1997-140
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Verfahrenspostulat: Angleichung der Gesetzgebung in den Kantonen der Nordwestschweiz |
- Gastwirtschaftsgesetz
- Ladenschlussgesetz
- Zivilprozessordnung
- Polizeigesetz
- Strafprozessordnung
- Gerichtsorganisation
- Finanzhaushaltsgesetz
Vor allem bei der Gastwirtschafts- und Ladenschlussgesetzgebung ist die Chance vertan worden in unserem kantonsübergreifenden Wirtschaftsraum einheitliche Regelungen zu treffen. Ähnliches ist festzustellen in Bezug auf die Bildungsgesetzgebung. So beschnitt der Kanton Basel-Stadt mit der vor wenigen Jahren beschlossenen Schulreform ganz andere Wege als der Kanton Basel-Landschaft zu beschreiten gedenkt. Auch beim in Beratung stehenden Wahlgesetz (Vorlage 97/45) wird ein eigenständiger weg beschnitten, obwohl die beiden Basler Halbkantone ein gemeinsames Forstamt betreiben (vgl. SGS 571.12). Die Bilanz bezüglich Bestrebungen, die Gesetzgebung der beiden Basler Halbkanone anzugleichen, ist ernüchternd. Auf dieser Ebene hat die Partnerschaft bis heute keine Bedeutung erlangt. was bei der Gesetzgebung unterlassen wurde, sollte in der Zukunft gefördert und wenigstens durch kantonsübergreifenden und insbesondere freizügigen Gesetzesvollzug aufgefangen werden. Dabei soll Partnerschaft nicht auf den Kanton Basel-Stadt beschränkt bleiben, sondern alle Kantone der Nordwestschweiz miteinbeziehen. Das Büro des Landrates soll aus diesem Grund beauftragt werden, eine Vorlage auszuarbeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung des Dekrets zum Landratsgesetz des Inhalts, dass die Ständigen landrätlichen Kommissionen und die landrätlichen Spezialkommissionen verpflichtet werden sollen, bei der Beratung regierungsrätlicher Vorlagen dem Gesichtspunkt der Partnerschaft in er Nordwestschweiz ihre besondere Beachtung zu schenken. Sie sollen insbesondere verpflichtet werden zu prüfen, ob nicht durch partnerschaftliche Lösungen Kosten eingespart werden können. |
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