97/40; Amtsbericht 1996; Teil 59
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| Landeskanzlei (allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat) | |||
| Regierungsrat / Verwaltung |
| 9 Staatsanwaltschaft 9.1 Allgemeines Im Berichtsjahr wurden durch die Staatsanwaltschaft 9'786 (12'326) Fälle behandelt. Die Untersuchungsverfahren betrafen in 1'796 (1'857) Fällen Verbrechen und Vergehen, d.h. mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Straftaten, sowie in 7'990 (10'469) Fällen Übertretungen, d.h. mit Haft oder Busse bedrohte Delikte. Die Gesamtzahl der Fälle verteilt sich auf die einzelnen Bezirke wie folgt:
Die im Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende Abnahme der Gesamtzahl an behandelten Fällen ergibt sich hauptsächlich aus einer Abnahme der Staatsanwaltschaft von den Statthalterämtern überwiesenen Bussenanerkennungsverfahren. 9.2 Verbrechen und Vergehen An die Kammern des Strafgerichts (beantragte Freiheitsstrafen von über 1 Jahr) wurden 94 (97) Fälle und an die Straf-Dreiergerichte (beantragte Freiheitsstrafen von bis zu 1 Jahr) 170 (163) Fälle durch Anklage überwiesen, d.h. total 264 (260) Fälle. In 801 (810) Fällen wurde der Überweisungsbehörde der Erlass eines bedingten Strafbefehls (für Freiheitsstrafen bis zu 1 Monat und/oder Busse) und in 730 (781) Fällen die Einstellung des Verfahrens beantragt. In 1 (6) Fall wurde das Verfahren an einen anderen Kanton abgetreten. 9.3 Übertretungen 7'469 (9'893) Fälle wurden im Bussenanerkennungsverfahren erledigt. In 195 (192) Fällen wurde bei der Überweisungsbehörde auf Erlass eines bedingten Strafbefehls und in 326 (381) Fällen auf Einstellung des Verfahrens beauftragt. 0 (1) Fall wurde dem Polizeigericht direkt zur Beurteilung überwiesen. In 0 (1) Fall wurde das Verfahren an einen anderen Kanton abgetreten. 9.4 Statistische Übersicht über die Jahre 1986 bis 1996 (Grafiken) 9.5 Vertretung der öffentlichen Anklage vor den Gerichten Gemäss der ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtung vertrat die Staatsanwaltschaft in den von ihr überwiesenen Fällen die öffentliche Anklage vor Straf- und Obergericht. In 2 (1) Fällen wurde Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne eingereicht. |
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| Fortsetzung | |||||||||||||||||||||||||
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