1997-121
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Interpellation:Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) durch den Kanton |
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Zu
Geschäfte des Landrates
(Übersicht)
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Das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Gemäss Art. 34bis der Bundesverfassung. fällt die Krankenversicherung in die Kompetenz des Bundes. Das KVG überträgt jedoch zahlreiche Aufgaben und Kompetenzen den Kantonen. Dazu gehören insbesondere - die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht; - die Aufgabe, zusammen mit den Versicherern eine Institution zu betreiben. welche sich mit Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten befasst - die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung; - die Tariffestsetzung. wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag besteht; - die Anordnung von Betriebsvergleichen zwischen den Spitälern; - die Gewährung von Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen; - die Einrichtung von Versicherungs- und Schiedsgerichten; - den Erlass von Ausführungsbestimmungen verschiedenster Art zum KVG. Die Kantone sind per Gesetz auch zuständig, ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu ergreifen. Zum entsprechenden Instrumentarium gehören a) die Einführung von Globalbudgets für Spitäler und Pflegeheime (Art. 51 KVG). wobei nach allg. Auffassung den Kantonen in der Gestaltung der Globalbudgets weitgehende Freiheit zusteht; b) Einfrieren von Tarifen und Preisen. Art. 55 KVG erteilt der zuständigen Behörde das Recht. Tarife und Preise einzufrieren. Voraussetzung ist. dass die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der oblig. Krankenpflegeversicherung für ambulante und stationäre Behandlung doppelt so stark ansteigen, wie die allg. Preis- und Lohnentwicklung. Im Zusammenhang mit dem Vollzug des KVG unterbreite ich der Regierung folgende Fragen zur Beantwortung: 1. Welche Institution hat die Aufgabe übernommen, sich mit der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten zu befassen? Wie hoch belaufen sich die jährlichen Kosten des Kantons für diese Institution? Wie hoch ist der Anteil der Versicherer? 2. Liegen heute schon aussagekräftige Angaben aus den Betriebsvergleichen zwischen den Spitälern vor? Wie positionieren sich unsere kant. Spitäler ? 3. Wie hoch ist der prozentuale Bevölkerungsanteil, dem Prämienverbilligungen gewährt wird? 4. Mit was für KVG-Fällen musste sich das kant. Versicherungs- und Schiedsgericht bis heute befassen? 5 . Welche ausserord. Massnahmen hat der Kanton bis heute ergriffen, um die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen einzudämmen? Was spricht allenfalls dagegen, solche Massnahmen zu ergreifen? 6. Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, um die sogenannte Mengenausweitung in den Griff zu bekommen? Verfügt der Kanton über entsprechende Kompetenzen? 7. Das KVG (Art. 56 bis 59) sieht auch eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen vor. Nach dem Gebot der Effizienz müssen die ärztlichen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Wer ist für diese Kontrollen zuständig? Welche gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten stehen zur Verfügung? 8. Über welche Instrumente müsste der Kanton verfügen, um die Kostenentwicklung wirkungsvoll eindämmen zu können? |
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