1997-72
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Interpellation: Amtsgeheimnis In Gemeindestuben |
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Zu
Geschäfte des Landrates
(Übersicht)
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kürzlich wurde bekannt, dass ein wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses bestraftes Gemeinderatsmitglied einer Vorortsgemeinde nachträglich vom Gericht von dieser Strafe freigesprochen freigesprochen worden ist. Der Entscheid ist von der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen worden. Diese Person verbreitet nun den Eindruck, dass für sie das Amtsgeheimnis mindestens in Gemeindeangelegenheiten nicht mehr gelte. Daraus entsteht grosse Unsicherheit darüber, was "Amtsgeheimnis" nun weiterhin bedeutet. Insbesondere fragen sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger zu Recht, ob der Schutz ihrer persönlichen Angelegenheiten weiterhin besteht, oder ob nun einzelne Gemeinderäte, evtl. gar andere Amtspersonen nach ihrem Gutdünken ungestraft öffentlich Gebrauch von diesen bisher geschätzten Daten machen dürfen. Oder müssen nun alle Behördemitglieder befürchten, dass Ihre Äusserungen und Stellungnahmen entgegen der Regelung nach § 21 des Gemeindegesetzes öffentlich bekannt gemacht werden dürfen ? Somit wären die Behördenmitglieder nicht mehr frei in Ihren Entscheidungen. Auch wäre die Bestimmung von § 18 des Gemeindegesetzes umgangen, wonach Sitzungen der Gemeindebehörden nicht öffentlich sind. Ich bitte den Regierungsrat deshalb zur Klärung dieser Angelegenheit um schriftliche Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie lautet das obengenannte Urteil des Präsidenten des Bezirskgerichts Arlesheim ? 2. Gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Öffentlichkeit der Sitzungen von Behörden nun nicht mehr ? 3. Ist mit einer Änderung des Gemeindegesetzes im Sinne der Abschaffung des Amtsgeheimnisses zu rechnen ? 4. Falls sich aufgrund dieses Urteils herausstellt, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen ungenügend, zu wenig klar oder falsch wären, wäre dann der Regierungsrat bereit, dem Landrat umgehend einen Vorschlag zu Verbesserung und Schaffung von Klarheit über das Amtsgeheimnis zu unterbreiten ? |
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