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Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
Vom 25. September 1997 |
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Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
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Inhaltsübersicht des Berichts
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Für die Jahre 1996 und 1997 hat der Regierungsrat im Sinne einer Uebergangslösung seine Rechtsetzungskompetenz wahrgenommen und die Bedingungen für die Prämienverbilligung festgelegt. Ab 1998 erfolgt die Prämienverbilligung nach dem "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)". Dieses Gesetz schreibt die gleichen Prinzipien zur Prämienverbilligung vor wie die Regierungsverordnungen, hingegen findet eine Kompetenzaufteilung statt: Der Regierungsrat legt die Richtprämien fest, der Landrat hat über die Subventionsgrenze zu entscheiden. Als Grundlage für die Prämienverbilligung dienen die Steuerdaten, deshalb wird die Subventionsgrenze analog der Steuerveranlagungsperiode für die Jahre 1998/1999 festgelegt.
Die Auswirkungen des neuen Krankenversicherungsgesetzes und der Prämienverbilligung sind auch bald zwei Jahren nach der Einführung immer noch viel diskutierte Themen. Die Beauftragung der Forschungsstelle für Gesundheitsökonomie und Sozialpolitik (FGS) am Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrum (WWZ) der Universität Basel durch die Volkwirtschafts- und Sanitätsdirektion für eine Untersuchung der Wirkung der Prämienverbiligung im Kanton Basel-Landschaft verdient Anerkennung, da nun wichtige gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die Entscheide über Richtprämien und Subventionsgrenze sachlich besser abgestützt gefällt werden können. Die wichtigsten Erkenntnisse dieser Studie sind als Anhang IV in der Vorlage des Regierungsrates enthalten. Als Ueberraschung darf die Aussage betrachtet werden, dass auch bei tiefen Einkommen die prozentuale Belastung in Abhängigkeit vom verfügbaren Einkommen klein ist, sodass die Prämienverbilligung sogar die tatsächlich zu bezahlende Krankenkassenprämie decken bzw. überschreiten kann. Die befürchteten negativen Auswirkungen der 20 %-Differenz zwischen Richtprämie und Durchschnittsprämie sind also nicht eingetreten, andererseits hat der dadurch erhoffte Anreiz für einen Krankenkassenwechsel bisher wenig Wirkung entfaltet.
Das grösste Hindernis für eine "gerechte" Entlastung bei den Prämien bilden zur Zeit noch die grossen Unterschiede bei den Krankenkassenprämien im Kanton Basel-Landschaft. Zur Illustration sind dem Bericht zwei Diagramme beigelegt. Sie zeigen die Belastung durch die Krankenkassenprämien nach Abzug der Prämienverbilligung in Prozenten des verfügbaren Einkommens für 1 Erwachsene/2 Kinder und 2 Erwachsene/2 Kinder. Wie zu erwarten war, wirken sich die unterschiedlichen Prämien bei höheren Einkommen weniger stark aus. Bei tiefen Einkommen hingegen wirken sich die unterschiedlichen Prämien, vor allem bei Haushalten mit 2 Erwachsenen, sogar stärker aus als die Prämienverbilligung.
Die Prämien für das Jahr 1998 sind noch nicht bekannt. Für den Kanton Basel-Landschaft dürfte wahrscheinlich eine durchschnittliche Prämienerhöhung von zwischen 5 bis 10 Prozent resultieren. Es ist deshalb angebracht die Subventionssumme für die Prämienverbilligung zu erhöhen. Der Regierungsrat verzichtet auf eine Erhöhung der Richtprämien und belässt sie wie im Jahre 1997 bei 130 Franken für Erwachsene und 40 Franken für Kinder. Die zwei wichtigsten Gründe für diesen Entscheid sind die stark unterschiedlichen Prämien von Krankenkasse zu Krankenkasse und eine zu starke Ausweitung des Kreises der Subventionsberechtigten. Er schlägt aber dem Landrat vor, die Subventionsgrenze von 4.5 % auf 4.25 % zu reduzieren. Dadurch wird bei tiefen Einkommen der Subventionsbeitrag erhöht, aber auch der Kreis der Subventionsberechtigten etwas ausgeweitet. Finanziell wirkt sich diese Ausweitung nicht stark aus, da die Subventionsbeiträge bei höheren Einkommen doch eher bescheiden ausfallen. Mit diesem Vorschlag wird die vorgesehene Subventionssumme von 66.6 Millionen Franken für das Jahr 1997 auf 69 Mio. Franken für das Jahr 1998 erhöht.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an den Sitzungen vom 29. August und 12. September 1997 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD und Thomas Kaech, Leiter der Rechtsabteilung VSD. Zu Beginn der Beratungen wurden von Frau Marianne Bürgi, lic. rer. pol., WWZ Uni Basel die wichtigsten Ergebnisse der Studie zur "Wirkung der Prämienverbilligung" vorgestellt und erläutert.
Beim Vollzug der Prämienverbilligung hat es in Teilbereichen, wie zB. bei Jugendlichen, Quellenbesteuerten und Fürsorgebetreuten, Schwierigkeiten gegeben. Diese Probleme wurden von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion aufgenommen und Lösungen erarbeitet. Die Kommission wurde während der letzten 2 Jahren regelmässig über den Vollzug der Prämienverbilligung und allfällige Schwierigkeiten orientiert. Bis jetzt haben nicht alle "Subventionsberechtigten" ihre Ansprüche angemeldet, die angegebenen Subventionssummen sind deshalb mit einer gewissen Unsicherheit behaftet.
Eintreten
Wird mit 12 Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen
Die wichtigsten Diskussionspunkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:
Richtprämie 1999
Der Regierungsrat könnte die Richtprämie für 1999 neu festsetzen, er wird dies aber nur bei dringendem Handlungsbedarf tun.
Subventionsgrenze 4.25 % Obwohl in der Kommission noch andere Subventionsgrenzen in Betracht gezogen wurden, wird die vom Regierungsrat vorgeschlagene Subventionsgrenze von 4.25 % grossmehrheitlich als ausgewogen unterstützt. Die dadurch zu erwartende Krankenkassenprämienverbilligung für die verschiedenen Haushalte und Einkommensstufen ist im Anhang VII der Vorlage des Regierungsrates dargestellt. 100 % - Ausschöpfung der Subvention
Die Subventionsgrenze müsste auf 3.2 % gesenkt werden. Dadurch müssten pro 10'000 Franken Einkommen 105 Franken mehr Subvention als bei 4.25 % ausbezahlt werden. Bei tiefen Einkommen würde also die Subventionserhöhung weniger zum Tragen kommen, hingegen würde der Kreis der Subventionsberechtigten stark Richtung höhere Einkommen ausgeweitet. So würde zB. eine Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern bei 4.25 % Subventiongrenze bis zu einem steuerbaren Einkommen von 94'500 Franken noch eine kleine Subvention erhalten. Bei 3.2 % Subventionsgrenze würde der Subventionanspruch bis zu einem steuerbaren Einkommen von 125'500 Franken ausgedehnt.
Vermögen
Laut Gesetz könnte der Landrat den Vermögensabzug von 150'000 resp. 75'000 Franken um bis zu maximal 50 % erhöhen. Zur Zeit sind aber noch keine zuverlässigen Aussagen darüber möglich, ob und unter welchen Voraussetzungen durch den üblichen Vermögensabzug "Härtefälle" entstehen. Es ist deshalb nicht angebracht, jetzt den Vermögensabzug generell zu erhöhen. Bis in ca. einem Jahr sollten dazu konkretere Angaben erarbeitet werden können.
Progressive Subventionsgrenze Bei den Diskussionen um die Festlegung der Richtprämie und der Subventionsgrenze hat sich klar gezeigt, dass bei einer Erhöhung der Subventionssumme bei tiefen Einkommen wohl die Prämienverbilligung erhöht wird, dass aber auch ein weiterer Effekt eintritt. Welcher Entscheid auch immer gefällt wird, ob der Regierungsrat die Richtprämien erhöht, oder der Landrat die Subventionsgrenze tiefer ansetzt, der Kreis der Subventionsberechtigten wird erweitert, was nicht unbedingt erwünscht ist. Abhilfe könnte ein Vorgehen mit zwei Subventionsgrenzen bringen: Für alle Einkommen gilt zB. bis zu 25'000 Franken die Subventionsgrenze 4.25 %, für den Einkommensteil über 25'000 Franken wird die Subventionsgrenze mit 6 % festgelegt. Da wir keine Modellrechnungen dazu haben, ist unklar welche Auswirkungen sich auf die verschiedenen Haushaltstypen (1 Erw./2 Erw., mit/ohne Kinder) ergeben würden.
In einem Jahr, wenn die Angaben zum Vermögensabzug vorliegen, soll in der Kommission über diese prinzipiellen Möglichkeiten diskutiert werden.
Einjährige Steuerveranlagung
In der Vorlage 97/160 des Regierungsrates wird die Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode vorgeschlagen. Mit dieser Aenderung würden einige "Härtefälle" im Sinne von heute unberücksichtigten Einkommensänderungen bei der Prämienverbilligung wegfallen, und somit das Postulat von Rita Bachmann weitgehend erfüllt.
Schweizerische Studie "Prämienverbilligung"
Es wird eine schweizerische Studie über die Wirkung der Prämienverbilligung erstellt. Sicher wird es interessant sein, die Wirkungen in den verschiedenen Kantonen vergleichen zu können. Es ist aber nicht zu erwarten, dass wir für den Kanton Basel-Landschaft so detaillierte Angaben wie bei der FGS-Studie erhalten werden.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 12 Stimmen und 1 Enthaltung dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen.
Laufen, 25. September 1997
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
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