1997-214

Landrat / Parlament || Vorlage 1997-214 vom 28. Oktober 1997


Revision des Dekretes zum Beamtengesetz


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Inhalt

Zusammenfassung


Vorgeschichte und Hintergrund


Allgemeines und Grundzüge


Geltungsbereich


Rechtsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Regelung auf Stufe Dekret und Verordnung


Finanzielle Ansprüche der vom Volk oder Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs


Antrag


1997-214_dek.htm

Dekret zum Personalgesetz (Entwurf)





Zusammenfassung

Mit dieser Vorlage beantragt der Regierungsrat dem Landrat, das bisherige Beamtendekret inhaltlich an die neuen Vorgaben des Personalgesetzes anzupassen.


Die wesentlichsten Neuerungen sind folgende:


- Entschlackung gemäss der Kompetenzverteilung der Kantonsverfassung und dem Personalgesetz.


- Neue Umschreibung der Regelarbeitszeit.


- Angleichung des Ferienanspruches der verschiedenen Funktionsgruppen.


- Kompetenz zur Regelung der finanziellen Abgeltung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei vom Volk oder Landrat gewählten Personen.




Vorgeschichte und Hintergrund


Die Geschichte dieser Revision unseres Personalrechtes begann mit der Diskussion über die Erneuerung des heutigen Lohnsystems. Das heutige Regelwerk von Arbeits- und Funktionsbewertungen, Lohnkurven, Anwendungen und Sonderfällen ist seit Beginn der Siebziger Jahre in Kraft. Nachdem man zuerst davon ausging, dass eine Teilrevision des Beamtengesetzes genügen würde, um die neueren gesellschaftlichen Entwicklungen auffangen zu können, zeigt sich, dass es sinnvoll ist, das Personalrecht von Grund auf zu erneuern. Die diesbezüglichen Arbeiten flossen in das vom Landrat inzwischen verabschiedete Personalgesetz ein.


Im Dekret sind nur noch die wichtigsten Punkte geregelt, das Übrige bleibt der Verordnungsebene (Regierungsrat) vorbehalten. Eine wesentliche Ausnahme davon bildet das Lohnwesen: Die Kantonsverfassung weist die Zuständigkeit dafür abschliessend dem Landrat zu. Da zur Zeit die Hauptstudie zur Besoldungsrevision im Gang ist, ist es sinnvoll, die bestehenden Normen des Beamtendekretes inhaltlich - wenn immer mit dem Personalgesetz verträglich - unverändert zu übernehmen. Die meisten Normen des vorliegenden Personaldekretes sind daher im Rahmen der Besoldungsrevision neu zu formulieren. Andere sind blosse Vollzugsnormen des Personalgesetzes (vgl. etwa die Bestimmungen zum Disziplinarrecht für Gewählte); wieder andere konnten ohne Rücksicht auf die Umsetzung der Besoldungsrevision bereits zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich neu gefasst werden (vgl. Bestimmungen zur Arbeitszeit und die Ferienregelung).




Allgemeines und Grundzüge


Für die Erstellung des Entwurfs wurde von folgenden konzeptionellen Vorgaben ausgegangen:


- Regelungen für mit öffentlich - rechtlichem Vertrag Beschäftigte und für die vom Volk oder Landrat Gewählten


- Besondere Bestimmungen bei Disziplinarfällen bei Gewählten


- Anpassung der Ferienregelung an die seit der Schaffung des Beamtendekretes im Jahre 1978 geänderten Funktionen


- Ausschliessliche Aufnahme von Regelungsbereichen, die Kantonsverfassung und Personalgesetz vorgeben.


- Anpassung der inhaltlich übernommenen Bestimmungen an die im Personalgesetz verwendeten Bezeichnungen.




Geltungsbereich


Das Personalgesetz gilt gemäss § 1 grundsätzlich für das gesamte Kantonspersonal. Dazu gehört das Personal der staatlichen Zentralverwaltung, eingeschlossen die Kantonspolizei, das Personal der Gerichte, sowie der unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe. Weiter sind ihm die Lehrkräfte der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden unterstellt, wobei für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichende Bestimmungen in Spezialgesetzen vorbehalten bleiben. Dieser Gedanke ergibt sich schon aus de Personalgesetz. Dem Ziel der Schaffung eines klaren mit möglichst wenigen Verweisen auskommenden Dekrets folgend, wurde der Geltungsbereich nochmals erwähnt.




Rechtsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Das Verfahren bei der Auflösung der Arbeitsverhältnisse wird bei der bei weitem überwiegenden Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Verordnungsweg geregelt. Für die vom Volk oder Landrat Gewählten sowie für die Inhaberinnen und Inhaber von kantonalen Nebenämtern, muss für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsperiode auf das Disziplinarrecht zurückgegriffen werden. Die inhaltlichen Normen wurden wo immer möglich und sinnvoll vom bestehenden Recht übernommen.




Regelung auf Stufe Dekret und Verordnung


Die nicht auf Dekretsstufe gehörenden Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses sind auf Verordnungsstufe zu regeln. Entsprechend der Delegation in der KV sind der Lohn und die Arbeitszeit durch den Landrat zu regeln. Der Regierungsrat hat Regeln für die Leistungen bei Mutterschaft, Krankheit und obligatorischen Dienstleistungen sowie die Art der Erledigung der Arbeit (Gleitzeit u.ä.) zu erlassen. Dadurch wird ihm erlaubt, sich rasch und flexibel an geänderte Rahmenbedingungen und Bedürfnisse anzupassen.




Finanzielle Ansprüche der vom Volk oder Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


Im Personalgesetz ist in § 57 Absatz 3 der Anspruch von gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf eine Abgangsentschädigung vorgesehen. Die Kompetenz zu deren Bestimmung ist dem Landrat vorbehalten. Es wird in jedem Einzelfall auf Grund der entsprechenden individuellen Voraussetzungen nötig sein, die Höhe der Abgangsentschädigung festzulegen. Eine generelle Ausgestaltung dieses Anspruches empfiehlt sich nicht. Der Besonderheit des Problems Rechnung tragend, wird die abschliessende Behandlung bzw. der Entscheid über die Abgangsentschädigung der Personalkommission des Landrates zugewiesen.




Bezeichnung


Entsprechend dem Personalgesetz wird die Regelung neu als Personaldekret bezeichnet.




Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs


§ 2 Anlobung:


In Anbetracht der Besonderheit der durch Volk oder Landrat Gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Beibehaltung dieses Institutes als sinnvoll erachtet. Das Verfahren hierfür ist durch den Landrat zu regeln.


§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei:


Es ist angesichts der besonderen Verpflichtung der Beschäftigten im Polizeidienst angezeigt, die Inpflichtnahme junger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter speziell aufzuführen.


§ 4 Jahresarbeitszeit:


Die Jahresarbeitszeit ergibt sich durch die entsprechende Umrechnung der normalen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden auf ein Kalenderjahr. Je nach Fall der arbeitsfreien Tage wie Neujahr, 1. August usw. ergibt das Total der zu leistenden Arbeitszeit in einem Jahr etwas mehr, in einem anderen etwas weniger. Die Jahresarbeitszeit erlaubt beispielsweise in Betrieben, wo ein saisonal unterschiedlicher Arbeitsanfall festzustellen ist, eine bessere Ausnützung bzw. Einteilung der Zeit. Die Einführung der Jahresarbeitzeit bedingt eine erhöhte Bereitschaft der Vorgesetzten zur Führung und Übernahme der Verantwortung des Einsatzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um eine Bürger- und sachgerechte Erledigung der Arbeiten zu gewährleisten.


§ 5 Ferien:


Es ist neu vorgesehen, dass der Regierungsrat bei Vorliegen überdurchschnittlicher Belastung den Ferienanspruch um maximal 10 Arbeitstage erhöhen kann. Gegenüber heute stellt diese Kompetenz ein Verdoppelung dar. Es ist dabei aber zu beachten, dass bisherige Spezialregelungen, die einen Anspruch auf mehr Ferien begründeten, abgeschafft werden: Bisher 9 bzw. 12 Wochen Ferien für die Rektoren- und Konrektoren sowie die Dozenten der Ingenieurschule, 6 Wochen Ferien für Schulinspektoren, für die leitenden Ärzte 7 Wochen.


§ 7 Dauer des Ferienanspruches:


Diese richtet sich in der Regel nach der Dauer der Lohnzahlung. Die neue Formulierung versucht bloss eine Klarstellung gegenüber der heutigen Bestimmung.


Bestimmungen betreffend den Bezug der Ferien sind in der Verordnung zu regeln.




Bestimmungen über das Lohnwesen §§ 8 bis 45.


Die Bestimmungen wurden wesentlich dem heutigen Beamtendekret entnommen. Angesichts der Tatsache, dass diese Bestimmungen im Rahmen der Besoldungsrevision schon in Bälde totalrevidiert werden, wurde auch darauf verzichtet, Anpassungen vorzunehmen, die sich aus neuen rechtstechnischen Erkenntnissen heraus ergeben würden. Konsequent wurden die geschlechtergleichbehandelnde Bezeichnungen umgesetzt. Im Bestreben, bereits heute dort wo möglich, ohne materielle Änederungen mehr Flexibilität zu schaffen, ist die Zusprechung einer Persönlichen Zulage (§ 13 Absatz 2) präzisiert worden: Neu ist es möglich, eine solche auch als einmalige Prämie auszusprechen. Gedacht ist dabei beispielsweise auch an die Honorierung von besonderen Entwicklungen, die kostendämpfend wirken. Solche Ideen werden heute mittels das betriebliche Vorschlagswesen (SGS 150.71) in einem komplizierten und aufwendigen Verfahren entschädigt.




Bestimmungen über das Disziplinarrecht §§ 46 bis 54.


Dies Regelungen stammen im Wesentlichen aus dem Beamtengesetz und wurden für die auf Amtsperiode Gewählten übernommen.




Bestimmungen über das Disziplinarrecht §§ 55 bis 57.


Diese Bestimmungen stammen aus dem Beamtendekret. Auch sie wurden inhaltlich übernommen.




Betriebliches Vorschlagswesen


Die Rechtsgrundlage für das im Beamtendekret (§ 81 BtD) vorgesehene betriebliche Vorschlagswesen kann durch die Neuformulierung von § 13 Absatz 2 des Personaldekretes (Persönliche Zulage; Näheres dazu vgl. oben) weggelassen werden.




Zum Abschnitt: Inkrafttreten.


Wegen der voraussichtlichen Inkraftsetzung per 01. April 1998 ist es sinnvoll, die neuen Bestimmungen betreffend Ferien (§§ 5 und 6) erst per 01. Januar 1999 umzusetzen. Somit gelten bis dahin die diesbezüglichen Regelungen des Beamtendekrets weiter.




Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Personaldekret gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.




Liestal, 28. Oktober 1997


Im Namen des Regierungsrates


der Präsident: Schmid


der Landschreiber: Mundschin





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