Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/159 ; Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
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Zu Hinweise und Erklärungen
I. Allgemeines
1. Entstehung und Bedeutung des Zivilstandswesens
Mit dem Zivilstandwesen wird der Personenstand eines Menschen erfasst. Zum Personenstand gehören insbesondere:
- die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
- die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
- die Namen;
- die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
- die Staatsangehörigkeit.
Die Beurkundung des Personenstandes erfolgte bis in die siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im Anschluss an kirchliche Funktionen (Taufe, Trauung, Beerdigung) durch die Ortsgeistlichen. In zunehmendem Masse kontrollierte der Staat, der den Kirchenbüchern auch in weltlichen Angelegenheiten beurkundende Kraft zuerkannte, die kirchliche Beurkundung des Personenstandes. Die Bevölkerungszunahme, der gesteigerte Verkehr und das Bedürfnis des Staates, die Bevölkerung für seine Zwecke mit aller Sicherheit zu erfassen, führten zu dieser Entwicklung. Durch die Bundesverfassung von 1874 wurde die Feststellung und Beurkundung des Personenstandes den bürgerlichen Behörden übertragen (Artikel 53 Absatz 1 BV). Noch im gleichen Jahr wurde das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Personenstandes und die Ehe erlassen. Nach der Einführung des Zivilgesetzbuches wurde das Zivilstandswesen in bundesrätlichen Verordnungen geregelt; die erste stammt von 1910, die zweite von 1928. Letztere wurde durch die heute noch geltende Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (eidg. ZStV) abgelöst.
Der Personenstand bestimmt die persönlichen Fähigkeiten im Zivilrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit, Erb- und Testierfähigkeit, Ehefähigkeit) und bestimmt die Rechtsstellung in der Familie (die Zugehörigkeit, die Gradesnähe der Verwandtschaft, Ehehindernisse, Pflichtteilsrechte, Unterhalts- und Unterstützungsansprüche und -pflichten). Auf dem Personenstand beruht auch die öffentlich-rechtliche Stellung (Bürgerrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit, Militärpflicht usw.). Die Feststellung und Beurkundung des Personenstandes sind somit für die gesamte Rechtsordnung von grundlegender Bedeutung.
2. Aufgabe und Gegenstand der Zivilstandsregister
Die Zivilstandsregister haben den Zweck und die Aufgabe, den Personenstand zu beurkunden (Artikel 39 Absatz 1 ZGB).
Die Führung der Zivilstandsregister bildet die Grundlage für:
- den Beweis über den Personenstand;
- das Funktionieren der Einwohnerkontrolle;
- die Ausstellung von Ausweispapieren (Heimatschein, Pass usw.);
- vormundschaftliche Massnahmen (Feststellung der Vaterschaft, Wahrung des Unterhaltsanspruches usw.);
- die Feststellung der gesetzlichen Erben;
- das Bestattungswesen;
- die Rekrutierung Wehrpflichtiger;
- die Bevölkerungsstatistik;
- die genealogische Forschung.
Der Zivilstandsbeamte führt das Familienregister und als sogenannte Einzelregister das Geburts-, das Anerkennungs-, das Ehe- und das Todesregister.
Das Familienregister wird im Zivilstandskreis des Heimatortes des Familienhauptes bzw. Blattinhabers geführt. Es vereinigt u.a. die Eintragungen aus den Einzelregistern. Ausgangspunkt ist das gemeinsame Bürgerrecht der Personen, die auf dem Familienregisterblatt zusammengeführt werden und/oder die familienrechtliche Beziehung der auf dem Blatt eingetragenen Personen.
Die Einzelregister werden im Zivilstandskreis, wo der Zivilstandsfall (Geburt, Kindesanerkennung, Ehe, Tod) stattgefunden hat, geführt.
Das Geburtsregister bezeugt Geburtszeit und -ort, Abstammung und Namen einer Person. Im Anerkennungsregister wird die Anerkennung eines Kindes durch den Vater beurkundet, wodurch ein Kindesverhältnis zum Vater begründet wird. Ferner wird im Anerkennungsregister die Anerkennung eines in der Schweiz geborenen Kindes durch die ausländische Mutter beurkundet, wenn ihr Heimatrecht die Entstehung eines Kindesverhältnisses von einer solchen Anerkennung abhängig macht. Das Eheregister bezeugt den verheirateten Stand von zwei genau identifizierten Personen. Das Todesregister gibt den Nachweis über den Tod einer Person.
Die Zivilstandsregister und die Registerauszüge sind öffentliche Register bzw. öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB und erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen des Personenstandes den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (Artikel 28 eidg. ZStV). Der Inhalt der Register muss richtig und vollständig sein. Dazu dienen strenge Formvorschriften, die genaue Festlegung der Formulare und ihres Inhaltes, die Anzeigepflicht der Beteiligten und die Ueberprüfungspflicht der Angaben.
3. Geltende Organisation des Zivilstandswesens
3.1. Allgemeines
Die bundesrätliche Zivilstandsverordnung regelt ausführlich die Führung der Zivilstandsregister. Weiter enthält sie Bestimmungen u.a. über die Aufsicht und Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Beschwerde gegen Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten und gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Disziplinar- und Strafmassnahmen gegen Zivilstandsbeamte, die Verantwortlichkeit der Zivilstandsbehörden, die Anzeigepflichten, die Auszüge und Abschriften aus den Registern, die zu erlassenden Mitteilungen und die Behandlung derselben usw.
Das Bundesrecht stellt somit die Aufgabe - Beurkundung des Personenstandes durch Führung von Registern (Artikel 39 ZGB) - und es bestimmt, wie diese Aufgabe sachlich durchzuführen ist. Mit der Durchführung selber sind die Kantone betraut.
Die Kantone haben Vorschriften über die Organisation zu erlassen: sie umschreiben die Zivilstandskreise, sie bezeichnen den Amtssitz und die Amtssprache der Register, sie regeln das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter sowie die Aufsicht der Zivilstandsämter durch die kantonale Aufsichtsbehörde und die zulässigen Gebühren (Artikel 40 Absatz 1 ZGB, Artikel 2 Absatz 1 eidg. ZStV). Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Zivilstandsbeamten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Artikel 40 Absatz 2 ZGB).
Die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und Aufsicht der Zivilstandsämter, das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter sowie der Gebührentarif werden durch Dekret geregelt, wobei dieses auch die erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält (§ 28 Absatz 1 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 30. Mai 1911 (EG ZGB)).
Der Landrat kann den Regierungsrat ermächtigen, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, Aenderungen der Kreiseinteilung zu beschliessen, wenn es die Verhältnisse erfordern (§ 28 Absatz 2 EG ZGB).
Gemäss § 16 lit. a. EG ZGB führt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Aufsicht über das Zivilstandswesen, sofern gemäss § 16a EG ZGB nicht der Regierungsrat zuständig ist. Der Regierungsrat ist gemäss § 16a Absatz 1 EG ZGB zuständig für die Wahl der Zivilstandsbeamten und ordentlichen Stellvertreter sowie für die Anordnung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen.
Das Dekret über das Zivilstandswesen vom 11. November 1991 (ZStD) enthält die im Sinne von § 28 Absatz 1 EG ZGB erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Organisation.
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