Bewilligung des Verpflichtungskredites für das Bauprojekt und Erteilung des Enteignungsrechtes für den Hochwasserschutz "Dorf" in der Gemeinde Allschwil (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-143 vom 29. April 1999


Landratsbeschluss (Entwurf)


Bewilligung des Verpflichtungskredites für das Bauprojekt und Erteilung des Enteignungsrechtes für den Hochwasserschutz "Dorf" in der Gemeinde Allschwil


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


1. Das Vorprojekt für den Hochwasserschutz "Dorf" in Allschwil wird im Sinne von § 35 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 genehmigt.

2. Der für das Bauprojekt betreffend Hochwasserschutz "Dorf" in der Gemeinde Allschwil erforderliche Verpflichtungskredit von Fr. 5'320'000 zu Lasten Konto 2316.701.90-014 wird bewilligt. Vom vereinbarten Beitrag der Einwohnergemeinde Allschwil von 37,5% der Gesamtkosten wird Kenntnis genommen. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis Oktober 1996 werden bewilligt.

3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Bundessubventionen in der Höhe von Fr. 1'065'000.- zu erwarten sind (Anteil Kanton Fr. 665'000.-, Anteil Gemeinde Fr. 400'000.-).

4. Soweit für die Ausführung des Bauvorhabens Areal erworben, zugeteilt oder in Rechte an Grund und Boden sowie in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss, wird dem Regierungsrat gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 das Enteignungsrecht bewilligt und die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, das Enteignungsverfahren durchzusetzen.

5. Ziffer 2 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.

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