97/111
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Bericht der Umweltschutz- und Energiekommission an den Landrat
Vom 25. September 1997 |
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Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
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Inhaltsübersicht des Berichts
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Die Umweltschutz- und Energiekommission behandelte die Vorlage 97/111 "Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen" an ihrer Sitzung vom 25. August 1997 in Anwesenheit von Frau Regierungsrätin Elsbeth Schneider sowie den Herren Erich Eglin, Abteilung Wasser des AUE und Dr. Jürg Hofer, Stabstelle Umweltschutz.
Anders als das eidgenössische Gewässerschutzgesetz regelt das kantonale Gewässerschutzgesetz nur den Abwasserschutz. Für den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer, die Nutzung und den Schutz des Grundwassers, sowie die Wasserversorgung der Gemeinden sind drei weitere Gesetze zuständig, nämlich
- das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz) vom 2. September 1974
- das Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) vom 3. April 1967
- das Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967
Zusätzlich zu diesen Gesetzen erliess der Landrat verschiedene Verordnungen, die gemäss neuer Kantonsverfassung zum Teil über seine Kompetenzen hinausgingen (zum Beispiel: Bewilligungsverfahren). Weiter existieren noch zahlreiche Regierungsratsverordnungen, was den Vollzug erheblich erschwert.
Das neue Landratsdekret ersetzt die vier bisherigen Erlasse, die damit aufgehoben werden können. Zudem werden in diesem Dekret nur diejenigen Bestimmungen enthalten sein, die vom Landrat von Gesetzes wegen erlassen werden dürfen. Darunter fallen einerseits die Festlegung des Umfangs, sowie die Höhe und Verwendung der Grundwassergebühr, andererseits die Festsetzung der Höhe der Nutzungsgebühren für Oberflächengewässer und der Wasserzins.
Auch der Regierungsrat wird in der Folge seine verschiedenen Verordnungen, zusammen mit jenen Bestimmungen aus den ursprünglichen Landratserlassen, die in seinen Kompetenzbereich fallen, zu einer neuen gestrafften Verordnung zusammenfassen.
Materiell wird dabei nichts geändert.
Die anfallenden Gebühren werden wie bis anhin zur Deckung der dem Kanton entstehenden Kosten auf dem Gebiet der Grundwassererkundung, Überwachung, Sicherstellung der Wasserversorgung etc. verwendet. Die kantonale Wasserrechnung, über die jeweils im Amtsbericht Rechenschaft abgelegt wird, weist zur Zeit eine Schuld von ca. 4.5 Mio Franken aus. Bei gleichbleibenden Gebühren wird die Rechnung in spätestens zehn Jahren ausgeglichen sein.
Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Die Kommissionsmitglieder begrüssten die Flurbereinigung im Wirrwarr der Gesetze, Verordnungen, Dekrete und Landratsbeschlüsse . Sie sind auch der Meinung, dass der Landrat nur regeln soll, was auch wirklich in seiner Kompetenz steht.
Eine synoptische Darstellung, die das alte Recht mit dem neuen vergleicht, wird diesem Bericht beigelegt. Sie zeigt deutlich auf, in welchen Bereichen der Landrat zuständig ist, und was in die Kompetenz der Regierung gehört.
Die Umweltschutz- und Energiekommission beantragt dem Landrat einstimmig, dem Dekretsentwurf "Über die Gebühren für Gewässernutzungen" ohne Änderung zuzustimmen.
Namens der Umweltschutz- und Energiekommission
die Präsidentin:
Allschwil, 25. September 1997 |
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