1997-191
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Landrat des Kantons Basel-Landschaft Postulat: Grundsätzliches Wahlrecht des Patienten beim Medikamentenbezug und Einführung einer margenunabhängigen Medikamentverrechnung bei ärztlicher Selbstdispensation |
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Zu
Geschäfte des Landrates
(Übersicht)
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Im Kanton Baselland haben die Patientinnen und Patienten bis heute die Wahlmöglichkeit, ärztlich verordnete Medikamente direkt beim Arzt (Selbstdispensation) oder bei einer Apotheke zu beziehen. Zudem planen verschiedene Krankenkassen und Grossverteiler ebenfalls in den nicht unattraktiven Medikamentenmarkt einzusteigen (Warenhaus-Apotheken). Die Medikamentenabgabe durch den Arzt wird nun in Apothekerkreisen vorallem aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen (indirekter Verdienstanreiz) in Frage gestellt. Ärzteschaft und Apotheker konnten sich daher im Kanton Baselland bis heute nicht auf ein allseits akzeptables Modell einigen. In anderen Kantonen dagegen konnten sinnvolle Vereinbarungen zwischen Ärzten und Apothekern abgeschlossen werden, indem die Patientinnen und Patienten, mit kleinen Einschränkungen (Notfall, Magistralrezepturen) generell die Wahlmöglichkeit zwischen Selbstdispensation und Apothekenbezug haben (Thurgauer Modell). In einem Kompromissvorschlag wurde nun vom Baselbieter Regierungsrat eine Grundsatzvereinbarung vorgeschlagen, wonach bei neupraktizierenden Ärzten für die Medikamentenabgabe nur mehr eine margenunabhängige Abgeltung möglich sei, während für die bestehenden Arztpraxen die jetzige Regelung weiterhin Gültigkeit haben soll. Mit der margenunabhängigen Abgeltung bei der Selbstdispensation würde auch der Vorwurf entfallen, dass die Medikamentenabgabe von Ärzten indirekt auch aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Ich bitte daher den Regierungsrat, zusammen mit der Ärztegesellschaft Baselland und dem Apothekerverein Baselland ein Kompromissmodell auszuarbeiten, das einerseits für alle Selbstdispensationen (Medikamente) eine margenunabhängige Abgeltung vorsieht, anderseits das Wahlrecht der Patientinnen und Patienten bei der Medikamentenabgabe (Arzt, Apotheke, Versicherungen usw.) uneingeschränkt garantiert und öffentlich publik gemacht wird (Thurgauer Modell). |
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