v97/089; Gleichstellungsgesetz; Teil 2
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Einleitung und Übersicht 1.1 Bundes- und Kantonsverfassung Am 14. Juni 1981 haben Volk und Stände den neuen Artikel 4 Abs. 2 in der Bundesverfassung (BV) angenommen. Er enthält einen Gesetzgebungsauftrag an Bund, Kantone und Gemeinden, die rechtliche Gleichstellung von Frau und Mann zu gewährleisten und darüber hinaus für die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen. Darüber hinaus beinhaltet Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV einen direkt durchsetzbaren Anspruch auf gleiche Entlöhnung für (gleiche oder) gleichwertige Arbeit. Die basellandschaftliche Verfassung (KV) verankert die Geschlechtergleichstellung von Frau und Mann in den Artikeln 7 und 8. Art. 8 KV statuiert u.a. das Gebot der Gleichstellung von Frau und Mann als unmittelbares Grundrecht und beauftragt Kanton und Gemeinden, für die Umsetzung des Gleichstellungsanpruchs zu sorgen.
In der Botschaft zum Gleichstellungsgesetz vom 24.März 1993 stellt der Bundesrat fest, dass seit der Annahme des neuen Verfassungsartikels die Rechtsgleichheit von Frau und Mann in der Gesetzgebung des Bundes teilweise zwar realisiert sind, dass die tatsächliche Situation der Frauen vor allem auf dem Arbeitsmarkt aber zuwenig Fortschritte gemacht habe. Insbesondere habe das Lohngleichheitsprinzip die bestehenden Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern trotz direkter gerichtlicher Durchsetzbarkeit nicht beseitigen können. Zur Konkretisierung des Verfassungsauftrags, insbesondere zur besseren Durchsetzbarkeit des Lohngleichheitsanspruchs hat die Bundesversammlung deshalb am 24. März 1995 das Bundesgesetz für die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) erlassen. Dieses tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft und bedarf in einigen Bereichen kantonale Rechtsanpassungen. Das Gleichstellungsgesetz genügt darüber hinaus auch internationalen und europäischen Anforderungen an die Gleichstellung von Frau und Mann. So soll nach dem Willen des Bundesrates die Schweiz dem UNO-Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beitreten, das am 23. Januar 1987 unterzeichnet wurde (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. August 1995, 95.060). Dieses regelt u.a. die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, insbesondere auch das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Mit der Ratifizierung des genannten Übereinkommens werden auch die Kantone aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Gleichstellung von Frau und Mann weiterzuführen. Sodann ist das Gleichstellungsgesetz vereinbar mit zwei Richtlinien der Europäischen Union, welche die Lohngleichheit und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Erwerbsleben zum Ziel haben (RL 75/117/EWG und 76/207/EWG)
1.3.1 Büro für Gleichstellung Im Kanton Basel-Landschaft besteht seit dem 1. Juni 1989 das Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (BfG). Die Aufgaben des BfG (seit 1.1.1997: Fachstelle für Gleichstellung) sind in der Verordnung vom 22. November 1988 (SGS 142.53) umschrieben: So hat das BfG beispielsweise die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. Des weiteren weist die Verordnung dem BfG die Überprüfung von Erlassen, Beratung von Privaten und Behörden, Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen, Entwicklung von Programmen und Massnahmen usw. zu.
Konkrete Ergänzungen der Verordnung, insbesondere für das Verhalten der kantonalen Verwaltung, liefern die Weisungen des Regierungsrats vom 23. November 1993 (SGS 153.14). Zweck dieser Weisungen ist die Verwirklichung der Gleichstellung aller in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Frauen und Männer. Die einzelnen Punkte der Weisungen betreffen die Stellenausschreibung, Wahlen und Beförderungen, Stellenbewertung, Beförderung und Laufbahnplanung, Kaderausbildung, Fort- und Weiterbildung, Ausbildung, Wiedereinstieg, Flexible Arbeitszeitformen, statistische Grundlagen, Umsetzung und Kontrolle und Information. Die Weisungen traten am 1. Januar 1994 in Kraft, sie gelten "bis die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht ist."
Seit dem 5. Juli 1994 besteht ein Frauenrat, dessen Rechtsgrundlage die Verordnung vom 5. Juli 1994 über den Frauenrat bildet. Der Frauenrat berät den Regierungsrat in Fragen der Gleichberechtigung und Gleichstellung; selber wird er unterstützt von Fachgruppen für die Gebiete "Wirtschaft und Arbeit", "Politik und Projekte", "Recht und Sicherheit", "Familie, Bildung und Kultur" sowie "Gesundheit und Soziales". Der Frauenrat besteht aus sechs vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er verfügt, wie auch das Büro für Gleichstellung, über ein Budget. Der Frauenrat löste die Beratende Kommission für Frauenfragen ab, deren Arbeiten seinerzeit zur Etablierung des Büros für Gleichstellung geführt hatten. Der Frage der Gleichstellung der Geschlechter wird mithin im Kanton Basel-Landschaft seit langem die gebotene Aufmerksamkeit zuteil, und die diesbezüglichen Arbeiten finden über die Kantonsgrenzen hinaus Beachtung. Der vorliegende Gesetzesentwurf will denn, wie noch näher darzulegen sein wird, auch nicht primär eine Stärkung des Bisherigen und gesetzliche Verankerung der vorhandenen Institutionen bezwecken, sondern in erster Linie der Umsetzung des Bundesgesetzes dienen, vor allem hinsichtlich der von Bundesrechts wegen zu schaffenden Schlichtungsstelle.
2.1 Vorabklärung des Regelungsbedarfs
Am 2. Dezember 1991 reichte Landrätin Ruth Heeb-Schlienger eine Motion "betreffend kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann resp. eines umfassenden Anti-Diskriminierungs- und Gleichstellungsgesetzes" ein. Darin forderte die Motionärin insbesondere die Einführung einer Vermittlungsstelle mit der Möglichkeit eines kostenlosen und formlosen Vermittlungsverfahrens. Ferner forderte sie für das Büro für Gleichstellung die Befugnis zur Behördenklage und -beschwerde in Diskriminierungsverfahren, sowie ein Vetorecht bei Submissions- und Subventionsvergaben (Postulat vom 29.5.1995 [2609]: EG zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau resp. eines umfassenden Anti-Diskriminierungs- und Gleichstellungsgesetzes. Ruth Heeb, 2.12.1991 [91/266]). Der Vorstoss wurde dem Regierungsrat vom Landrat am 29. Mai 1995 als Postulat überwiesen.
Die Finanz- und Kirchendirektion liess 1995 vom Frauenrat eine Stellungnahme ausarbeiten, um abzuklären, in welcher Weise im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetz des Bundes kantonaler Handlungsbedarf gegeben sei. Der Frauenrat fasste in seiner zusammen mit dem Büro für Gleichstellung abgegebenen Stellungnahme folgendes zusammen: - Das Gleichstellungsgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone, ein kostenloses Schlichtungsverfahren für einzurichten. Dringendste Aufgabe sei daher im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes (1. Juli 1996) die Einrichtung einer Schlichtungsstelle; dabei werde der Schaffung einer neuen Instanz (ähnlich wie die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten) gegenüber der Bezeichnung einer bestehenden Instanz der Vorzug gegeben. - An der Tagung des Frauenrats vom 10. Juni 1995 sei die Forderung erhoben worden, für Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine gemeinsame Schlichtungsstelle einzurichten. Dieser Vorschlag werde vom Frauenrat begrüsst. - Das Schlichtungsverfahren solle auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse ausgedehnt werden; eine entsprechende Regelung erspare den öffentlichen Arbeitgebern, vor allem den Gemeinden, die Einsetzung von Untersuchungskommissionen und das Einholen juristischer Gutachten in Streitfällen. Zudem stehe eine solche Lösung im Einklang mit der aktuellen Annäherung der öffentlichen an privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. - Das Büro für Gleichstellung und der Frauenrat solle gesetzlich verankert werden.
Mit Beschluss Nr. 2435 vom 19. September 1995 beauftragte der Regierungsrat die Finanz- und Kirchendirektion mit der Federführung für die Erarbeitung einer Vorlage zur Umsetzung des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes. Auf die Option einer gemeinsamen Schlichtungsstelle mit dem Kanton Basel-Stadt wollte der Regierungsrat verzichten. |
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