Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
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X. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Dekretsentwurfs
1. Allgemeines
Systematisch ist der Dekretsentwurf in 7 Abschnitte eingeteilt:
Im 1. Abschnitt A. "Organisation der Zivilstandsämter" (§§ 1 - 7) sind die Zivilstandskreise umschrieben und sind Bestimmungen enthalten über Amtssitz, Büroräume, Trauungsort, Materialien, Datensicherung und Amtssprache.
Im 2. Abschnitt B. (§ 8) ist das Arbeitsverhältnis der auf dem Zivilstandsamt tätigen Personen geregelt.
Im 3. Abschnitt C. (§§ 9 - 11) ist die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und Regierungsrat, geregelt.
Im 4. Abschnitt D. "Geschäftsführung" (§§ 12 - 16) sind Bestimmungen enthalten über Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug, Anzeigen von Todesfällen, Veröffentlichung von Zivilstandsfällen und Mitteilungen.
Der 5. Abschnitt E. (§§ 17 + 18) enthält den Gebührentarif der Zivilstandsämter und Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
Der 6. Abschnitt F. (§ 19) enthält die Regelung über die Finanzierung des Zivilstandswesens.
Der 7. Abschnitt G. (§§ 20 - 22) enthält die Schlussbestimmungen.
Soweit der Entwurf vom geltenden Zivilstandsdekret abweichende Regelungen enthält, wird dies im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen erläutert. Die neuen Regelungen betreffen in erster Linie die Organisation der Zivilstandsämter und das Arbeitsverhältnis der Zivilstandsbeamten. Was die Aufsicht über die Zivilstandsämter betrifft, ergibt sich eine Neuerung nur hinsichtlich der Überprüfung von Zivilstandsfällen mit Auslandbezug. Ansonsten ergeben sich die diesbezüglichen Aufgaben aus der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.
§ 1 Absatz 1
Jeder Bezirksschreibereibezirk bildet einen Zivilstandskreis. Da der Kanton in 6 Bezirksschreibereibezirke eingeteilt ist (vgl. § 45 Absatz 1 Verwaltungsorganisationsgesetz), gibt es somit 6 Zivilstandsämter.
Die einzelnen Zivilstandskreise umfassen folgende Gemeinden (vgl. § 11 Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz):
1. Zivilstandskreis Arlesheim:
Aesch, Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz, Pfeffingen, Reinach.
2. Zivilstandskreis Binningen:
Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Ettingen, Oberwil, Schönenbuch, Therwil.
3. Zivilstandskreis Laufen:
Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen.
4. Zivilstandskreis Liestal:
Arisdorf, Augst, Bubendorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Pratteln, Ramlinsburg, Seltisberg, Ziefen.
5. Zivilstandskreis Sissach:
Anwil, Böckten, Buckten, Buus, Diepflingen, Gelterkinden, Häfelfingen, Hemmiken, Itingen, Känerkinden, Kilchberg, Läufelfingen, Maisprach, Nusshof, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rümlingen, Rünenberg, Sissach, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Wenslingen, Wintersingen, Wittinsburg, Zeglingen, Zunzgen.
6. Zivilstandskreis Waldenburg
Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten, Waldenburg.
§ 1 Absatz 2
Da es keine Einwohnergemeinde Olsberg im Kanton gibt, der die Bürgergemeinde Basel-Olsberg zugeordnet werden kann, ist diese Regelung notwendig. Danach ist der Zivilstandskreis für die Bürgergemeinde Basel-Olsberg zuständig, der dem Bezirksschreibereibezirk Liestal entspricht. Gemäss geltendem Recht gehört die Bürgergemeinde Basel-Olsberg zum Zivilstandskreis Arisdorf (§ 2 ZStD), entsprechend führt das Zivilstandsamt Arisdorf das Familienregister für die Bürger von Olsberg.
§ 2 Absatz 1
Diese Bestimmung entspricht § 3 Absätze 1 und 2 ZStD.
§ 2 Absätze 2 und 3
Gemäss Absatz 2 gilt der Grundsatz, dass sich das Zivilstandsamt in der Gemeinde des Amtssitzes der Bezirksschreiberei befindet. Die Amtssitze der Bezirksschreibereien befinden sich in Arlesheim, Binningen, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg (vgl. § 11 Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz). Die Regelung von Absatz 3 sieht die Möglichkeit der Verlegung des Amtssitzes in eine andere Gemeinde vor. So ist es bspw. denkbar, dass Gründe der Kostenersparnis für Büroräumlichkeiten oder das Vorhandensein idealer Büroräumlichkeiten in einer anderen Gemeinde die Verlegung des Amtssitzes als angemessen erscheinen lassen. So befinden sich bspw. auch die Amtssitze der Amtsvormundschaften nicht alle im Bezirkshauptort (die Amtsvormundschaft des Kreises Arlesheim hat ihren Amtssitz in Muttenz, diejenige des Kreises Waldenburg in Oberdorf).
§ 3
Gemäss geltendem Recht haben die Einwohnergemeinden die Büroräume und das Trauungslokal zur Verfügung zu stellen sowie die Büroeinrichtung der Zivilstandsämter zu beschaffen (vgl. §§ 5 Absatz 1, 7 Absatz 3 ZStD). Neu ist der Kanton hierfür zuständig. Der Vorbehalt von § 4 Absatz 2 bezieht sich auf die Möglichkeit, dass Gemeinden ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung stellen.
§ 4 Absätze 1 und 2
Heute können in 49 Gemeinden- am Amtssitz der 48 Zivilstandskreise und zusätzlich in Bottmingen - Trauungen vollzogen werden. Inskünftig sollen die Trauungen vorwiegend am Amtssitz der sechs Zivilstandskreise erfolgen, was durch attraktive Trauungslokale gefördert werden kann. Der Entwurf schreibt aber nicht vor, dass die vom Kanton zur Verfügung zu stellenden Trauungslokale sich nur am Amtssitz befinden müssen. Es ist durchaus denkbar, dass der Kanton neben den Trauungslokalen in den Amtssitzgemeinden weitere Trauungslokale in anderen Gemeinden zur Verfügung stellt.
Trauungen sollen aber nicht nur in den Gemeinden, in denen der Kanton Lokale zur Verfügung stellt, vollzogen werden können. Den anderen Gemeinden soll die Möglichkeit offen stehen, sofern sie ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung stellen, dass die Zivilstandsbeamten der sechs Zivilstandsämter in diesen Gemeinden Trauungen vollziehen.
§ 4 Absatz 3
Die Verkündakte sind am Amtssitz zu veröffentlichen (vgl. Artikel 153 Absatz 1 eidg. ZStV). Diese Regelung gilt auch, wenn der Zivilstandskreis aus mehreren Gemeinden besteht. Das kantonale Recht kann aber vorsehen, dass die Veröffentlichung an mehreren Orten eines Kreises erfolgt (vgl. Artikel 154 Absatz 3 eidg. ZStV). Wenn die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Vornahme von Trauungen in den von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Lokalen bewilligen kann, ist es folgerichtig, wenn sie auch die Veröffentlichung der Verkündakte in diesen Gemeinden bewilligen kann. Die Bewilligung zur Veröffentlichung erstreckt sich aber nicht auf sämtliche am Amtssitz anzuschlagenden Verkündakte (= alle Bürger und Einwohner aller Gemeinden des Zivilstandskreises), sondern sie ist beschränkt auf die Veröffentlichung des Eheversprechens von Verlobten, die in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben oder heimatberechtigt sind.
Mit der Revision der Bestimmungen des ZGB über die Eheschliessung (die im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts erfolgt) soll das Eheverkündverfahren abgeschafft werden, d.h. die Veröffentlichung der Verkündakte entfällt. Somit hat die vorliegende Regelung nur noch Bedeutung bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Revision, was noch einige Jahre dauern kann.
§ 5
Gemäss dieser Bestimmung hat die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion den Zivilstandsämtern sämtliche zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Verrichtungen notwendigen Materialien zu liefern, also insbesondere die Zivilstandsregister, die Formulare, die einschlägigen Gesetzeserlasse und Handbücher. Die Kosten für die Materialien trägt der Kanton (vgl. 19 Entwurf).
Gemäss der geltenden Regelung (§ 7 ZStD) hat die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einen Teil der Materialien zu liefern und die Einwohnergemeinden einen Teil, wobei die Kosten aufgeteilt sind unter diesen beiden Gemeinwesen und die Bürgergemeinde die Kosten für die Familienregister zu tragen hat.
§ 6
Diese Regelung entspricht § 6 ZStD mit dem Unterschied, dass neu der Kanton und nicht mehr die Einwohnergemeinden für die Datensicherung zu sorgen hat.
§ 7
Diese Bestimmung entspricht § 9 ZStD. Sie hat ihre Grundlage in Artikel 9 Absatz 1 eidg. ZStV, wonach die Kantone zu bestimmen haben, in welcher Amtssprache die Register zu führen sind.
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