Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997


Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 1 wird wie folgt geändert:




§ 124 Wald


1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.


2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt.


3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer Gebietshoheit aus.




II.


Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.




III.


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.



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1 GS 29.276, SGS 100