1. Wortlaut des parlamentarischen Vorstosses
Landrat Claude Janiak hat am 5. September 1996 eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht:
"Immer klarer zeigt sich, dass das Betäubungsmittelgesetz (BMG) in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mehr den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. So ist es etwa nicht mehr vertretbar, dass Art. 8 BMG Heroin gleich behandelt wie Haschisch und Marihuana, obwohl erwiesen ist, dass das Gefährdungspotential der Cannabisprodukte sehr viel geringer ist als dasjenige von Heroin, eine Erkenntnis übrigens, welche die Basellandschaftlichen Gerichte schon vor mehr als 15 Jahren veranlasst hat, wegweisende Urteile zu fällen (damals allerdings ohne des bundesgerichtlichen Segens teilhaftig zu werden, vgl. BGE 106 IV 227 ff.).
Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung unterscheidet mittlerweile zwischen "harten" und "weichen" Drogen, ist mitunter ein Jahrzehnt verspätet zur gleichen Erkenntnis gelangt wie seinerzeit unser Straf- und Obergericht (so heute BGE 117 IV 314 ff.), eine Praxis, die schon heute nicht mehr dem Wortlaut des BMG entspricht.
Da bei allen dem BMG unterstellten Stoffen Konsum und Handel strafbar sind, werden auch Benützer von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht. Die Verzeigungspraxis ist in den Kantonen unterschiedlich. Eine unnötige Belastung von Polizei und Justiz ist sie allemal, ganz abgesehen von den damit verbundenen Folgekosten.
Diese Situation, die in verschiedenen Kantonen zu ganz unterschiedlicher Rechtsprechung führt, ist stossend. Während Konsumentinnen und Konsumenten im Kanton Basel-Landschaft (wie auch in Kantonen mit Ballungszentren wie Zürich und Basel-Stadt) praktisch straffrei ausgehen, haben sie in anderen Kantonen (etwa der Westschweiz) mit harten Strafen zu rechnen. Trotz solcher Strafdrohung nimmt der Konsum indessen zu, ein weiteres Beispiel für das Versagen der Prohibition.
Antrag:
Der Regierungsrat wird eingeladen, baldmöglichst eine Vorlage auszuarbeiten für eine Standesinitiative des Landrats (vgl. hiezu Art. 93 Abs. 2 BV i.V. § 67 Abs. 1 lit. b KV), welche das folgende Begehren zum Inhalt hat:
Die Regelung von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz (BMG) ist ersatzlos zu streichen. Eine Neuregelung soll eine Qualitätskontrolle und einen staatlich kontrollierten Vertrieb beinhalten."
2. Schwerpunkte der Landratsdebatte
Am 6. Februar 1997 wurde die Motion dem Landrat zur Beratung vorgelegt und dieser überwies sie in der Folge dem Regierungsrat. In der Diskussion führten die befürwortenden Ratsmitglieder unter anderem an, dass das Betäubungsmittelgesetz heute von den einzelnen Kantonen derart unterschiedlich gehandhabt werde, dass die Situation in rechtstaatlicher Hinsicht unhaltbar sei. Weiter wurde angemerkt, dass die Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum vor allem aus medizinischer Sicht problematisch sei. Ein einziger schwerer Alkoholrausch führe zu einer grösseren Schädigung des Gehirns als der Genuss einer vernünftigen Dosis Haschisch. Es falle deswegen aber niemandem ein, den Alkoholkonsum unter Strafe zu stellen. Die befürwortenden Ratsmitglieder hielten aber fest, der Regierungsrat müsse in seiner Vorlage auf den Umgang mit Cannabisprodukten nach der Legalisierung eingehen.
Die Gegnerinnen und Gegner des Vorstosses machten darauf aufmerksam, dass das Argument, die heutigen gesetzlichen Bestimmungen würden unterlaufen, nicht greife. Man müsse der Justiz die notwendigen Instrumente in die Hand geben, damit das Unterlaufen verhindert werden könne. Im weiteren wurde angemerkt, dass es keine harmlosen Drogen gebe. Der Landrat habe eine klare Verantwortung zu tragen, und dürfe nicht einfach nachgeben. Eine Gesellschaft, die überall nachgebe, sei über kurz oder lang dem moralischen Verfall geweiht.
Der Regierungsrat unterstützte die Überweisung der Motion und begründete dies folgendermassen: Es könne nicht mehr sinnvoll sein, Cannabiskonsumenten zu verfolgen und zu bestrafen, wenn man den Handel dieser Produkte längst nicht mehr im Griff habe. Es sei wesentlich sinnvoller, die vorhandenen Kapazitäten auf die Bekämpfung harter Drogen zu konzentrieren.
3. Vorschlag für den Wortlaut der Standesinitiative
Dem Anliegen der Motion entsprechend unterbreitet der Regierungsrat den Entwurf für eine Standesinitiative gemäss Beilage.
4. Anträge
Aufgrund dieser Ausführungen unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat folgende Anträge:
1. Die Standesinitiative zur Neuregelung von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz sei zu beschliessen.
2. Die Motion betreffend Standesinitiative zwecks gesetzlicher Neuregelung von Cannabisprodukten (96/180) sei als erfüllt abzuschreiben.
Liestal, 20. Mai 1997
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Belser
der Landschreiber: Mundschin
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