a) Die generelle E 9 von "de minimis" Ausnahme-Bestimmungen, die es erlauben, im Einzelfall auf die Anwendung des formellen Rechts zu verzichten, zum Beispiel wenn der bei der Anwendung entstehende Gewinn für die Umwelt gering oder sehr gering ist (de minimis), aber der Aufwand oder Schaden für z.B. das Unternehmen gross oder sehr gross ist. b) diesen Grundsatz auch dort in die Rechtsanwendung und Rechtssprechung aufnehmen, wo das formelle Recht dies zulässt und gegebenenfalls eine entsprechende Praxisänderung vorzunehmen. c) als Kriterium für eine rechtsgleiche Behandlung im Vollzug auch das Kriterium der Ökoeffizienz einzuführen, das heisst das Verhältnis von einerseits personellen (Arbeitsplätze!), organisatorischen und finanziellen Auswirkungen zum Umweltnutzen andererseits und nicht nur die Frage, ob die zur Diskussion stehende Norm formell richtig auf alle angewendet wurde. Zu prüfen wäre dabei sowohl eine entsprechende Anpassung kantonaler Verordnungen als auch der Vollzugspraxis. Wer etwa durch eine Massnahme betroffen ist, die wenig für die Umwelt bringt und viel kostet, soll sich auch darauf berufen können, dass der Sanierungsbedarf nicht wirklich bei ihm, sondern anderswo liegt. d) das (vor allem im Zusammenhang mit dem Strafrecht diskutierte) Opportunitätsprinzip im Umwelt-Verwaltungsrecht einführen und dort auf Aktionen und Massnahmen verzichten, wo es im Einzelfall nicht um wesentliche Anliegen des Umweltschutzes geht, insbesondere konkret bei Bagatellfällen. e) das Vorsorgeprinzip bei der Anwendung des Umweltrechtes zurückhaltend anwenden und nur dort Massnahmen verlangen, wo grössere negative Auswirkungen auf die Umwelt mit einiger Sicherheit zu erwarten oder möglich sind und die Abwehrmassnahmen auf das zu beschränken, was notwendig und plausibel ist. Dies gilt vor allem auch für vorsorgliche Messungen und Überprüfungen auf Kosten der Pflichtigen. Leider ist der Grundsatz "man soll nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen" kein Rechtsgrundsatz. Unter Verwendung der oben stehenden Ansätze könnte dem Grundgedanken jedoch bei der Anwendung des Umweltrechts zum Durchbruch verholfen werden. |
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