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Seit 1981 leisten die Nichthochschulkantone Beiträge an die Ausbildung ihrer Studierenden an den kantonalen Hochschulen (ETH Zürich und Epul Lausanne sind eidg. Hochschulen und von dieser Regelung nicht betroffen.). Die derzeitig geltende, interkantonale Vereinbarung von 1993 läuft Ende 1998 aus.
Die heutige Situation
Der Lastenausgleich für die rund 2'200 Baselbieter Studierenden an der Universität Basel bleibt unverändert im Univertrag der beiden Basel geregelt (seit 1996). Gut 400 Baselbieter/-innen studieren pro Jahr an andern kantonalen Hochschulen, wofür der Kanton heute unabhängig von der Studienrichtung knapp Fr. 9'000 pro Jahr pro Student/-in entrichtet. D.h. diese Vereinbarung betrifft lediglich 15% der Baselbieter Studierenden.
Seit Jahren sind die Betriebsbeiträge des Bundes an die kantonalen Universitäten rückläufig. Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Hochschulen sowie Gewährleistung der studentischen Mobilität liegen aber im Interesse aller Kantone.
Der Vertrag
Mit der "Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997" sollen die Nichthochschulkantone künftig rund 50% mehr an die Kosten der Universitäten beitragen, womit der Aufwand für ausserkantonale Studierende allerdings längst nicht gedeckt ist. Neu fallen die Beiträge nach Fakultätsgruppen unterschiedlich hoch aus, entsprechend den Kosten der diversen Studienrichtungen:
Für die Geistes- und Sozialwissenschaften erhöhen sich die Beiträge von Fr. 9'000.- auf Fr. 9'500.- je Studierende/n. 78% (342 im 1996) der nicht in Basel Studierenden belegen solche Fächer.
14% (59) entscheiden sich für ein naturwissenschaftliches Studium, wofür der Kanton im Jahr 1999 Fr. 17'700.-, ab 2002 gar Fr. 23'000.- entrichten wird (Details siehe Tabelle der Vorlage Seite 5). Auch Medizinstudent/-innen der ersten vier Semester fallen unter diese Kategorie.
8% der Studierenden (36 Personen) aus dem Baselbiet gehören der Fakultätsgruppe III an: Medizinstudent/-innen ab dem dritten Studienjahr kosten den Kanton im Jahr 1999 Fr. 22'700.- und Fr. 46'000.- ab 2002.
Der Kanton Basel-Landschaft ist in doppelter Hinsicht von dieser Vereinbarung betroffen:
Durch die Ratifizierung werden unsere Baselbieter Studierenden zu gleichen Bedingungen (Eintritts-Anforderungen sowie Semestergebühren) zu den Universitäten von Zürich, St. Gallen, Bern, Luzern, Genf, Neuenburg, Fribourg, Lausanne und Tessin zugelassen wie Ortsansässige.
Zum andern sind wir als Mitträger der Uni Basel daran interessiert, dass die Aufwendungen für Studierende aus der übrigen Schweiz angemessen abgegolten werden.
Entgegen früheren Abmachungen gilt dieser Vertrag nicht mehr fest auf 6 Jahre; es wurde keine zeitliche Beschränkung mehr festgelegt. Bei einer zweijährigen Kündigungsfrist kann er auf jedes Jahresende hin gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 2003.
Kommissionsberatung
Die Erziehungs- und Kulturkommission hat diese Vorlage am 21. August 1997 im Beisein von Regierungsrat Peter Schmid und der Beauftragten für Hochschulfragen Frau Dorothee Christ diskutiert und, da allgemeine Zustimmung herrschte, abschliessend beraten.
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr die Mehrheit der Hochschulkantone und die Mehrheit der Nichthochschulkantone bis 1999 beigetreten sind.
Zahlungspflichtig wird der Kanton dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Matur ihrer Tochter /ihres Sohnes ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatten. Beim Zweitstudium entscheidet der Wohnort des/r Studierenden zu Beginn der erneuten Immatrikulation.
Der Vertrag setzt die Ausgleichszahlungen auf eine Dauer von 6-8 Jahren fest und verpflichtet den Kanton nicht, sog. ewige Student/-innen über Jahre zu subventionieren (Vertrag Art.14).
Vom Wanderungsverlust, dass Studierende aus BL wegziehen und später nicht mehr in ihren Ursprungskanton zurückkehren, ist unser Kanton im Vergleich zu ländlicheren Gegenden weniger betroffen.
Die Gebühren für ausländische Studierende werden in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich festgelegt; mit einigen Ländern gibt es Abkommen und Austauschprogramme.
Finanzen
Die jährlichen Vereinbarungs-Pauschalen sind in der Tabelle Seite 7 der Vorlage im einzelnen aufgeführt, welche auf Grund der Student/-innen des Jahres 1996 ermittelt wurden. Dabei sind die Studentenzahlen (Durchschnitt zweier Semester) ganzzahlig wiedergegeben, die Pauschalbeiträge wurden aber mit den effektiven Durchschnittszahlen berechnet, welche für die Fakultätsgruppe I 342 StudentInnen, für die Fakultätsgruppe II 58,5 und für die Fakultätsgruppe III 35,5 betragen.
Wie ersichtlich steigen die Ausgleichszahlen in den ersten vier Jahren sukzessive an (von Fr. 5,1 bis 6,2 Mio) und bleiben ab 2002 auf Fr. 6,2 Mio. zuzüglich Teuerung. Unter Berücksichtigung des Unsicherheitsfaktors der Zukunftsprognosen beantragen Regierung und Kommission eine kleine Reserve (1,8%) einzubeziehen und für die Jahre von 1999-2001 insgesamt Fr. 16,8 Mio. zu bewilligen. Auch der jährliche Beitrag von Fr. 6,2 Mio. ab 2002 ist für die Erziehungs- und Kulturkommission gut investiertes Kapital.
Beschluss und Antrag
Die Kommission erkennt die Notwendigkeit dieser Ausgaben, stimmt allen drei Punkten des folgenden Beschlusses einstimmig ohne Enthaltung zu und beantragt dem Landrat, sich ihr anzuschliessen.
Binningen, 26. September 1997
Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
die Präsidentin: Andrea von Bidder
Landratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung per 1.1.1999
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Der Landrat genehmigt den Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung per 1. Januar 1999.
2. Der Landrat bewilligt für die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Interkantonalen Universitätsvereinbarung für den Kanton Basel-Landschaft ergeben werden, für die Jahre 1999 bis 2001 als einmalige Ausgabe einen Kredit von insgesamt 16,8 Mio. Franken und für die folgenden Jahre (ab 2002) als jährlich wiederkehrende Ausgaben Kredite von je 6,2 Mio. Franken, zuzüglich Teuerung nach Massgabe der Entwicklung der Ausbildungskosten ab dem Jahre 2004.
3. Ziffer 2 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft der fakultativen Volksabstimmung.
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