Kantonales Waldgesetz (kWaG) (Entwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997


Kantonales Waldgesetz (kWaG) (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1 und 124 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:


A. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Zweck


1 Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren mit seinen vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nachhaltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstellen.


2 Es vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Wald.




§ 2 Kantonaler Waldbegriff (Artikel 2 Absatz 4 WaG, Artikel 1 Absatz 1 WaV)


Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m 2 und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.




§ 3 Rodung (Artikel 4-9 WaG)


1 Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.


2 Durch Rodungsbewilligungen entstehende, erhebliche Vorteile sind zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich wird aufgrund des bisherigen und des zukünftigen Nutzungswertes berechnet. Die Vorteilsausgleiche sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.


3 Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.




§ 4 Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Artikel 10 Absatz 2 und 13 WaG)


1 Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzen-


karten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 WaG fest.


2 Die Einwohnergemeinden übertragen die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne.


3 Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.




§ 5 Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege


1 Der Bau einer forstlichen Waldstrasse oder eines Maschinenweges bedarf der Bewilligung des Gemeinderates.


2 Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordneten Planungen stützen.


3 Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren. Sie ist beim Regierungsrat anfechtbar.




B. Begehen und Befahren des Waldes


§ 6 Grundsatz


Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.




§ 7 Zugänglichkeit (Artikel 14 Absatz 1 WaG)


1 Alle Waldungen sind ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.


2 Einzäunungen von Wald sind grundsätzlich unzulässig.


3 Jungwaldflächen dürfen aus forstlichen Gründen eingezäunt werden. Andere Einzäunungen bedürfen der Bewilligung des Kantons und sind nur aus wichtigen Gründen zulässig.




§ 8 Veranstaltungen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b WaG)


1 Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind dem Gemeinderat im voraus zur Kenntnis zu bringen.


2 Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören.


3 Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor.




§ 9 Motorfahrzeugverkehr (Artikel 15 Absatz 2 WaG)


1 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.


2 Mit Bewilligung des Gemeinderates dürfen Waldstrassen für die Bejagung des Wildbestandes sowie bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Vor Erteilen einer Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.


3 Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.




§ 10 Radfahren und Reiten


1 Radfahren und Reiten sind auf Waldstrassen erlaubt und im übrigen Waldareal verboten.


2 Der Gemeinderat kann das Radfahren und das Reiten


a. auf einzelnen Waldstrassen aus wichtigen Gründen verbieten, oder


b. im übrigen Waldareal zur Schliessung von Rad- oder Reitwegnetzen örtlich begrenzt erlauben.


3 Vor Erlass von Verfügungen gemäss Absatz 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.




§ 11 Signalisation und Unterhalt (Artikel 15 Absatz 3 WaG)


1 Die Einwohnergemeinde signalisiert die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal. Sie trägt die Kosten.


2 Sie kommt für denjenigen Unterhalt an Waldstrassen und Maschinenwegen auf, der von nicht-forstlichen Motorfahrzeugen, von Fahrrädern oder von Reiterinnen und Reitern verursacht wird.




§ 12 Leseholz und Gabholz


Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Einwohnergemeinden können durch Gemeindereglement


a. das Einsammeln von Leseholz auf ihrem Grundeigentum einer Bewilligung unterstellen,


b. die Abgabe von Gabholz an Berechtigte vorsehen.




C. Schutz vor Beeinträchtigungen


§ 13 Schutzmassnahmen (Artikel 16, 19 und 20 Absatz 5 WaG, Artikel 15 WaV)


1 Zur Ablösung nachteiliger Nutzungsrechte gilt das Gesetz vom 19. Juni 1950 (2) über die Enteignung.


2 Der Kanton ist befugt, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen


a. zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;


b. zur Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.


3 Der Kanton führt eine Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährden können. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für die Waldentwicklungsplanung sowie für die kantonale Richtplanung.


4 Bei Waldbrandgefahr erlässt der Gemeinderat ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise zu publizieren.




D. Bewirtschaftung des Waldes


§ 14 Bewirtschaftungsgrundsätze


1 Die Waldbewirtschaftung ist Aufgabe der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie hat naturnah zu erfolgen.


2 Eine Bewirtschaftungspflicht besteht nur insoweit, als sie der Waldentwicklungsplan für die Erfüllung der Waldfunktionen vorsieht.




§ 15 Forstliche Planung (Artikel 20 Absatz 2 WaG, Artikel 18 WaV)


1 Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nicht-forstlichen Ansprüchen an den Wald.


2 Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.




§ 16 Waldentwicklungsplanung


1 Die überbetriebliche forstliche Planung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Sie ist mit der Raumplanung zu koordinieren.


2 Der kantonale Forstdienst erarbeitet die überbetriebliche forstliche Planung unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnergemeinden sowie der interessierten Kreise.


3 Das Ergebnis der überbetrieblichen forstlichen Planung ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regierungsrat erlassen.




§ 17 Mitwirkung der Bevölkerung (Artikel 18 Absatz 3 WaV)


1 Der Entwurf des Waldentwicklungsplanes ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.


2 Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldentwicklungsplanes angemessen zu würdigen.




§ 18 Betriebsplanung


1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen, erstellen und führen eine betriebliche forstliche Planung für die Bewirtschaftung ihres Waldes.


2 Die betriebliche forstliche Planung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebes und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplanes.


3 Das Ergebnis der betrieblichen forstlichen Planung ist der Betriebsplan. Er bedarf der Genehmigung des Kantons.




§ 19 Programme zum Betriebsplan (Artikel 21 WaG)


1 Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplanes.


2 Nutzungsprogramm und Pflegeprogramm bedürfen der Genehmigung des Kantons.




§ 20 Holznutzung ohne Betriebsplan (Artikel 21 WaG)


1 Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Holz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen Dienststelle anfechtbar.


2 Keiner Bewilligung bedürfen Holzschläge


a. im Rahmen von Pflegearbeiten,


b. für die eigene Brennholzversorgung,


c. für die eigene Nutzholzversorgung bis zu 5 m 3 .


3 Vor bewilligungsfreien Holzschlägen ist der Revierförsterin oder dem Revierförster Meldung zu erstatten.




§ 21 Waldreservat (Artikel 20 Absatz 4 WaG)


1 Der Kanton scheidet Waldreservate aus. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.


2 Waldreservate dienen der Erhaltung


a. der Artenvielfalt von Fauna und Flora,


b. seltener und typischer Waldgesellschaften,


c. naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete, oder


d. ehemaliger Bewirtschaftungsformen.


3 Der Kanton entschädigt den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern den durch die Reservatsausscheidung entstehenden Ertragsausfall.




E. Waldschäden


§ 22 Forstliche Massnahmen (Artikel 27 Absatz 1 WaG)


1 Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.


2 Der Regierungsrat ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.




§ 23 Waldkatastrophen (Artikel 28 WaG)


1 Der Kanton führt eine Vorsorgeplanung zur Bewältigung von Waldkatastrophen. Er kann Massnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung von Waldkatastrophen ergreifen.


2 Der Regierungsrat kann bei Waldkatastrophen aus volkswirtschaftlichen Gründen das Holzschlagen verbieten.




F. Ausbildung


§ 24 Forstpersonal (Artikel 29 Absatz 4 WaG, Artikel 33 Absätze 5 und 2 WaV)


1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.


2 Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.


3 Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.


4 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.




§ 25 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Artikel 30 WaG)


1 Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.


2 Wer gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.




G. Beiträge


§ 26 Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge


1 Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden.


2 Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald aufgrund der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.




§ 27 Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge


Der Kanton kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge gewähren an


a. Vereinigungen, die Fortbildungs- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;


b. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Öffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;


c. kantonale und regionale Fachverbände.




§ 28 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände


1 Der Kanton vergütet den Revierverbänden die von ihm an die Revierförsterinnen und Revierförster übertragenen Aufgaben.


2 Vergütet werden insbesondere


a. die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,


b. die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,


c. die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,


d. die Mitwirkung bei der Erfüllung weiterer kantonaler Aufgaben im Wald.




§ 29 Beiträge der Einwohnergemeinden


Die Einwohnergemeinden leisten den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern angemessene Beiträge für besondere Leistungen, die diese gestützt auf den Waldentwicklungsplan für die Allgemeinheit erbringen.




§ 30 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband


1 Die Einwohnergemeinden vergüten dem Revierverband die kommunalen Aufgaben, die der Revierförsterin oder dem Revierförster übertragen sind.


2 Der Regierungsrat entscheidet, wenn sich die betroffenen Gemeinden untereinander oder mit dem Revierverband nicht einigen können.




H. Forstorganisation


§ 31 Forstreviere (Artikel 51 Absatz 2 WaG)


1 Ein Forstrevier besteht in der Regel aus dem Gebiet einer oder mehrerer Einwohnergemeinden.


2 Der Regierungsrat bildet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Forstreviere. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die bestehenden Reviere.




§ 32 Revierverband der Gemeinden


1 Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen eines Forstreviers haben zur gemeinsamen, effizienten Bewirtschaftung ihrer Waldungen einen Verband zu bilden (Revierverband). Einwohnergemeinden sind revierverbandspflichtig, wenn sich im Forstrevier mehr als 25 ha Wald in ihrem Eigentum befinden.


2 Der Verbandsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons. Der Regierungsrat regelt die Verhältnisse, wenn sich die revierverbandspflichtigen Körperschaften nicht einigen können.


3 Der Revierverband


a. wird von den Revierkommission geleitet,


b. führt über den Forstbetrieb eine Betriebsrechnung,


c. kann mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden.




§ 33 Beitrittspflicht des Kantons


1 Der Kanton hat in der Regel dem Revierverband beizutreten, wenn sich im Forstrevier mehr als 25 ha Wald in seinem Eigentum befinden.


2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Beitrittspflicht.




§ 34 Revierförsterin, Revierförster (Artikel 51 WaG)


1 Die Revierförsterin oder der Revierförster


a. leitet im Dienste des Revierverbands den Forstbetrieb,


b. unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Wald,


c. übt für den Kanton die Forstaufsicht im Forstrevier aus.


2 Die Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters bedarf der Genehmigung des Kantons.




§ 35 Forstkreise (Artikel 51 WaG)


1 Der Regierungsrat fasst die Forstreviere zu Forstkreisen zusammen.


2 Der Forstkreis wird von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur betreut.


3 Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter einer Forstverwaltung mit den Aufgaben und Kompetenzen einer Kreisforstingenieurin bzw. eines Kreisforstingenieurs beauftragen, sofern sie bzw. er das eidgenössische Wählbarkeitszeugnis besitzt.




§ 36 Interkantonale Forstorganisation


1 Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.


2 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.




I. Schlussbestimmungen


§ 37 Widerhandlungen und Strafverfolgung


1 Wer diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 20 000 Fr. bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


2 Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurinnen und Kreisforstingenieure sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtigte anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.




§ 38 Änderung des Jagdgesetzes


Das Gesetz vom 30. März 1992 (3) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert:




§ 30a Pächter- und Gesellschaftsjagden


Die Pachtgesellschaften passen die Anzahl ihrer Pächter- und Gesellschaftsjagden den örtlichen Verhältnissen sowie dem Rehwildbestand an. Die Direktion kann die angemessene Anzahl solcher Jagden festlegen.




§ 34 Absatz 2


2 Veranstaltungen im Wald unterstehen der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss des Kantonalen Waldgesetzes vom .... Veranstaltungen in Waldesnähe können der Melde- und Bewilligungspflicht unterstellt werden; die Verordnung regelt die Einzelheiten.




§ 39 Änderung des Baugesetzes (Artikel 17 Absatz 2 WaG, Artikel 14 WaV)


Das Baugesetz vom 15. Juni 1967 (4) wird wie folgt geändert:




§ 86a Waldbaulinien


Werden Baulinien entlang von Waldrändern festgelegt, ist auf die örtlichen Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen und es ist ein Mindestabstand von 10 m zur Waldgrenze einzuhalten.




§ 118a Nicht-forstliche Kleinanlagen im Wald


1 Für die Erstellung von nicht-forstlichen Kleinanlagen im Wald, die keiner Baubewilligung gemäss § 118 bedürfen, ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich.


2 Als nicht-forstliche Kleinanlagen gelten insbesondere Rastplätze, Rastbänke, gemauerte Feuerstellen, Sportparcours, Lehrpfade und Deltaflug-Startrampen.


3 Vor Erteilung der Bewilligung ist das Einverständnis der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und des Forstamtes einzuholen.




§ 40 Änderung des Energiegesetzes


Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991 (5) wird wie folgt geändert:




§ 16 Absatz 2


2 Er gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen.




§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts


Es werden aufgehoben:


a. das Gesetz vom 25. Juni 1923 (6) über den Bezug des Gabholzes,


b. das Dekret vom 3. Dezember 1903 (7) über die Forstpolizei,


c. § 23 Absatz 2 Ziffer 3 des Dekrets vom 27. Januar 1969 (8) zum Baugesetz vom 15. Juni 1967,


d. § 8 ter des Wirtschaftsförderungsdekrets vom 28. Januar 1980 (9) .




§ 42 Genehmigungsvorbehalt (Artikel 52 WaG)


Die §§ 13 Absatz 1, 14 - 19 und 39 (§ 86a des Baugesetzes) bedürfen der Genehmigung des Bundes.




§ 43 Übergangsfristen


Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes:


a. müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,


b. müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,


c. müssen die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal signalisiert sein,


d. dürfen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführen,


e. müssen die Revierverbände gebildet sein.




§ 44 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.





Back to Top


1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 20.169, SGS 410

3. GS 31.193, SGS 520

4. GS 23.607, SGS 400

5. GS 30.585, SGS 490

6. GS 17.35, SGS 573

7. GS 15.181, SGS 571.1

8. GS 24.22, SGS 400.1

9. GS 27.486, SGS 501.1