Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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IV. Postulat der Geschäftsprüfungskommission betreffend Neustrukturierung des Zivilstandswesens
Das am 10. September 1990 eingereichte und am 11. November 1991 überwiesene Postualt der Geschäftsprüfungskommission des Landrates hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion habe einen Entwurf für ein neues Dekret über das Zivilstandswesen im Mai 1990 den Gemeinden und interessierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. Der Entwurf bringe zwar einige Neuerungen, lasse aber die Grundstrukturen des Zivilstandswesens unangetastet, d.h. auch künftig würde es im Kanton 39 Zivilstandskreise geben, die von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen von Zivilstandsbeamten im Nebenamt und in Teilzeit geführt werden.
Durch das neue Eherecht und die Internationalisierung der Zivilstandsfälle sei die Führung der Zivilstandsämter immer komplizierter geworden, so dass ein beachtlicher Teil der sich stellenden Probleme nicht mehr von den im Nebenamt tätigen Zivilstandsbeamten gelöst werden könne; sie würden an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion geleitet, wo sie rechtlich analysiert und bearbeitet und anschliessend zum Vollzug wieder an die Zivilstandsämter zurückgeschickt werden.
Um diese unbefriedigenden Zustände zu verbessern, habe die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ein neues Konzept für das Zivilstandswesen erarbeitet und im April 1987 veröffentlicht. Das Konzept habe neue Strukturen vorgesehen, wonach das Kantonsgebiet neu in 12 Zivilstandskreise aufgeteilt sei. Durch diese Neuorganisation habe sich die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion entlasten und das ganze Zivilstandswesen in dem Sinne dezentralisieren wollen, als mehr der sich stellenden Probleme im Zivilstandskreis selbst gelöst werden könnten. Dass das Konzept auch den heutigen praktischen Bedürfnissen und den Tendenzen im Bund entspreche, gehe auch aus einem Aufsatz hervor, welchen Martin Jäger, Vorsteher des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen, unter dem Titel "Entspricht die Struktur des Schweizerischen Zivilstandswesens heutigen Anforderungen?" veröffentlicht habe. Darin heisse es u.a.: "Da es praktisch allen Kantonen (mit Ausnahme von Basel-Stadt) nicht gelang, die kantonale Aufgabe des Vollzugs des Zivilstandswesens von den Gemeinden zu lösen und zentraler (z.B. bezirksweise) durchzuführen, benutzten Bund und manche Kantone jeweils bei der Revision ihrer Ausführungserlasse die sich bietenden Möglichkeiten, die kantonale Aufsichtsbehörde in den Vollzug einzuschalten und auf diese Weise die vorhandenen strukturellen Unzulänglichkeiten auszugleichen. So sind nach eidgenössischer Zivilstandsverordnung oder, weil die kantonalen Vollzugsregelungen eine entsprechende Pflicht eingeführt haben, nunmehr praktisch alle Fälle, bei welchen Ausländer beteiligt sind oder ausländisches Recht anwendbar sein könnte, der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vorzulegen. Zunehmend werden auch für den Eintrag in ein Register bestimmte Mitteilungen an Zivilstandsämter nicht direkt dem betreffenden Amt zugestellt, sondern über die kantonalen Aufsichtsbehörden weitergeleitet. Neben solchen Massnahmen, die kurzfristig für die Zivilstandsämter eine Hilfe bedeuten und dadurch geeignet sind, die bestehende vorwiegend ungünstige Struktur zu erhalten, werden jedoch in einer zunehmenden Zahl von den Kantonen auch Massnahmen ergriffen, die längerfristig eine Veränderung der bestehenden Vollzugsstruktur zur Folge haben."
Eine solche Veränderung der Vollzugsstruktur sei im Konzept der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion von 1987 enthalten gewesen. Das Konzept habe in der ganzen Schweiz auch positive Beachtung gefunden. Es sei dann aber im Vernehmlassungsverfahren von den Gemeinden mehrheitlich negativ aufgenommen worden und liege seither in einer Schublade.
Die Geschäftsprüfungskommission sei der Ansicht, dass das Zivilstandswesen im Kanton Baselland neu strukturiert und den heutigen Bedürfnissen angepasst werden sollte. Sie ersuche deshalb den Regierungsrat, dem Landrat ein Konzept im Sinne eines Alternativantrages gemeinsam mit dem Entwurf für das neue Dekret über das Zivilstandswesen vorzulegen.
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