1997-176
| |
Landrat des Kantons Basel-Landschaft lnterpellation: verfassungswidrige Steuerbelastungen von Ehepaaren mit Einkommen und Renten/Wertschriftenertrag |
Das Bundesgericht hat daher erkannt, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 BV, die Steuerbelastung eines Ehepaares nicht - oder mindestens nicht wesentlich höher sein darf, als diejenige eines unverheirateten Paares sowie Ehepaare untereinander. Die im Grundsatzurteil aufgestellte Toleranzgrenze von 10 Prozent wurde zwar im Urteil, vom 18. November 1994 (BGE 120 1 a 329 ff.), in dem Sinne modifiziert, dass in relativ seltenen Fällen auch eine Mehrbelastung von 10 Prozent (oder eventuell darüber) tolerierbar ist, wenn alle hauptsächlichen Gruppen von Steuerpflichtigen - Verheiratete, Alleinstehende, unverheiratete Paare - nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichwertig besteuert werden. In verschiedenen Einsprachen wurde nun aber die Praxis des Kantons Baselland in Frage gestellt, wonach für Ehepaare mit Einkommen und Ersatzeinkommen (Rente 1 Vermögensertrag) ein Tellsplittingsabzug nicht möglich ist, so dass die Steuerbelastung gegenüber den Konkubinatspaaren bei gleichem Einkommen massiv höher ist. Da bei der Steuerrekurskommission (Eingabe 1996) sowie beim Ombudsman (Jahresbericht 1995), verschiedene voneinander unabhängige Einsprachen gegen diese Steuerpraxis erfolgten und zudem in vielen Fällen eine Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigen Renten- und Vermögenseinkommen des Ehepartners Praxis ist, kann auch nicht mehr nur von einem Ausnahme-Fall gesprochen werden (gemäss Bundesgerichtsurteil von 1994). Trotz einer im Parlament überwiesenen und in die ähnliche Richtung weisenden Motion (Dr. Alfred Peter, vom 19. März 1992) wurde den präjudizierenden Bundesgerichtsurteilen wie dem legislativen Willen des Landrates durch den Regierungsrat bis heute nicht nachgekommen. Gemäss Schreiben der Steuerverwaltung, vom 14. August 1995, an die Steuerrekurskommission, beruft man sich ja andererseits immer wieder auf Paragraph 8 Abs. 3 des Steuergesetzes, wo nur Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünfte für Einkommen aus Arbeitsleistung (wie zum Beispiel Militärdienst, Taggeld aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) zum Splitting-Abzug zugelassen seien, und daher auch keinen weitergehenden Spielraum für Splittings von Renteneinkommen/Wertschriftenertrag zugelassen werden. Andererseits. ist man sich aber auch bewusst (Antwortschreiben der Steuerbehörde an den Ombudsman), dass in Extremfällen mit der Gutheissung von Verfassungsbeschwerden gerechnet v -.erden muss, da die Steuerbelastung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit und ohne Kinder den Leiturteilen des Bundesgerichtes nicht mehr entsprechen.
Die Verweigerung des Splittingsabzugs für Ehepaare mit Einkommen und Rente bzw. Wertschriftenertrag gegenüber den Konkubinatspaaren, benachteiligt diese also unverhältnismässig wie dies auch die beiliegende Tabelle der Steuerrekurskommission betreffend Ehegattenbesteuerung 1 Einkommens-Splitting zeigt, was auch dem Regierungsrat bekannt ist.
Ich bitte daher den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.) Warum wurde trotz rechtlich zwingenden Bundesgerichtsurteilen, diversen Einsprachen (Steuerrekurskommission) und Interventionen beim Ombudsman (1995), die jetzige Regelung des Splittingsabzugs nicht auch zugunsten von Ehepaaren mit Einkommen und Renten bzw. Wertschriftenertrag korrigiert, um die Gleichstellung Ehepaare/Konkubinatspaare sicherzustellen?
2.) Will der Regierungsrat auf Kosten der Ehepaare (Rentner und Rentnerinnen mit berufstätigem Ehepartner/Partnerin) verfassungswidrig die Staatsfinanzen zusätzlich alimentieren, zumal ja kein zwingender Grund für die rechtsungleiche Behandlung angeführt werden kann?
3.) In den Wegleitung zur Steuererklärung 199511996 bzw. 199711998 ist gemäss Pkt. 11.4 (Tellsplitting) bei Erwerbs- und/oder Ersatzeinkommen ein Teilsplitting für Ehegatten möglich. Andererseits verweigert die Steuerbehörde bei Erwerbseinkommen und Renten/Wertschriftenertrag beider Ehegatten, das Teilsplitting aufgrund des Steuergesetzes Paragraph 8.3.
Wie ist diese Diskrepanz erklärbar, zumal ja eine Rente und/oder Wertschriftenertrag auch als Ersatzeinkommen auslegbar ist?
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||