Dekret über das Zivilstandswesen (Entwurf)
Landrat / Parlament - Vorlage 97/159 vom 2. September 1997
Dekret über das Zivilstandswesen (Entwurf)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Zur Übersicht
Geschäfte des Landrates
Zur
Systematischen Gesetzessammlung
(SGS)
Zu
Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht der Vorlage
A. Organisation der Zivilstandsämter
B. Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zivilstandsämter
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 2 der bundesrätlichen Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (1) sowie auf § 28 des Gesetzes vom 30. Mai 1911 (2) über die Einführung des Zivilgesetzbuches, beschliesst:
A. Organisation der Zivilstandsämter
§ 1 Zivilstandskreise
1 Jeder Bezirksschreibereibezirk bildet einen Zivilstandskreis.
2 Die Bürgergemeinde Basel-Olsberg ist dem Zivilstandskreis zugeordnet, der dem Bezirksschreibereibezirk Liestal entspricht.
§ 2 Benennung des Zivilstandskreises, Amtssitz
1 Der Zivilstandskreis wird nach der Gemeinde bezeichnet, in der sich der Amtssitz befindet.
2 Der Amtssitz befindet sich in der Gemeinde des Amtssitzes der Bezirksschreiberei.
3 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann den Amtssitz in eine andere Gemeinde verlegen.
§ 3 Büroräume
Der Kanton stellt die Büroräume, die Büroeinrichtung und die Trauungslokale zur Verfügung. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 2.
§ 4 Trauungen
1 Trauungen werden in den vom Kanton zur Verfügung gestellten Lokalen vollzogen.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann ausserdem Trauungen bewilligen in Gemeinden, die ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung stellen.
3 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann die Veröffentlichung der Verkündakte bewilligen in Gemeinden ausserhalb des Amtssitzes, in denen Trauungen vollzogen werden. Die Bewilligung erstreckt sich auf die Veröffentlichung des Eheversprechens von verlobten Personen, die in der Gemeinde wohnhaft oder heimatberechtigt sind.
§ 5 Materialien
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion liefert den Zivilstandsämtern die zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Verrichtungen notwendigen Materialien.
§ 6 Datensicherung
1 Der Kanton sorgt dafür, dass die Register, Belege und elektronischen Datenträger feuer- und wassersicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ordnet die periodische Mikroverfilmung der Zivilstandsregister an und sorgt für die vorschriftsgemässe Aufbewahrung des Filmgutes.
§ 7 Amtssprache
Amtssprache ist deutsch.
B. Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zivilstandsämter
§ 8
1 Die Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen der Zivilstandsämter werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt. Ihr Arbeitsverhältnis und ihre Entlöhnung richten sich nach der Personalgesetzgebung des Kantons. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZStV (3) , insbesondere über die Anstellungsvoraussetzungen und die Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für die Anstellung. Sie bezeichnet die Zivilstandsbeamten/innen und deren Stellvertreter/innen nach Artikel 10 der ZStV 1 .
§ 9 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Regierungsrat
1 Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gemäss den Artikeln 21 Absatz 1, 22 und 181 ZStV 1 .
§ 10 Besondere Aufgaben der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für:
a. Stellung eines Berichtigungsbegehrens an das Gericht gemäss Artikel 50 Absatz 3 ZStV 1 ;
b. Entscheid über das Bestehen eines umstrittenen Schweizer- und Kantonsbürgerrechts;
c. Prüfung der Namensführung, wenn ausländisches Recht anwendbar ist oder sein könnte, sofern kein schweizerisches Zivilstandsregister betroffen ist;
d. Entgegennahme der Erklärung ausländischer Staatsangehöriger, den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Artikel 37 Absatz 2 IRRG (4) ) im Zusammenhang mit Zivilstandsfällen, die kein schweizerisches Zivilstandsregister betreffen;
e. vorfrageweise Prüfung der Anerkennbarkeit im Ausland erfolgter Eheschliessungen, Ehetrennungen, Ehescheidungen, Kindesanerkennungen, Legitimationen und Adoptionen, die ausländische Staatsangehörige betreffen und nicht in ein schweizerisches Zivilstandsregister einzutragen sind;
f. Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Artikel 182 ZStV 1 .
§ 11 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erteilt gemäss Artikel 86 Absatz 2 ZStV 1 die Bewilligung zur Bestattung oder Ausstellung eines Leichenpasses, bevor die Anzeige des Todes oder Leichenfundes an das Zivilstandsamt erfolgt ist.
§ 12 Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
Das Zivilstandsamt hat in den von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bezeichneten Fällen dieser die Dokumente zu unterbreiten zur Prüfung der Eintragungen in den Zivilstandsregistern betreffend:
a. Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte;
b. Kindesanerkennung, sofern der Anerkennende oder das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
c. Eheschliessung, sofern einer der verlobten Personen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 13 Todesregister
Das Zivilstandsamt hat von jeder Anzeige eines Todesfalles oder Leichenfundes zuhanden der für die Bestattung oder die Ausstellung eines Leichenpasses zuständigen Behörden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Todesfall oder der Leichenfund zur Eintragung ins Todesregister angezeigt ist.
§ 14 Anzeige von Todesfällen bei der Einwohnergemeinde
1 Todesfälle, die ausserhalb von Anstalten eingetreten sind und bekannte Personen betreffen, können bei der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person mündlich angezeigt werden, sofern der Tod in der Wohnsitzgemeinde erfolgte und sich in dieser Gemeinde kein Zivilstandsamt befindet.
2 Bei der Erstattung der Anzeige sind die für die Verurkundung notwendigen Dokumente zu hinterlegen.
3 Die Behörde der Einwohnergemeinde, die die Anzeige entgegennimmt, hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen unter Beilage der hinterlegten Dokumente.
§ 15 Veröffentlichungen
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bestimmt, in welchen Fällen und mit welchen Angaben die Veröffentlichung von Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen zuzulassen ist.
§ 16 Mitteilungen
1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes meldet den im Zivilstandskreis gelegenen Bürgergemeinden auf deren Ersuchen hin monatlich die neu im Familienregister eingetragenen das Gemeindebürgerrecht besitzenden Personen mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Zivilstand. Ebenso sind die Änderungen dieser Angaben sowie der Verlust des Bürgerrechts monatlich mitzuteilen.
2 Das Zivilstandsamt des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person teilt den Todesfall unverzüglich der Bezirksschreiberei mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt des Heimatortes in bezug auf die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft gewesenen Person.
3 Die für die Einwohnerkontrolle bestimmten Mitteilungen sind dieser unverzüglich weiterzuleiten.
4 Die Zivilstandsämter, Gerichte und Verwaltungsbehörden haben innert 8 Tagen die Mitteilungen gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung den Zivilstandsämtern zuzustellen.
Back to Top