1997-45 (2)

Landrat / Parlament || Bericht 97/45a vom 26. Mai 1998 zur Vorlage 1997-045


Bericht der Spezialkommission Waldgesetz an den Landrat


Vorlage 97/45 Kantonales Waldgesetz (2. Lesung)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Ausgangslage

Anlässlich der ersten Lesung zum Waldgesetz im Landrat vom 2. April 1998 wurden die folgenden vier Bestimmungen zur nochmaligen Beratung an die Spezialkommission zurückgewiesen:


- § 11 Abs. 2: Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)


- § 27 Buchstabe d neu : Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge


- § 30a neu


- § 35: Revierförsterin, Revierförster (Art. 51 WaG) .


Die Spezialkommission hat an ihrer Sitzung vom 6. Mai 1998 diese Paragrafen in Anwesenheit der Herren Eduard Belser, Regierungsrat, Dr. Reinhard Eichrodt, Vorsteher des Forstamtes beider Basel, und Daniel Schwörer vom Rechtsdienst der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion noch einmal behandelt und ist zu folgenden Schlüssen gelangt:




Detailberatung


§ 11 Abs. 2: Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)


Mit der Begründung, im vorliegenden Gesetz sei die Verantwortung der Eigentümer und Eigentümerinnen betreffend den Unterhalt von Waldstrassen exakter zu regeln, wurde im Plenum beantragt, Absatz 2 wie folgt zu ändern:


„Der Unterhalt der Waldwege ist Sache der Eigentümer. Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge für den Unterhalt an Waldstrassen, welcher von nichtforstlichen Aktivitäten etc. verursacht wird."


Die Detailberatung zeigt, dass der erste Teil des Antrags „Der Unterhalt der Waldwege ist Sache der Eigentümer" in rechtlicher Hinsicht sowohl im ZGB (Art. 641, Eigentümerbefugnis) als auch im OR (Art. 58, Werkeigentümerhaftung) bereits geregelt ist. In der allgemeinen Gesetzgebungssystematik wird in der Regel davon abgesehen, eine Wiederholung auf kantonaler Gesetzesebene vorzunehmen.


Die Kommission kommt zum Schluss, dass der zweite Satz des Antrages "Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge für den Unterhalt an Waldstrassen, welcher von nicht-forstlichen Aktivitäten etc. verursacht wird" dem Inhalt nach gleich ist wie der Vorschlag im vorliegenden Gesetz. Dabei ist festzuhalten, dass letzterer eine für die Eigentümer und Eigentümerinnen günstigere Regelung darstellt, insofern, als sie nicht nur "Beiträge" an den Unterhalt vorsieht, sondern die Einwohnergemeinden für den Unterhalt insgesamt aufzukommen haben, der durch nicht-forstliche Aktivitäten verursacht wird.


Die Kommission beantragt dem Landrat einstimmig, die Änderung von § 11 Abs. 2 abzulehnen.




§ 27: Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge, Buchstabe d neu


Mit der Begründung, in unserem Kanton sei für die Förderung des einheimischen Holzes mehr zu tun, wurde beantragt, § 30 neu mit einem Buchstaben d zu ergänzen, wonach der Kanton auch Beiträge an "Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung" ausrichten können soll.


In der Diskussion wird festgehalten, dass


- einerseits das eidgenössische Waldgesetz in Art. 31 Absatz 1 Buchstabe a Finanzhilfen für die Erforschung des Waldes und Buchstabe d für die Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung vorsieht und dass


- andererseits im vorliegenden kantonalen Waldgesetz in § 27 Buchstabe b der Kanton im Rahmen der bewilligten Kredite an private und öffentliche Träger und Trägerinnen Beiträge gewähren kann für Forschungsarbeiten für die Walderhaltung.


Weitergehende Förderung, z.B. in Form von regelmässig wiederkehrenden Beiträgen an die Holzverwendung, wird als staatlicher Eingriff in den Markt angesehen und wäre finanzpolitisch nicht zu verantworten.


§ 27 Buchstabe d neu wird von der Kommission mit 7:1 Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt.




§ 30a neu


Mit dem Ziel der verwaltungsinternen Förderung der Verwendung von einheimischem Holz wurde ferner beantragt, einen neuen § 30a mit folgendem Wortlaut ins Waldgesetz aufzunehmen:


1 Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes als Bau-und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten.


2 Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise sowie die Nutzung von Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten."


Die Kommission tritt nicht weiter auf die Forderung in Abs. 1 ein. Für die Förderung des einheimischen Holzes als Energieträger hat unser Kanton bereits Vorbildliches geleistet.


Nach einer längeren Diskussion betreffend Förderung der Holzverwendung im verwaltungsinternen Bereich ist eine knappe Mehrheit der Kommission der Meinung, die Evaluation über die Verwendung von Holz im verwaltungsinternen Baubereich sei nicht gesetzlich zu regeln, sondern den verantwortlichen Verwaltungsstellen zu überlassen im Vertrauen darauf, dass heute für Fragen der Holzverwendung eine grosse Sensibilisierung vorhanden sei. Betreffend ökologische Bauweise besteht in der BUD seit einiger Zeit ein Handbuch, das verwaltungsintern zur Anwendung kommt.


Mit 5:2 Stimmen bei 4 Enthaltungen wird der Antrag abgelehnt.




§ 35: Revierförsterin, Revierförster (Art. 51 WaG)


Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Liestal als einzige Gemeinde im Kanton einen Forstingenieur beschäftigt, wird befürchtet, dass dies bei einer spitzfindigen Auslegung der Regelung in Art. 51 des eidgenössischen Waldgesetzes zu einer Konfliktsituation führen könnte. Die eidgenössische Regelung sieht in Abs. 2 vor, dass Forstkreise durch diplomierte Forstingenieure und Forstingenieurinnen und Forstreviere durch diplomierte Förster und Försterinnen zu betreuen sind. Deshalb wurde beantragt, § 35 mit einem neuen Abs. 3 wie folgt zu ergänzen:


"Ist ein Forstingenieur mit der Leitung eines Revierforstbetriebes beauftragt, so kann auch er alle weiteren Aufgaben, Pflichten und Rechte eines Revierförsters übernehmen."


In der Praxis wird es im vorliegenden Fall in der Hauptsache darum gehen, dass - in diesem kantonal einzigen Fall - bei Abwesenheit des Försters der Forstingenieur in Stellvertretung dessen Aufgaben ausführen kann.


Von Seiten der Verwaltung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, anstelle eines neuen Abs. 3 in § 35 eine Änderung von § 32 Abs. 3 vorzunehmen, indem der Leiter einer Forstverwaltung mit den Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Forstdienstes ausgestattet werden soll. Dies jedoch würde bedeuten, dass der Kanton nicht nur in Liestal, sondern auch andernorts dem Forstingenieur und der Forstingenieurin ausnahmsweise Försteraufgaben übertragen könnte. Allerdings wäre dafür immer auch ein Regierungsratsentscheid erforderlich.


Die Kommission diskutiert die beiden Möglichkeiten der speziellen Regelung des Sonderfalls Liestal eingehend. Sie interpretiert jedoch den Spielraum von Art. 51 des eidgenössischen Waldgesetzes nicht in einem so engen Sinn wie der Antragssteller. Sie kommt zum Schluss, dass in den wenigen überhaupt möglichen Anwendungsfällen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden sollte, ohne dass es dafür eine spezielle kantonale gesetzliche Regelung braucht.


Es ist ferner festzuhalten, dass die im Plenum geäusserte personalpolitische Frage nicht im Waldgesetz geregelt werden kann, da sie letztlich Angelegenheit der Gemeinde Liestal ist.


Nach gewalteter Diskussion entscheidet die Kommission wie folgt:


Der Antrag auf Aufnahme eines neuen Abs. 3 in § 35 wird einstimmig abgelehnt.


Der Antrag von verwaltungsinterner Seite auf Änderung von § 32 Abs. 3 wird einstimmig abgelehnt.




Besondere Übergangsregelung


Von Seiten des Waldwirtschaftsverbandes ist die Kommission u.a. darauf aufmerksam gemacht worden, dass während der Phase der Erarbeitung der Waldentwicklungspläne (WEP) Rechtsunsicherheit betr. Übernahme von Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen und damit Einnahmenausfälle entstehen könnten.


Die Kommission hat für diese Frage Verständnis und unterstützt einstimmig die von Regierungsrat Eduard Belser vorgeschlagene Übergangsregelung. Diese besteht darin, dass in der Verordnung geregelt wird, dass die bestehenden Wirtschaftspläne und raumplanerischen Abmachungen zwischen Einwohner- und Bürgergemeinden bis zum Zeitpunkt des Erlasses des WEP die Basis für Abgeltungen bilden .




Im Namen der Spezialkommission Waldgesetz:
Rita Kohlermann
Präsidentin


Therwil, 26. Mai 1998



Back to Top