97/110; Neue Tr?gerschaft AIB; Teil 6
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| 7. Die gewählte Lösung 7.1 Die wesentlichen Elemente Das Amt für Industrielle Betriebe soll wie dargelegt integral in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft überführt werden. Die Industriellen Betriebe Baselland AG (IBBL AG) werden analog dem heutigen AIB in die drei Geschäftsbereiche Abwasserreinigung, Abfallentsorgung und Energieversorgung gegliedert sein. Diese werden wie heute unterstützt durch die Zentralen Dienste und die Projektierung und Bauausführung. Die IBBL AG sind offen für die Uebernahme weiterer Aufgaben in den bestehenden Tätigkeitsfeldern oder in verwandten Bereichen, um ihren Kunden ein abgerundetes Leistungspaket anbieten zu können. In der Generalversammlung werden die Gemeinden über insgesamt 78 Stimmen verfügen (jede Gemeinde = 1 Stimme), falls sich alle ausserhalb des Zweckverbandes Laufental-Lüsseltal beteiligen. Der Kanton besitzt dann ebenfalls 78 Stimmen. Bei einem allfälligen Beitritt der Gemeinden des Abwasserzweckverbandes Laufental-Lüsseltal würde sich die Stimmenzahl sowohl auf Seiten der Gemeinden als auch auf Seiten des Kantons auf 86 erhöhen. Für die Beschlussfassung und Wahlen in der Generalversammlung gilt zunächst einmal der Grundsatz der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktien stimmen. Für wichtige Beschlüsse von Gesetzes wegen sind mindestens 2/3 oder 3/4 der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktien nennwerte nötig. Ferner können die Statuten für weitere Bereiche die Beschlussfassung noch speziell regeln . Sie können im Hinblick auf den Minderheitsschutz auch Minderheitsquoren zulassen (es genügt die Zustimmung einer Minderheit). Der 13-köpfige Verwaltungsrat soll nach Auffassung des Regierungsrates aus einer Vertretung von 6 Personen der Gemeinden und 7 des Kantons bestehen. Der Kanton stellt die Person für das Verwaltungsratspräsidium. Nach Meinung der Gemeindevertreter soll er hingegen aus je 6 Personen der Gemeinden und des Kantons bestehen, wobei nicht festgelegt werden sollte, wer das Präsidium stellt. Als Kantonsvertreter werden u.a. Regierungsräte mitwirken, nicht zuletzt auch im Sinne der von der Kantonsverfassung geforderten Oberaufsicht und Einflussnahme. Ob diese indirekte Aufsicht genügt, wird später noch näher zu prüfen sein. Die IBBL-Bezirkskommissionen: Sie bestehen im wesentlichen aus Vertretungen der Gemeinden der Bezirke. Sie wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied des Verwaltungsrates - der Bezirk Arlesheim aufgrund dessen Bevölkerungszahl deren 2 - und unterstützen den Verwaltungsrat. Die Projekt-Kommissionen: Sie begleiten auf Zeit im Auftrag von Verwaltungsrat und IBBL-Bezirkskommissionen Projekte beispielsweise für Aus- und Neubauten.
Die
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter
des AIB werden
Angestellte
mit den bisherigen Funktionen und in Anlehnung an das Personalrecht des Kantons
in der neuen Gesellschaft
.
7.2 Beurteilung Zielerreichung Mit der Schaffung der Industriellen Betriebe Baselland AG als Nachfolgeunternehmung der Dienststelle AIB können die gesteckten Ziele wie in Kapitel 4 erwähnt erreicht werden. Betriebliche Ausrichtung und Rechtsform - zusammen mit den ständigen und temporären Kommissionen - sind im Sinne der Initiative und berücksichtigen die Interessen des Kantons. Die neue Trägerschaft trägt den Anliegen der von 35 Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft eingereichten, nicht formulierten Initiative Rechnung , welche die Gründung von einer oder mehreren öffentlich-rechtlichen Anstalt/en für den Bau, Unterhalt und Betrieb von regionalen und überregionalen Abwasser- und Abfallanlagen fordert. Nach Auffassung von Regierungsrat und Gemeindevertretern ist die vorgeschlagene Lösung einer Trägerschaftsform des Privatrechts auch im Sinne der Initiative. Die Aktiengesellschaft gehört dem Kanton und den Gemeinden, also der öffentlichen Hand. Die neue Trägerschaft trägt aber auch gewissen Bedenken einzelner, namentlich kleiner Gemeinden Rechnung, welche sich auch weiterhin die Dienststelle der Verwaltung vorstellen können: Mit der Bildung der IBBL-Bezirks- und Projekt-Kommissionen (neben den traditionellen Organen einer AG) werden die Voraussetzungen geschaffen, damit auch kleinere Gemeinden Gehör finden. Nachdem die Betriebsorganisation der Industriellen Betriebe Baselland idealerweise in der bestehenden Form belassen werden soll, bietet die rechtliche Ausgestaltung der Industriellen Betriebe in der Form einer Aktiengesellschaft Gewähr, die gesteckten Ziele, nämlich: - günstige Voraussetzungen für einen ökologischen und wirtschaftlichen Betrieb zu schaffen, - den Interessen von Kanton und Gemeinden bestmöglich zu genügen und den zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen unternehmerischen Handlungsspielraum zu gewährleisten, zu erreichen. Namentlich die nur mittelmässige Beurteilung der Dienststelle in den Aspekten "Kunden" und "Finanzen" wird mit der neuen Rechtsform verbessert. Die Mitwirkung der Gemeinden wird institutionalisiert und kann in der gewählten Rechtsform bestmöglich wahrgenommen werden. Das Unternehmen kann effektiv und effizient arbeiten. Es erfüllt nach wie vor Aufgaben im öffentlichen Interesse, gehört weiterhin der öffentlichen Hand und handelt in eigener Verantwortung. Das institutionalisierte Zusammenwirken von Gemeinden und Kanton in einem Unternehmen eröffnet neue Perspektiven für ganzheitliche, kostengünstige Lösungen im Abwasser- und Abfallbereich sowie für allenfalls weitere verwandte Geschäftsbereiche.
Schliesslich ist die Aufsicht über die IBBL AG, die vom Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und allenfalls weiteren kantonalen Fachstellen ausgeübt wird,
ordnungspolitisch-rechtlich klarer
als die Aufsicht über die Dienststelle AIB, die der gleichen Direktion unterstellt ist wie das AUE.
Die vorgesehene Ueberführung des Amtes für Industrielle Betriebe in eine den Gemeinden und dem Kanton gehörenden Aktiengesellschaft hat eine spürbare Vergrösserung der Handlungsflexibilität und Eigenverantwortung zur Folge. Die Vorteile der neuen Trägerschaft liegen dabei nicht in erster Linie in der Loslösung von der kantonalen Verwaltung begründet, sondern in der Möglichkeit, mit der neuen Rechtsform bestehende und neue Aufgaben flexibler, kundenorientierter und kostengünstiger zu erbringen. Stärker als zuvor können nämlich die Industriellen Betriebe Baselland AG nach sachlich begründeten Anforderungen moderner Managementsysteme geführt werden. Auch wenn mit den im Kanton vorgesehen Instrumenten für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung verschiedene Verbesserungen eingeleitet sind, lassen sich damit die Ziele der Vorlage nicht erreichen, weil namentlich die Mitwirkung der Gemeinden sich nicht realisieren lässt. Durch die institutionelle Beteiligung der verschiedenen Interessensgruppen (Kanton, Gemeinden) in der neuen Trägerschaft kann und muss gemeinsam nach den sachlich wirksamen Problemlösungen gesucht werden. Durch die damit ausgelösten Synergien können Kosten ohne Schmälerung des Umweltnutzens verringert werden. Breit abgestütztes Kostenbewusstsein - die Handlungs verantwortung in Abwasser-, Abfall- und Energiefragen wird auf mehrere Schultern verteilt und betrifft die Interessensgebiete von Kanton und Gemeinden - wird langfristig ebenfalls zu günstigeren Lösungen führen. Die Industriellen Betriebe Baselland AG sind im weiteren in der Lage, weitere verwandte Geschäftsbereiche (beispielsweise Wasserversorgung oder weitere Kanalisationsnetze) in den Tätigkeitskatalog aufzunehmen, was Vorteile für alle Interessensgruppen bringen würde. Die neue Trägerschaft bietet somit Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Erbringung heutiger und künftiger Leistungen sowie zur weiteren Erhöhung der Professionalität. Damit steigt auch der volkswirtschaftliche Nutzen. Um diese Chancen konsequent zu nutzen, werden die für ein erfolgreiches Wirken notwendigen, klar festgelegten Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten - der unterschiedliche Interessen vertretenden Einflussnehmer - auch gelebt werden müssen.
Diesen Chancen stehen
keine
nennenswerten
Risiken
gegenüber.
7.4.1 Überführung aus rechtlich-organisatorischer Sicht Als Rechtsgrundlage für die IBBL AG soll ein eigenes Gesetz geschaffen werden. Dieses soll die Rahmenbedingungen für die Auslagerung des AIB mit folgendem Inhalt festlegen: - Übertragung der Vollzugsaufgaben des AIB an die IBBL AG - Kompetenz der IBBL AG, Verfügungen zu erlassen - Gebührenhoheit der IBBL AG - Rechtsschutz - Parlamentarische Oberaufsicht gemäss Kantonsverfassung. Dieses Spezialgesetz ist vor allem deshalb nötig, weil die in Kapitel 3.2 erwähnten allgemeinen gesetzlichen Grundlagen nur für eine generelle Übertragung der Aufgaben des AIB an die Industriellen Betriebe Baselland AG (IBBL AG) ausreichen. Eine Delegation aller mit diesen Aufgaben verbundenen kantonalen Kompetenzen an die IBBL AG kann aber nur mit einer speziellen gesetzlichen Grundlage erfolgen. Damit kann die IBBL AG in Zukunft auch Verfügungen (beispielsweise Gebührenrechnungen, Annahmeverweigerungen auf der Deponie Elbisgraben) erlassen und Gebührentarife festsetzen. Es ist allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob zudem eine staatliche Genehmigung der Gebührentarife notwendig ist. Da die IBBL AG in Zukunft eine nicht-hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, muss die eigentliche Übertragung der Vollzugsaufgaben durch eine Konzession des öffentlichen Dienstes erfolgen, ohne dass sie dadurch eine rechtlich geschützte Sonderstellung erlangen muss. Für die Konzession ist eine Gebühr zu entrichten, mit der zusätzlich Dienstleistungen des Kantons abgegolten werden. Die IBBL AG als Konzessionärin übernimmt die staatlichen Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie mit eigenem Personal und Material. Sie ist - wie der Kanton - verpflichtet, alle gleich zu behandeln (Kontrahierungszwang). Da sie eine Verwaltungsaufgabe erfüllt, hat sie ihre Dienste kontinuierlich anzubieten. Namentlich bei Mängeln bei der Aufgabenerfüllung (Missachtung des Gesetzesauftrages) oder bei der Aquisition von Aufgaben, die mit dem Vollzugsauftrag kollidieren, kann die Konzession entzogen werden. Der Konzessionsvertrag muss unter anderem folgende Punkte enthalten: - Aufgabenbereich - Bindung an Grundrechte, Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot - Kontrahierungszwang - Kontinuierliche Bereitstellung der Dienstleistungen - Rahmen der Gebührenhoheit Im Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz ist das AIB aus der Liste der kantonalen Dienststellen zu streichen. Die Übernahme des Personals und dessen arbeitsrechtliche Stellung soll in einem speziellen Vertrag zwischen dem Kanton und der IBBL AG geregelt werden. Neben den gesetzlichen Grundlagen und dem Konzessionsvertrag sind zu einem späteren Zeitpunkt die Gründungsdokumente für die IBBL AG vorzubereiten, insbesondere Statuten , Konsortialvertrag , Zeichnungsscheine , Bestätigung der Liberierung , Sacheinlage-Verträge , Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung . Schliesslich sind die übrigen notwendigen Verträge und Reglemente zum gegebenen Zeitpunkt zu erstellen. |
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