1997-181 (1)

Landrat / Parlament - Bericht 97/181 vom 13. November 1997


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


betreffend Abkommen über die gegenseitige Kostenabgeltung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn (Spitalabkommen BL/SO)



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Inhaltsübersicht des Berichts

1. Einleitung


2. Kommissionsberatung


3. Antrag


Landratsbeschluss (Entwurf)




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1. Einleitung

Die bestehende Vereinbarung im Spitalbereich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn stammt aus dem Jahre 1983 und läuft am 31. Dezember 1997 aus. Die Vereinbarung umfasst bestimmte Spitäler sowie bestimmte Disziplinen und bezeichnet das Einzugsgebiet der Spitäler, d.h. sie enthält leistungsbezogene und geographische Zutrittsbeschränkungen.


Die in der Vereinbarung festgehaltene Regelung der finanziellen Entgeltungen sind nicht mehr zeitgemäss und haben sich zum Nachteil des Kantons Basel-Landschaft ausgewirkt. Vor allem auf Grund der Langzeitpflege im Spital Dornach sind die Kosten für den Kanton Basel-Landschaft in den Jahren 1995 und 1996 deutlich angestiegen. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Regierungen der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft im Oktober 1996 im Bereich Langzeitpflege eine neue bis zum 31. Dezember 1997 befristete Vereinbarung in Kraft gesetzt haben.


Mit dem neuen vorliegenden Spitalabkommen werden die bekannten oben erwähnten Nachteile behoben und der Forderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nach regionaler, interkantonaler Zusammenarbeit und mehr Markt Rechnung getragen. Es umfasst die folgenden drei Abkommensbereiche:




Akute stationäre Behandlung:


Die Spitalbereiche der beiden Kantone weisen eine ähnliche Struktur und ein gut vergleichbares Leistungsangebot auf. Das neue Abkommen gewährt deshalb für die stationäre Behandlung die volle Freizügigkeit zwischen den beiden Kantonen. Die Kantone Basel-Landschaft und Solothurn werden damit zu einer integralen Spitalregion. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der beiden Kantone können sich ohne persönliche Mehrkosten in der Allgemeinen Abteilung aller Spitäler des Partnerkantons behandeln lassen, ungeachtet der medizinischen Indikation.


Als weiterer Vorteil der vollen Freizügigkeit ist die Reduktion des administrativen Aufwandes für die Spitäler und die zuständigen Departemente in beiden Kantonen zu nennen, der durch den Wegfall des Kostengutspracheverfahrens entsteht. Die Kostenvergütung wird neu durch den auf die Anzahl Pflegetage seiner Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner entfallenden Defizitanteil bestimmt. Durch diese gerechtere Ermittlung der Kostenvergütung wird der Kanton Basel-Landschaft im Vergleich zum Jahre 1996 um rund 500'000.-- Franken entlastet. Umgekehrt muss der Kanton Solothurn für stationäre Leistungen der Baselbieter Spitäler im Vergleich zum Jahre 1996 rund 150'000.-- Franken mehr aufwenden. Der Grund dafür liegt im tieferen Tagespauschalansatz der Krankenkassen für die Baselbieter Spitäler, der im Jahre 1996 bei 303.-- Franken lag, gegenüber 314.-- Franken für Solothurner Spitäler.




Langzeitpatientinnen und Langzeitpatienten (Pflegeheimstatus):


Die Ursache für den starken Kostenschub in diesem Bereich war die Vergütung der Pflegetage nach Massgabe der akuten stationären Versorgung. Mit der Vereinbarung vom Oktober 1996 wurde dieser Nachteil korrigiert und die Leistungen des Bezirksspitals Dornach und des Bezirksspitals Thierstein (Breitenbach) für Baselbieter Patientinnen und Patienten nach dem Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1980 vergütet. Diese Vereinbarung wird nun auf Gegenseitigkeit erweitert und auf Solothurner Langzeitpflegepatientinnen und -patienten auf den Pflegeabteilungen der Kantonsspitäler Liestal und Laufen sowie der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, Liestal ausdegehnt. Die leistungserbringenden Spitäler erhalten für die im Bereich Langzeitpflege erbrachten Leistungen eine Abgeltung, die sich nach den Vorschriften der jeweiligen Pflegeheimgesetzgebung des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten richtet.




Ambulante psychiatrische Dienste (Externe Psychiatrische Dienste, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste):


Die ambulante psychiatrische Versorgung der Bevölkerung der Bezirke Dorneck und Thierstein durch die Institutionen des Kantons Basel-Landschaft ist bis jetzt ohne Kostenverrechnung geleistet worden. Neu sollen diese Leistungen durch den Kanton Solothurn auf der Basis einer Grenzkostenbetrachtung abgegolten werden. Es wird mit Mehrkosten für den Kanton Solothurn, bzw. Mehrerträgen für den Kanton Basel-Landschaft von 100'000 bis 150'000 Franken pro Jahr gerechnet.




2. Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an der Sitzung vom 15. Oktober 1997 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser und Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD.




Eintreten


Eintreten wird mit 10 zu 0 Stimmen beschlossen.


Die wichtigsten Diskussionspunkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:




Freizügigkeit mit Basel-Stadt und Aargau


Mit beiden Kantonen gibt es selektive Spitalabkommen. Im Kanton Basel-Stadt sind die Spitalstrukturen im Vergleich zum Kanton Basel-Landschaft zu unterschiedlich um im heutigen Zeitpunkt die volle Freizügigkeit anzuvisieren. Die gemeinsame Spitalliste könnte eine Strukturbereinigung in die richtige Richtung bewirken.


Mit dem Kanton Aargau wäre die volle Freizügigkeit durchaus möglich. Zur Zeit besteht von Seiten des Kantons Aargau kein grosses Interesse für eine entsprechende Vereinbarung.




Kosten


Die in der Vorlage angegebenen Kostenverschiebungen basieren auf Hochrechnungen auf Grund der heutigen Patientenströme. Durch den offenen Wettbewerb sind aber Aenderungen in den Patientenströmen durchaus möglich. Wobei diese Aenderungen nicht nur die Kantone Basel-Landschaft und Solothurn, sondern auch Basel-Stadt betreffen können, indem Solothurner Patientinnen und Patienten von Basel-Stadt ins Kantonsspital Bruderholz oder Kantonsspital Liestal abwandern.




Mehrbelastung Kanton Solothurn


Trotz der Mehrbelastung ist der Kanton Solothurn an diesem Abkommen stark interessiert, da zB. das Bezirksspital Dornach ohne die Baselbieter Patientinnen und Patienten nur ungenügend ausgelastet und somit in seiner Existenz gefährdet wäre.




Kündigung


Das Abkommen wird auf unbestimmte Frist abgeschlossen. Durch die Möglichkeit der Kündigung auf jedes Jahresende wird eine grosszügige Flexibilität gewahrt.






3. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 10 zu 0 Stimmen dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses betreffend Spitalabkommen BL/SO zuzustimmen.




Laufen, 13. November 1997




Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission


der Präsident: Marcel Metzger






Landratsbeschluss ( Entwurf )


betreffend Genehmigung Abkommen über die gegenseitige Kostenabgeltung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn (Spitalabkommen BL/SO)


vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


Das Abkommen vom 16. September 1997 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Kostenabgeltung für die gegenseitige Behandlung von Patientinnen und Patienten wird genehmigt.




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