1997-208


Landrat des Kantons Basel-Landschaft


Interpellation betreffend Spitalliste



Zur Systematische Gesetzessammlung (SGS)


Zu Hinweise und Erklärungen








Das in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommene und am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist angetreten, den Kostenanstieg im Gesundheitswesen mit Stärkung der Eigenverantwortung und mit mehr Wettbewerb der Leistungsanbieter zu bremsen. Von einem Mehr an Wettbewerb sind Effizienzsteigerung, Innovation und Qualitätsverbesserung zu erwarten. In der Realität droht ein Mehr an lnterventionismus und an Bürokratie.




Spitäler sind gemäss KVG 39 in Verbindung mit KVG 35 als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie


- ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten;


- über das erforderliche Fachpersonal verfügen;


- über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten;


- der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind;


- auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.




Die Kantone erstellen bis zum 1. Januar 1998 die Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sowie die Listen gemäss KVG 39 (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die lnkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung); bezüglich der kantonal beschlossenen Spitalliste ist der Bundesrat Beschwerdeinstanz (KVG 53).




Zahlungen zulasten der obligatorischen Grundversicherung dürfen nur dann erfolgen, wenn das Spital auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt ist. Weil auch alle zusatzversicherten Patientinnen und Patienten über eine obligatorische Grundversicherung verfügen, sind sie folglich bei der Wahl des Spitals ebenfalls von dieser Regelung betroffen. Ist das Spital nicht auf der Liste, leistet die obligatorische Grundversicherung keinen Beitrag an die Spitalrechnung.




Die gemeinsame provisorische Spitalliste geht laut Medienberichterstattung von einem Sollbettenbestand für die somatische Akutversorgung im Jahr 2002 von 1729 Akutbetten (3.8 pro 1000 Einwohner) aus. Bis 31.12.2002 müssen danach insgesamt 623 Akutbetten abgebaut werden. Per 1.1.1998 sollen in einem ersten Schritt vorerst 308 Akutbetten abgebaut werden, davon 254 in Basel-Stadt und 54 in Basel-Landschaft. Obwohl die öffentlichen Spitäler weit mehr Akutbetten betreiben (BS: 1119; BL: 826) als die Privatspitäler (BS: 607; 191) und mutmasslich zu höheren Produktionskosten, soll der Kapazitätsabbau offenbar im wesentlichen zulasten der privaten Spitäler erfolgen. Die Regierungen machen angeblich geltend, mehr als die Hälfte der Privatspitalbetten seien Belegbetten, wo die Patienten von freipraktizierenden Ärzten behandelt werden, was wegen der überdurchschnittlich hohen Anzahl zum überdimensionierten Angebot an ambulanten und stationären medizinischen Leistungen und damit zu den sehr hohen Gesundheitskosten beitrage.




Die kantonalen Gesundheitsdirektionen und mit ihnen die kantonalen Regierungen sind in einem mehrfachen Interessenkonflikt befangen


- als Unternehmer und Betreiber von Spitälern,


- als Subventionsgeber,


- als Vertragspartner,


- als Tarifgenehmigungsbehörde,


- als Spitalplaner und


- als Entscheidungsorgan für die Spitalliste.




Spitalplanung und Spitalliste nach KVG sind eine Gratwanderung zwischen möglichem Wettbewerb der Leistungsanbieter und staatlicher Planwirtschaft. Sie lassen sich missbrauchen zum Schutz eigener Überkapazitäten oder von Überkapazitäten benachbarter Dritter, zur Sicherung eines Staatsmonopols an Akutbetten, zur Ausschaltung unliebsamer privater Mitkonkurrenten, zum faktischen Ausschluss freipraktizierender Belegärztinnen und -ärzte, zur faktischen Aufhebung freier Arzt- und Spitalwahl der Patientinnen und Patienten.




Es stellt sich somit die Frage, wer nach welchen Kriterien über den Abbau von Oberkapazitäten entscheidet.




Wir ersuchen den Regierungsrat um - möglichst schriftliche - Auskunft über folgende


Fragen:




1. Welches sind - nebst den medizinischen Kriterien von KVG 39 Abs. 1 lit. a bis c - die Kriterien des Regierungsrates, Spitäler im Kanton Basel-Landschaft auf der Spitalliste des Kantons gemäss KVG 39 Abs. 1 lit. e ganz oder teilweise aufzufahren bzw. nicht aufzuführen?




2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass über Abbau, Erhalt oder Aufbau von Kapazitäten der einzelnen Leistungsanbieter weniger mittels staatlich dekretierter Bettenliste als vielmehr mittels Wettbewerb entschieden werden soll?




3. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, damit der Abbau von Überkapazitäten in den Spitälern zur Kosteneindämmung beitrage, müsse der Kapazitätsabbau aufgrund von Qualität und Wirtschaftlichkeit der angebotenen Leistungen erfolgen?




4. Wenn einerseits Basel-Stadt offenbar eine Überkapazität an Akutbetten in öffentlichen und in öffentlich subventionierten Spitälern hält und wenn andererseits Basel-Landschaft keine Überkapazität an Akutbetten aufweist, warum soll dann Basel-Landschaft sowohl in staatlich subventionierten öffentlichen wie auch in nicht-subventionierten, dafür Steuern zahlenden privaten Spitälern Akutbetten abbauen?




5. Ist der Regierungsrat wirklich der Meinung, an die hohen Gesundheitskosten tragen die Baselbieter Privatspitäler, welche nicht öffentlich subventioniert sind und offenbar kostengünstig produzieren, massgeblich bei?




6. Wie wird künftig die Spitalliste des Kantons gemäss KVG 39 Abs. 1 lit. e aktualisiert, damit neue Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind?




7. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass funktionierender Wettbewerb unter Leistungsanbietern die Möglichkeit des Marktzugangs neuer Leistungsanbieter voraussetzt?




8. Wie will der Regierungsrat sicherstellen, dass der Kanton seine Doppelrolle


- als Schiedsrichter einerseits: Regler des Wettbewerbs zwischen konkurrierenden Leistungserbringern und Zulassungsinstanz für (private) Spitäler, welche zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sein wollen;


- als Mitspieler andererseits: mitkonkurrierender Träger von Leistungserbringern;


nicht wettbewerbsverfälschend missbraucht?




9. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass die Wahlfreiheit von Baselbieter Patientinnen und Patienten, sich durch eine freipraktizierende Belegärztin oder einen Belegarzt ihres Vertrauens in einem Baselbieter (bzw. bei einer gemeinsamen Spitalliste auch in einem Basler) Privatspital behandeln zu lassen, vom Kanton zu respektieren ist?




10. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass das Recht von freipraktizierenden Baselbieter Belegärztinnen und Belegärzten, ihre Patientinnen und Patienten in einem Baselbieter (bzw. bei einer gemeinsamen Spitalliste auch in einem Basler) Privatspital behandeln zu können, vom Kanton zu respektieren ist?




11. Trifft es zu, dass die obligatorische Grundversicherung sowohl bei Patientinnen und Patienten ohne Spitalzusatzversicherung als auch bei zusatzversicherten Patientinnen und Patienten keinen Beitrag an die Spitalrechnung eines Spitals leistet, welches nicht auf der Spitalliste figuriert?




12. Warum subventioniert der Kanton Basel-Landschaft zwar die innerkantonalen Privatspitäler nicht, wohl aber die Privatspitäler im Kanton Basel-Stadt?





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