Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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V. Gesetzesinitiative über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden betreffend das Zivilstandswesen

Die formulierte Gesetzesinitiative der Gemeinden über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden - die mit Bericht vom Januar 1994 vom Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie vom Verband der Gemeindeschreiber und -verwalter vorgestellt wurde - enthält bezüglich des Zivilstandswesens folgende Vorschläge:


Das Gesetz vom 23. Juni 1982 über die Aufgaben- und Lastenverteilung und über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Gesetz über die Aufgabenteilung) wird wie folgt geändert:




§ 5 Buchstabe s bis


Unter Vorbehalt des Bundes- und des kantonalen Rechts ist der Kanton Träger des Zivilstandswesens.




Das Gesetz vom 30. Mai 1911 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert:




§ 28 Zivilstandswesen


1 Der Kanton ist Träger des Zivilstandswesens. Er führt die Zivilstandsämter und besoldet die Zivilstandsbeamten.


2 Jeder Bezirksschreibereibezirk bildet einen Zivilstandskreis. Der Amtssitz ist derjenige der Bezirksschreiberei.


3 Der Landrat erlässt die Ausführungsbestimmungen sowie den Gebührentarif.




§ 28a Gemeinden


1 Jede Gemeindeverwaltung ist den Einwohnern im Verkehr mit dem Zivilstandsamt behilflich.


2 Die Justizdirektion kann Trauungen in Gemeinden ausserhalb des Amtssitzes des Zivilstandskreises bewilligen.


3 Die Gemeinden können das Zivilstandswesen übernehmen. Sie werden vom Kanton dafür entschädigt, unterstehen dessen Fachaufsicht und haben den kantonalen Gebührentarif anzuwenden.




Der Regierungsrat hat in seinem Bericht vom August 1995 über eine neue Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft zu den vorgenannten Revisionsvorschlägen wie folgt Stellung genommen:


"Die in der formulierten Gemeinde-Initiative über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgesehene Regelung im Bereich des Zivilstandswesens ist völlig widersprüchlich und bedeutet einen Rückschritt im Vergleich zur heutigen Regelung. Einerseits strebt sie eine vollständige Kantonalisierung an (vgl. § 28 EG ZGB), wie sie der Intention der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion entspricht, andererseits gibt sie aber den Gemeinden die Möglichkeit, das Zivilstandswesen zu übernehmen, wobei bei einer solchen Übernahme durch die Gemeinde der Kanton Kostenträger ist (vgl. § 28a Absatz 3 EG ZGB).


Mit dieser Regelung wird jeder Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, ein eigenes Zivilstandsamt zu führen. In Anbetracht, dass die Kosten des kommunalen Zivilstandsamtes durch den Kanton zu tragen sind, ist zu befürchten, dass keine Reduktion oder sogar eine Erhöhung der Anzahl der Zivilstandsämter die Folge ist. Aber selbst bei einer Reduktion der Anzahl der Zivilstandsämter kann die vorgesehene Regelung dazu führen, dass der Kanton ein Zivilstandsamt im Bezirksschreibereibezirk zu führen hat, das nur einen kleinen Teil der Bevölkerung abdeckt und nicht einmal einem Halbamt entspricht. Konsequenz ist weiter, dass die Zivilstandsbeamten den unterschiedlichsten Anstellungsbedingungen unterliegen, liegt es doch in der Kompetenz der Gemeinde, die das Zivilstandswesen übernimmt, diese Bedingungen festzusetzen. Die von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und den Gemeindeinitianten in § 28 EG ZGB angestrebte Verminderung der Zivilstandskreise auf einige wenige Profiämter (pro Bezirksschreibereibezirk ein Zivilstandsamt) wird mit der in § 28a Absatz 3 EG ZGB vorgesehenen Regelung somit unterlaufen.


Im übrigen sind die von den Gemeinden angestrebten Ziele - klare und sachgerechte Zuordnung auf die zwei möglichen Trägerschaften Gemeinde/Kanton; Kosteneinsparung; Verbesserung der Verwaltungsstrukturen; das Gemeinwesen, dem die Aufgabe zugeordnet ist, zahlt - in ihr Gegenteil verkehrt.


Die vorgeschlagene Regelung gemäss der Gemeindeinitiative, wie sie in § 28a Absatz 3 EG ZGB zum Ausdruck kommt, ist somit abzulehnen. Die Bestimmungen von § 28 sowie § 28a Absätze 1 und 2 EG ZGB in der vorgeschlagenen Fassung entsprechen den Intentionen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion im Hinblick auf eine Professionalisierung des Zivilstandswesens."




Die Verbände der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie der Gemeindeschreiber und -verwalter haben zum vorerwähnten regierungsrätlichen Bericht am 16. November 1995 wie folgt Stellung genommen:


"Der Zivilstandsbeamte wird nur noch vom Kanton besoldet; die Zivilstandskreise werden analog zu den Bezirksschreibereibezirken gebildet.


Hier besteht Übereinstimmung zwischen den Vorschlägen des regierungsrätlichen Berichts und der Initiative; die Differenz liegt bei der dritten Forderung der formulierten Gemeinde-Initiative zum Zivilstandswesen, der Einführung der Möglichkeit, wonach die Gemeinden das Zivilstandswesen übernehmen können:


Diese Möglichkeit der Gemeinden ist als Übergangslösung gedacht, die im Sinne eines Kompromisses dazu beiträgt, die vorgesehenen grossen Neuerungen im Zivilstandswesen rasch zu realisieren. Eine Übergangslösung, die auf heutige (personelle) Gegebenheiten Rücksicht nimmt, halten wir nach wie vor für angebracht. Wir halten deshalb an dieser Forderung der Gemeinde-Initiative fest."




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