Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen
4. Mängel der geltenden Organisation sowie des Entschädigungssystems
Wie erwähnt, haben die Zivilstandsbeamten und ihre Stellvertreter den Status von Inhabern eines kantonalen Nebenamtes. In 26 von den insgesamt 48 Zivilstandskreisen sind die Zivilstandsbeamten zugleich Gemeindeangestellte und sie üben ihre zivilstandsamtliche Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion als kommunale Mitarbeiter aus. Als Gemeindebeamte sind sie durch die nach der Gemeindeordnung zuständige Instanz gewählt. Diese Zivilstandsbeamten sind somit quasi "Diener zweier Herren": als kommunale Beamte sind sie in die Hierarchie der Gemeindeverwaltung integriert, während sie in ihrer Eigenschaft als Zivilstandsbeamte dem Kanton unterstehen. Diese Zwitterstellung führt immer wieder zu Konflikten, einerseits zwischen Zivilstandsbeamten und der Gemeinde, andererseits zwischen letzterer und dem Kanton. So müssen bspw. Zivilstandsbeamte bei ihren Gemeindevorgesetzten darum kämpfen, mehr Zeit für ihre zivilstandsamtliche Tätigkeit eingeräumt zu erhalten oder der Kanton muss bei einer Reorganisation einer Gemeindeverwaltung klarstellen, dass die Gemeinde im Bereiche des Zivilstandsamtes nichts zu bestimmen hat.
Die Grösse und Arbeitsbelastung der Zivilstandsämter sind sehr unterschiedlich. Lediglich in vier Zivilstandskreisen (Binningen, Liestal, Muttenz und Pratteln) üben die Zivilstandsbeamten ihr Amt im Vollpensum aus. Neben ihrer zivilstandsamtlichen Tätigkeit erledigen sie noch das Bestattungswesen, das eine reine Gemeindeaufgabe ist.
Die Mutationsquote ist sehr hoch. Berechnungen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ergaben, dass innerhalb von 10 Jahren die Mutationsquote weit über 100 % des Gesamtbestandes beträgt. Die hohe Mutationsquote bedingt u.a. einen unverhältnismässigen Aufwand an Aus- und Weiterbildung, den der Kanton von Bundesrechts wegen sicherzustellen hat.
Zahlreiche Zivilstandsbeamte, die zugleich Gemeindebeamte sind, können wegen ihrer Arbeitsbelastung im kommunalen Bereich nicht genügend Zeit für das Zivilstandswesen und ihre Aus- und Weiterbildung aufwenden.
In kleinen Zivilstandskreisen, welche die Mehrheit darstellen (33 Zivilstandskreise haben weniger als 5'000 Einwohner), können die Zivilstandsbeamten nur wenig Erfahrung bzw. Routine erwerben. Dies gilt verstärkt für viele Stellvertreter, die nur ganz selten ihr Amt ausüben können.
Der Einsatz moderner Arbeitsmittel wie die EDV rechtfertigt sich wegen hoher Investitionskosten nur bei einer grossen Anzahl von Zivilstandsfällen. Zur Zeit würden allenfalls die Zivilstandskreise Liestal und Binningen als sogenannte Spitalkreise mit zahlreichen Geburten und Todesfällen von ausserhalb des Kreises wohnhaften Personen für die elektronische Datenverarbeitung in Frage kommen. Zu bemerken ist, dass 28 Zivilstandsämter sämtliche Zivilstandsregister noch in Buchform mit Tintenschrift führen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass beim Eidg. Amt für das Zivilstandswesen seit 1993 Arbeiten im Gange sind im Hinblick auf die Ablösung des Familienregisters zur Einführung eines personenweise mittels EDV geführten Standesregisters, STAR genannt.
Das Zivilstandswesen erfuhr von 1874, der Einführung des Bundesgesetzes betreffend die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, bis in die siebziger Jahre unseres Jahrhunderts praktisch keine materiellen Veränderungen. Seither folgt aber eine Gesetzesrevision auf die andere: neues Adoptions- und Kindesrecht (1973 bzw. 1978), neues Eherecht (1988), neues Gesetz über das Internationale Privatrecht (1989), Revision des eidg. Bürgerrechtsgesetzes (1978, 1985, 1992). In absehbarer Zeit folgt die Revision des Zivilgesetzbuches in den Bereichen des Personenstands-, Eheschliessungs- und Scheidungsrechts. Diese Revisionen sowie die Internationalisierung der Zivilstandsfälle haben das Zivilstandswesen erheblich kompliziert. Da die aus dem 19. Jahrhundert stammenden Strukturen des Zivilstandswesens diesen Veränderungen nicht angepasst wurden, hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, dass alle Zivilstandsfälle mit Ausländerbeteiligung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Registerführung haben fast alle Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde immer mehr Aufgaben zu übernehmen hat, die eigentlich auf der Ebene des Zivilstandsamtes gelöst werden müssten.
Als Mängel des geltenden Entschädigungssystems sind insbesondere zu nennen: Der Zivilstandsbeamte erhält seine Entschädigung von vier Gemeinwesen - Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden, Kanton und Bund - sowie vom Bürger (sog. Sportelsystem). Die Bezahlung durch den Bürger aus Gebühren wird heute als unwürdig empfunden. Wer eine staatliche Aufgabe erfüllt, soll dafür auch vom Staat entschädigt werden und die Gebühren der Staatskasse abliefern. Es kommt hinzu, dass der Zivilstandsbeamte nicht in jedem Fall, wenn er Privatpersonen eine Dienstleistung erbringt, auch eine Gebühr in Rechnung stellen kann. Zahlreiche Dienstleistungen, vor allem die Beratung, sind unentgeltlich. Die Zivilstandsbeamten erbringen ihre Leistungen während des ganzen Jahres. Ausser den Gebühren erhalten sie ihre Entschädigung aber erst im Januar des Folgejahres. Dies, obwohl einige Zivilstandsbeamte ein Pensum erfüllen, das einer Teilzeitstelle entspricht.
Die Qualifizierung der Funktion des Zivilstandsbeamten als Inhaber eines kantonalen Nebenamtes hat die Konsequenz, dass keine Sozialzulagen ausgerichtet werden. Dies gestützt auf § 63 Absatz 2 Beamtengesetz, wonach die Leistungen des Kantons bei Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Militär- und Zivilschutzdienst mit der ordentlichen Entlöhnung der Inhaber kantonaler Nebenämter abgegolten sind. Diese Regelung ist stossend für diejenigen Zivilstandsbeamten, die nicht zugleich Gemeindebeamte sind, und ein Pensum innehaben, das einer Teilzeitstelle entspricht.
5. Revision des ZGB im Bereich des Personenstandsrechts
Die Bestimmungen des ZGB über die Beurkundung des Personenstandes (Artikel 39 ff.) werden im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts revidiert. Ziel dieser Revision ist u.a. die Behebung der Mängel der geltenden Organisation des Zivilstandswesens (vgl. hierzu I., Ziffer 4). Der Bundesrat soll neu ermächtigt werden zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs organisatorische Grundsätze festzulegen über die Ernennung der Zivilstandsbeamten, namentlich die Mindestanforderungen an ihre Ausbildung, und über die Grösse der Zivilstandskreise (Artikel 49neu ZGB). In seiner Botschaft führt der Bundesrat dazu folgendes aus: "Nur wenn gewährleistet ist, dass die einzelnen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten über eine Grundausbildung und ausreichende Erfahrungen in der Bearbeitung anspruchsvoller Zivilstandsfälle verfügen, lässt sich der heute allgemein noch recht gute Zustand des schweizerischen Zivilstandswesens mittel- und langfristig beibehalten. Die Zivilstandskreise sollen eine gewisse Grösse aufweisen und so festgelegt werden, dass sie in der Regel den Einsatz mindestens eines Zivilstandsbeamten oder einer Zivilstandsbeamtin, die sich überwiegend (damit ist ein Beschäftigungsgrad von im allgemeinen mindestens 75 % gemeint) dem Zivilstandswesen widmen, sowie die Verwendung moderner Arbeitsmittel (z.B. elektronische Datenverarbeitung) rechtfertigen. Mit einer grosszügigen Übergangsregelung sollen Härtefälle wenn immer möglich vermieden werden. Die Änderungen bieten eine Grundlage für die Aufwertung der Stellung der Zivilstandsbeamtinnen und der Zivilstandsbeamten innerhalb der Verwaltung." Zur Übergangsregelung enthält die Botschaft folgende Ausführungen: "Die Grundsätze über die Wählbarkeit oder Ernennung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, und über die Grösse der Zivilstandskreise werden in der Zivilstandsverordnung zu umschreiben sein. Den Kantonen muss eine Frist für die Erarbeitung eines Konzeptes zur Neuumschreibung der Zivilstandskreise nach den Grundsätzen des Bundes gesetzt werden. Im jährlich zu erstattenden Bericht (der Kantonalen Aufsichtsbehörde) werden die Kantone inskünftig über den Stand der Realisierung dieses Konzepts zu berichten haben. Für die Durchführung der Neugliederung der Zivilstandskreise sollen bis zu zehn Jahren zur Verfügung stehen." Was die Grundsätze des Bundesrates über die Grösse der Zivilstandskreise betrifft, so sollen gemäss der Botschaft die Kriterien für die Festlegung der Grösse eines Zivilstandskreises vorrangig die statistischen Zahlen über die beurkundeten Geburten und Todesfälle sowie die durchgeführten Eheschliessungen sein. Daneben ist die Anzahl der Bürger wichtig (massgebend für den mit der Familienregisterführung verbundenen Aufwand). Es soll weiter möglich sein, besondere kantonale Verhältnisse mitzuberücksichtigen wie z.B. die Erreichbarkeit der Zivilstandsämter für das Publikum.
Back to Top