Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 1 wird wie folgt geändert:
§ 124 Wald
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.
2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt.
3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer Gebietshoheit aus.
II.
Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
III.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.