97/125: Änderung Gesetz politische Rechte (Teil 2)
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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2.8 Verteilung der Mandate auf die Parteien (§ 40 Absätze 6 - 9 und § 41 Absätze 2 - 4 GpR)
Das neue Bundesrecht enthält detaillierte Bestimmungen für die Verteilung der Mandate bzw. der Restmandate auf die Parteien (Art. 40 und insbesondere 41 BG GpR). Obwohl die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass diese Bestimmungen je angewendet werden müssen, erscheint es opportun, diese Regelung - für den Fall eines Falles - ins kantonale Recht zu übernehmen.
§ 40 GpR wird mit den folgenden Absätzen 6 - 9 ergänzt:
6 Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 40 Absatz 4 den grössten Rest erzielt.
7 Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
8 Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
9 Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
§ 41 Absätze 2 - 4 werden mit den folgenden präzisierenden Bestimmungen ergänzt:
2 ... Haben mehrere Wahlkreisparteien aufgrund der gleichen Bruchzahl den gleichen Anspruch auf ein Restmandat, so entscheidet das Los.
3 ... Die Regelung von § 40 ist sinngemäss anzuwenden.
4 Entfallen auf mehrere Wahlkreise weniger Mandate, als ihnen gemäss § 49 zustehen, so werden ihnen die fehlenden Mandate gemäss dem Verfahren von Absatz 3 zugeteilt, beginnend bei demjenigen untervertretenen Wahlkreis, in welchem die das Mandat abgebende Partei zuerst ein weiteres Mandat erhalten würde. Die Regelung von § 40 ist sinngemäss anzuwenden.
2.9 Unterschriftslisten bei Initiative und Referendum (§§ 55 Buchstabe c, 56 Absatz 1 und 69 Buchstabe c)
Auf den 1. April 1997 sind weitere Änderungen des Bundesgesetzes in Kraft getreten. In Art. 60 Absatz 2 des BGpR sind die Formerfordernisse für die Unterschriftenlisten bei Referenden festgehalten. In Buchstabe c ist die Bestimmung "den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB)" ergänzt worden durch den Zusatz "... oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB)".
In Art. 68 BGpR Absatz 1 sind die Formerfordernisse für die Unterschriftenlisten bei Initiativen festgehalten. In Buchstabe d ist die Bestimmung "den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB)" ergänzt worden durch den Zusatz "... oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB)".
Im weiteren ist Art. 61 Absatz 1 BGpR wie folgt ergänzt worden:
"Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen .
Eine Anpassung der kantonalen Bestimmungen, die sich bisher weitgehend an die Bundesvorschriften angelehnt haben, ist sinnvoll. Dies gilt besonders auch für die Präzisierung der Unterschriftsregelung auf Unterschriftenlisten; diese hat auch in unserem Kanton in der jüngsten Vergangenheit zu Unsicherheit und Schwierigkeiten geführt. Es werden deshalb folgende Änderungen vorgeschlagen:
§ 55 Buchstabe c
c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB) .
§ 56 Absatz 1
1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.
§ 69 Buchstabe c
c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
2.10 Beschwerdefrist (§§ 83 Absatz 3 und 90 Absatz 1 GpR und § 39 Absatz 2 VPO)
Die Beschwerdefrist im Bereich des GpR ist bei der letzten Revision des Gesetzes über die politischen Rechte von 3 auf 5 Tage verlängert worden (Anpassung an die Frist beim Revisionsverfahren). Die Praxis zeigt, dass die dadurch geschaffene Differenz zur bundesrechtlich geltenden Frist von 3 Tagen unglücklich ist. Es ist für die Stimmberechtigten nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdefristen für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen, die nach dem gleichen Verfahren abgewickelt werden, unterschiedlich sind.
Im Sinne einer Vereinfachung sollen die Beschwerdefristen für kantonale Wahlen und Abstimmungen wieder ans Bundesrecht angepasst werden. Die vorgeschlagene Regelung ist in der Vernehmlassung mit einer einzigen Ausnahme begrüsst worden.
§ 83 Absatz 3 GpR
3 Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am 3. Tage nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses.
§ 90 Absatz 1 GpR
Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bzw. der Verfügung beim Verfassungsgericht einzureichen.
§ 39 Absatz 2 VPO
Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, ist sie innert 3 Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen.
2.11 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 13a der Verordnung zum GpR)
Mit der folgenden Ergänzung der Verordnung zum GpR (§ 13a Einreichung von Wahlvorschlägen) soll die Einreichungsfrist der Wahlvorschläge bei kantonalen Wahlen präzisiert und ans Bundesrecht angepasst werden. Es wird darauf verzichtet, diese Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen, um bei einer allfälligen Änderung der allgemein üblichen Arbeitszeitregelung rasch reagieren zu können.
§ 13a der Verordnung zum GpR soll neu wie folgt lauten:
Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 17 Uhr beim zuständigen Statthalteramt eingetroffen sein.
Die vorgeschlagene Präzisierung der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge wird in einzelnen Vernehmlassungen zur Überprüfung empfohlen. Vor allem wird die in anderen Bereichen übliche Poststempel-Lösung zur näheren Prüfung angeregt.
Das richtige Funktionieren des Proporzwahlsystems basiert auf einer strikten Beachtung der formellen Verfahrensvorschriften. Dies gilt insbesondere auch für die Einreichungsfrist der Wahlvorschläge. Dieser Termin bildet den Beginn des organisatorisch anspruchsvollen, zeitlich eng determinierten Wahlvorbereitungsverfahrens. Für die rechtlich und organisatorisch einwandfreie Durchführung dieses Verfahrens ist es unbedingt erforderlich, dass die zuständigen Behörden spätestens am letzten Tag der Einreichungsfrist im Besitz aller Wahlvorschläge sind, ist doch die anschliessende Zeit für die Prüfung, Bereinigung und Publikation der Wahlvorschläge sowie für den Druck und Versand der Wahlzettel bzw. -listen äusserst knapp bemessen.
Dass die Verantwortung für die rechtzeitige Einreichung der Wahlvorschläge allein bei den Parteien liegt und nicht zum Teil auf die Post verschoben werden soll, ist angesichts der langen Einreichungsfristen ohne weiteres zu vertreten. Diese klare Regelung ist seit jeher Praxis und hat bisher vom Grundsatz her zu keinerlei Schwierigkeiten geführt. Die explizite Festsetzung der genauen Einreichungsfrist (17.00 Uhr) auf Verordnungsstufe entspricht im übrigen den bisherigen Anweisungen der Landeskanzlei.
Am 16. Februar 1995 überwies der Landrat die dringliche Motion der CVP-Fraktion betreffend Ausfüllen der freien Listen bei den Landratswahlen (95/43). Der Regierungsrat wurde damit aufgefordert, unverzüglich in die Wege zu leiten, dass die Mitglieder der Wahlbüros angewiesen werden, nach der bisherigen gewohnten Art zu verfahren und Freie Listen als Parteilisten zu behandeln, wenn der Name oder die Nummer der Partei aufgeschrieben wurden.
Mit der Änderung von § 38 Absatz 3 wird die bisherige Praxis, die dem Bundesrecht entspricht, festgeschrieben. Die Motion kann als erfüllt abgeschrieben werden.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung, die bei den Gemeinden, politischen Parteien und den Verbänden der GemeindepräsidentInnen und GemeindeschreiberInnen durchgeführt worden ist, zeigt, dass die Teilrevision gesamthaft gesehen sehr positiv aufgenommen worden ist.
Die in der Vernehmlassung eingebrachten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge sind, wie in Kapitel 2 ausführlich kommentiert, zum Teil in den vorliegenden Entwurf aufgenommen worden.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:
- die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen;
- die Motion 95/43 der CVP-Fraktion vom 16. Februar 1995 als erfüllt abzuschreiben;
- von den beabsichtigten Ergänzungen der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (§§ 2 Absatz 3 und 13a) Kenntnis zu nehmen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:
v97-125_3.htm
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