Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen



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4. Auswirkungen der Reduktion von 48 auf 6 Zivilstandskreise für die Einwohner

4.1. Allgemeines


Die Familienregistereintragungen erfolgen gestützt auf Mitteilungen von Amtsstellen (andere Zivilstandsämter, Verwaltungsbehörden, Gerichte usw.). Für die Eintragungen im Familienregister bedarf der Zivilstandsbeamte keinerlei Mitwirkung der betroffenen Personen. Was die Einzelregisterfälle betrifft, so bedarf deren Verurkundung teilweise eines persönlichen Erscheinens der betroffenen Personen, so in jedem Falle für die Eheschliessung und die Kindesanerkennung, in gewissen Fällen bei Geburt und Tod. Nachstehend ist beschrieben, wie sich die Verringerung der Anzahl der Zivilstandsämter auf die Einwohner auswirkt bzw. wie im Rahmen des geltenden Rechts die Verurkundung der Zivilstandsfälle weiterhin bürgerfreundlich ausgestaltet ist.




4.2. Geburten


Von 1994 bis und mit 1996 wurden durchschnittlich im Jahr 1'881 Geburten verurkundet. 1'847 oder 98.2 % der jährlich verurkundeten Geburten (Durchschnitt der drei Jahre 1994 bis und mit 1996) erfolgten in den Spitalgemeinden Arlesheim, Binningen, Laufen und Liestal sowie in den Gemeinden mit Hebammen, also Buckten, Lausen, Muttenz und Oberdorf. In diesen Fällen erfolgt die Geburtsanzeige an das Zivilstandsamt schriftlich durch das Spital bzw. die Hebamme. Dies bedeutet, dass in den restlichen 1,8 % von sogenannten Hausgeburten, die durchschnittlich pro Jahr 34 Fälle ausmachen, die Geburtsanzeige persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erstatten ist, sei dies durch die Mutter, deren Ehemann, die Hebamme oder einer von der Mutter oder deren Ehemann schriftlich bevollmächtigten Person. Der bei einer Hausgeburt zugezogene Arzt kann die Geburtsanzeige mündlich oder schriftlich erstatten.




4.3. Kindesanerkennungen


Von 1994 bis und mit 1996 wurden durchschnittlich im Jahr 184 Kindesanerkennungen verurkundet. In diesen Fällen ist persönliches Erscheinen auf dem Zivilstandsamt unabdingbar. Zur Beurkundung von Kindesanerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter sowie des Geburtsortes des Kindes (Artikel 104 Absatz 1 eidg. ZStV).




4.4. Eheschliessungen


Von 1994 bis und mit 1996 wurden durchschnittlich pro Jahr 1'558 Eheschliessungen vollzogen. Heute kann in 49 Gemeinden - am Amtssitz der 48 Zivilstandsämter und zusätzlich in Bottmingen - getraut werden. Inskünftig erfolgen die Trauungen vorwiegend am Amtssitz der sechs Zivilstandskreise, was durch attraktive Trauungslokalitäten gefördert werden kann. Den anderen Gemeinden steht aber die Möglichkeit offen, wenn sie ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung stellen, dass die Zivilstandsbeamten der sechs Aemter in der Gemeinde die Trauung vollziehen.


Dem Vollzug der Trauung geht das sogenannte Verkündverfahren voraus. Dieses wird eingeleitet mit der Abgabe des Eheversprechens der Verlobten. Diese haben hierzu persönlich auf dem Zivilstandsamt vorzusprechen. Das Eheversprechen wird inskünftig in rund 1'600 Fällen auf den sechs Zivilstandsämtern abgegeben, der Vollzug der Ehe hingegen wird sich auf die Zivilstandsämter und diejenigen Gemeinden verteilen, die ein Trauungslokal zur Disposition stellen.




4.5. Todesfälle




Zwischen 1994 bis und mit 1996 wurden auf den 48 Zivilstandsämtern durchschnittlich pro Jahr 1'763 Todesfälle verurkundet, wovon 973 oder 55 % auf die Zivilstandsämter Arlesheim, Binningen, Laufen und Liestal entfielen. Eine Statistik über die Anzahl der in Alters- und Pflegeheimen verstorbenen Personen existiert nicht. Ausgehend von einer Schätzung, wonach 10 % aller Todesfälle ausserhalb von Spitälern und Alters- und Pflegeheimen erfolgen, würde dies bedeuten, dass in rund 180 Fällen pro Jahr der Todesfall von Angehörigen oder von diesen bevollmächtigten Personen grundsätzlich persönlich auf dem Zivilstandsamt angezeigt werden müsste (bei in Anstalten erfolgten Todesfällen erstattet die Anstalt schriftlich die Anzeige).


Bei einem Todesfall führt der erste Schritt von Angehörigen auf die Gemeinde, die für das Bestattungswesen zuständig ist. Es ist deshalb naheliegend, wenn die Gemeinde auch im Bereich der Erstattung der Todesanzeige den betroffenen Personen behilflich ist. Die kürzlich revidierte eidg. ZStV sieht deshalb neu vor, dass auch bei der Gemeinde mündlich die Anzeige erstattet werden kann. Die zuständige Gemeindebehörde hat dann die Todesanzeige dem zuständigen Zivilstandsamt weiterzuleiten. Diese Regelung entspricht dem in der Gemeindeinitiative über die Aufgabenteilung enthaltenen Vorschlag, wonach jede Gemeindeverwaltung den Einwohnern im Verkehr mit dem Zivilstandsamt behilflich ist.


Wenn ein Todesfall in einer Anstalt erfolgt, ergibt sich folgender Verfahrensablauf, der anhand eines Beispiels aufzuzeigen ist. Eine Person stirbt im Altersheim Pratteln, die Bestattung soll in Basel erfolgen. Das Altersheim erstellt die Todesanzeige, die sie zusammen mit der ärztlichen Todesbescheinigung und dem Familienbüchlein per Post dem Zivilstandsamt Liestal als für die Verurkundung zuständige Behörde zustellt. Gleichzeitig händigt das Altersheim den Angehörigen eine Kopie der Todesanzeige aus. Mit dieser können sich die Angehörigen an das Bestattungsbüro in Basel wenden, das gestützt auf die Kopie der Todesanzeige des Altersheims Pratteln das Notwendige für die Bestattung veranlassen kann (gemäss Art. 86 Abs. 1 eidg. ZStV darf die Bestattung nach der Anzeige des Todes erfolgen, die Verurkundung des Todes ist somit nicht Voraussetzung der Bestattung). Das Zivilstandsamt Liestal verurkundet den Tod, führt das Familienbüchlein nach und stellt dieses mit einem Todesschein den Angehörigen per Post zu. Gleichzeitig erlässt das Zivilstandsamt Liestal die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen.




5. Finanzierung


Neu trägt der Kanton die Kosten für das Zivilstandswesen, also die Kosten der 6 Zivilstandsämter und der Aufsichtsbehörde. Die Einwohner- und Bürgergemeinden, die nach geltender Regelung für Fr. 2'332'294.-- bei einem Gesamtaufwand von Fr. 2'823'854.-- aufkommen, partizipieren somit nicht mehr am Aufwand der Zivilstandsämter. Die einzige kommunale Leistung und zwar der Einwohnergemeinden besteht in der Entgegennahme und Weiterleitung von Todesanzeigen (vgl. VI., Ziffer 4.5). Für die finanziellen Auswirkungen im einzelnen vgl. VII.




6. Übergangsregelung


Die Einführung der Neuorganisation der Zivilstandsämter erfolgt in zwei Etappen.


Zuerst werden alle Einwohner- und Bürgergemeinden angefragt, ob sie der sofortigen Einführung der Neuorganisation zustimmen. Innert 6 Monaten seit Inkrafttreten des neuen Dekrets haben die Gemeinden zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Betreffend derjenigen Gemeinden, deren Einwohnergemeinde und/oder Bürgergemeinde zugestimmt haben, wird die Neuorganisation innert weiterer 12 Monaten eingeführt, sofern die zivilstandsamtliche Tätigkeit des in Frage stehenden Zivilstandskreises mindestens ein Halbpensum ergibt.


Es genügt, wenn die Einwohnergemeinde oder die Bürgergemeinde zustimmt, es bedarf somit nicht der Zustimmung beider. Die Organisation des Zivilstandswesens berührt drei "Partner": den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde. Stimmen mindestens zwei von diesen der sofortigen Einführung der Neuorganisation zu, also die Mehrheit, ist es nur angemessen, wenn deren Meinung zum Tragen kommt.


Wird kein Halbpensum erreicht, liegen die Voraussetzungen zur Einführung eines professionell geführten Zivilstandsamtes nicht vor.


Für diejenigen Gemeinden, betreffend derer die Neuorganisation sofort eingeführt wird, findet das neue Dekret Anwendung. Entsprechend übernimmt auch der Kanton die Kosten der Zivilstandsämter betreffend dieser Gemeinden.


Für diejenigen Gemeinden, die der sofortigen Einführung der Neuorganisation nicht zugestimmt haben, findet das geltende Dekret über das Zivilstandswesen weiterhin Anwendung, entsprechend gilt auch die Finanzierungsregelung dieses Dekrets. Das Gleiche gilt im übrigen für diejenigen Gemeinden, die zwar der sofortigen Einführung der Neuorganisation zugestimmt haben, diese Einführung aber wegen Nichterreichens des Mindestpensums scheiterte.


Ab 1. Januar 2004 muss die Neuorganisation im ganzen Kanton eingeführt sein. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt als Zeitpunkt, ab dem die zehnjährige Übergangszeit für Sonderregelungen für das Laufental beendet ist. Der Vertrag über die Aufnahme des Amtsbezirks Laufen in den Kanton Basel-Landschaft vom 10. Februar 1983 enthält in § 31 die Regelung, wonach die bei Inkrafttreten des Vertrags (= 1. Januar 1994) bestehenden Zivilstandskreise erhalten bleiben können. Diese Regelung gilt also bis 31. Dezember 2003.


Die Auswirkungen der Einführung der Neuorganisation auf die gemäss geltendem Recht gewählten Zivilstandsbeamten werden im Kommentar zu § 20 des Entwurfs erläutert. Zu bemerken ist hier lediglich, dass Inhaber eines kantonalen Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen werden können, wenn ihr Amt aufgehoben wird. Diese Regelung enthält das geltende Beamtengesetz wie auch der Entwurf für ein neues Personalgesetz des Kantons.




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