1997-222 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 12. März 1998 zur Vorlage 1997-222
Bericht der Umweltschutz- und Energiekommission an den Landrat
Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald für die Jahre 1998-2002; Verpflichtungskredit
Geschäfte
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss
1. Einleitung
Die Umweltschutz- und Energiekommission hat die Vorlage 97/222 an ihren Sitzungen vom 19. Januar und 16. Februar 1998 behandelt. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrätin Elsbeth Schneider, Reinhard Eichrodt, Vorsteher des Forstamtes beider Basel, Paul Imbeck und Niklaus Hufschmid, AOR, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz.
2. Vorlage 97/222
2.1. Allgemeines
Der Wald, der im Baselbiet ca. 42 % der gesamten Kantonsfläche einnimmt, erfüllt viele wichtige Funktionen. Neben seinen Nutz- und Schutzfunktionen dient er namentlich auch der Erholung für die Bevölkerung. Als vielfältiger Lebensraum beherbergt er eine Grosszahl von Tier- und Pflanzenarten. Deshalb ist ein naturnah gepflegter Wald für den Natur- und Landschaftsschutz von zentraler Bedeutung. Da er andererseits vielfältig genutzt und beansprucht wird, ist seine Werterhaltung für die Zukunft nicht a priori gewährleistet. Nutzung und Erhaltung des Waldes erfordern differenzierte Massnahmen, von der intensiven Pflege des Waldes bis zum Verzicht auf jegliche Eingriffe.
Ziel der Waldpflege ist, dass der Wald seine verschiedenen Funktionen vor allem auch jene als Lebensraum für die heimische Pflanzen- und Tierwelt, langfristig erfüllen kann. Wichtig dabei ist, dass alle Massnahmen im Einvernehmen zwischen Waldbesitzern und öffentlicher Hand geschehen. Weil die wirtschaftliche Lage der Waldeigentümer heute schwierig ist und oft zu wenig naturverträglichen Arbeitsmethoden zwingt, ist es unerlässlich, dass Mindererträge, die aus schonenden Nutzungsverfahren und aus Naturschutzleistungen resultieren, finanziell abgegolten werden.
2.2. Gesetzliche Grundlagen
Schon 1992 hat der Landrat das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept zustimmend zur Kenntnis genommen. Er hat damit dokumentiert, dass er auch im Wald Naturschutzmassnahmen, wie sie heute bereits mit Erfolg im Landwirtschaftsgebiet praktiziert werden, positiv gegenübersteht.
Im weiteren verpflichtet das Kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz den Kanton und die Gemeinden, die einheimische Pflanzen- und Tierwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten und zu schützen (§§ 1 und 2). In § 6 ist der Wald, insbesondere wertvolle Waldgesellschaften, spezielle Nutzungsformen sowie Waldränder explizit erwähnt. Laut § 9 ist in intensiv genutztem Gebiet auch im Wald für oekologischen Ausgleich zu sorgen. § 17 regelt die Abgeltung der Schutzmassnahmen. Gemäss § 27 trägt der Kanton die Kosten für Pflege und Unterhalt.
Schliesslich ist seit 1993 das neue eidgenössische Waldgesetz in Kraft. Gemäss diesem Gesetz erlassen die Kantone die Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus, sowie des Natur- und Heimatschutzes.
Der Entwurf des Kantonalen Waldgesetzes - im Moment in Behandlung im Landrat - verpflichtet den Kanton, Waldreservate zu naturschützerischen wie auch forsthistorischen Zwecken auszuscheiden. Dafür sieht der Gesetzesentwurf die Entschädigung allenfalls entstehender Ertragsausfälle vor.
Schliesslich sind in den Kommunalen Zonenplänen "Landschaft" zahlreiche wertvolle Naturobjekte als Naturschutzzonen festgelegt. Zum Teil umfassen diese Zonen auch Waldflächen, die also bereits rechtskräftig unter Schutz stehen
2.3. Finanzierung
Finanziell unterstützt werden sollen in erster Linie bedeutsame Naturobjekte im Wald, oekologische Ausgleichsflächen und -massnahmen sowie stufige Waldränder. Voraussetzungen für diese Zahlungen sind die vorgängige Planung sowie die Koordination zwischen Natur- und Landschaftsschutzamt, Forstamt und Waldeigentümern. Abgegolten werden sollen sowohl Mindernutzen als auch Mehraufwand.
Für die Beurteilung und Bewertung von schützenswerten Objekten liegen verschiedene Grundlagen vor:
- Pflanzensoziologische Waldkartierung
- Waldinventar
- Ornithologisches Inventar
- Reptilieninventar
- Forstliche Inventare
Die Bewirtschaftungsbeiträge sollen - analog jenen für oekologische Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone - für Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes ausgerichtet werden. Zuständig ist das Amt für Natur- und Landschaftsschutz in Zusammenarbeit mit den Forstbehörden. Für geschützte Waldobjekte und langjährig wiederkehrende Massnahmen für oekologischen Ausgleich werden die Zahlungen gemäss Berechnungen von Ertragsminderung, resp. Mehraufwendungen ausgerichtet. Die Verträge werden in der Regel für eine Mindestdauer von 25 Jahren abgeschlossen, da Wachstum und Entwicklung im Wald langsam verlaufen. Bei Vertragsbeginn wird eine einmalige Pauschale entrichtet, die alle Leistungen umfasst.
Einzelne naturschutzbedingte Pflegemassnahmen werden nach ihrem jeweiligen Aufwand vergütet.
Dauernde Schutzmassnahmen werden durch einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch gesichert und mit einer einmaligen Erstattung im Sinne der Investitionskosten abgegolten.
Die in der Regierungsratsvorlage zusammengestellten Gesamtkosten für 1998 und die folgenden vier Jahre teilen sich auf in:
- Pflege/Unterhalt, oekologischer Ausgleich und forstliche Planung Fr. 4'000'000.-
- einmalige Abgeltungen Fr. 1'500'000.-
Da es sich bei den vorgesehenen Massnahmen um solche von mindestens regionaler Bedeutung handelt, ist mit einem Bundesanteil von ca. 27 % an den Kosten zu rechnen.
3. Kommissionsberatung, Antrag
Für die Kommission war klar, dass im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen und die Bedeutung des Waldes, der Kanton verpflichtet ist, Mehraufwendung und Mindererträge zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes angemessen zu entschädigen. Nachdem der Landrat seinerzeit den Zielsetzungen für den Natur- und Landschaftsschutz - auch im Wald - beigepflichtet hat, geht es heute um den Vollzug dieser Ziele.
An einigen bereits laufenden Projekten (Bogenthal, Sommerhalde/Tecknau, Dürstelberg/Langenbruck u.a.) wurde die Kommission über die bisherigen guten Erfahrungen mit der Planung, Kostenberechnung, Projektabwicklung und Kostenprognose informiert.
Gestützt auf die Ausführungen der Fachleute beschloss die Kommission einstimmiges Eintreten auf die Vorlage.
Antrag
Ebenso einstimmig beantragt die Umweltschutz- und Energiekommission dem Landrat, dem beiliegenden Entwurf des Landratsbeschlusses zuzustimmen.
Allschwil, 12. März 1998
Im Namen der Umweltschutz- und Energiekommission:
Die Präsidentin: Jacqueline Halder