BUR
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Zu Hinweise und Erklärungen
2. Tätigkeitsgebiete des BUR
2.1 Einleitung
Es ist vorgesehen, dass dem BUR komplexe und umfangreiche Delikte aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Delikte im Zusammenhang mit dem Tatbestand der kriminellen Organisationen zur Untersuchung übertragen werden.
Die Bedrohung durch die Wirtschaftskriminalität und durch das organisierte Verbrechen lässt sich nicht in aussagekräftige Zahlen fassen. Dies hängt mit folgender Tatsache zusammen: Es besteht keine Statistik, die einen Ueberblick aller Verurteilungen nach Straftatbeständen oder Deliktssummen in einem Kalenderjahr gibt. Die Erfassung der sichtbaren Kriminalität wäre aber Voraussetzung für die Berechnung der Dunkelziffer, die zur Darstellung der effektiven Bedrohung durch Wirtschaftskriminalität und organisiertes Verbrechen notwendig wäre. Aufgrund der Erfahrungen im Ausland und in anderen Kantonen ist davon auszugehen, dass die bekannten Delikte aus den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens die kleine Spitze des Eisberges bilden. Der Rückschluss, dass das BUR mit Strafuntersuchungen aus seinen Tätigkeitsgebieten voll ausgelastet sein wird, erweist sich als realistisch.
2.2.1 Begriff und dazugehörige Straftatbestände
Die „Wirtschaftskriminalität" ist ein kriminologischer Begriff, der dem materiellen Strafrecht unbekannt ist. Als Wirtschaftskriminalität kann ein Verhalten beschrieben werden, das sein Ziel nicht primär durch Gewalt zu erreichen sucht, dem betriebswirtschaftliches Fachwissen zugrunde liegt, das einen Vertrauensmissbrauch beinhaltet, sich durch Verflüchtigung der Opfereigenschaften auszeichnet und das einen Verstoss gegen eine Norm aufweist (vgl. Christof Müller, Die Bestechung gemäss Artikel 4 lit. 6 UWG, S. 58). Um den auch nach diesem Definitionsansatz unscharfen Begriff der Wirtschaftskriminalität zu konkretisieren, werden im folgenden die einschlägigen Straftatbestände aufgezählt. Das sind insbesondere die Vergehen und Verbrechen des zweiten und elften Titels des Strafgesetzbuches (StGB), die Geldfälschungsdelikte sowie die Tatbestände der Geldwäscherei, der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften und der „Insider-Geschäfte". Im einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Delikte:
Im 2. Titel:
Artikel 138, Veruntreuung; Artikel 139, Diebstahl; Artikel 140, Raub; Artikel 143, unbefugte Datenbeschaffung; Artikel 146, Betrug; Artikel 156, Erpressung; Artikel 157, Wucher; Artikel 158, ungetreue Geschäftsbesorgung Artikel 161, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; Artikel 163, Konkurs- und Betreibungsverbrechen, Betrügerischer Konkurs und Betreibungskonkurs.
Im 10. Titel:
Artikel 240, Geldfälschung; Artikel 242, In Umlaufsetzen falschen Geldes.
Im 11. Titel:
Artikel 251, Urkundenfälschung; Artikel 253, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Artikel 254, Unterdrückung von Urkunden.
Im 17. Titel:
Artikel 305bis, Geldwäscherei und Artikel 305ter, Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht.
Die Wirtschaftsdelikte sind aber keineswegs auf das Strafgesetzbuch konzentriert. Steuer- und Zollvergehen sind ebenfalls den Wirtschaftsdelikten zuzuzählen (für die Steuerhinterziehung vgl. bspw. § 151 des basellandschaftlichen Steuer- und Finanzgesetzes, SGS 331). Auch Verstösse gegen das Bankengesetz (z.b. in Form von Verletzungen des Bankgeheimnisses, vgl. Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (insbesondere Artikel 4 b in Verbindung mit Artikel 23 UWG, Bestechung von Privatpersonen) oder gegen das Urheberrechtsgesetz (vgl. insbesondere Artikel 67) können grundsätzlich als Wirtschaftsdelikte charakterisiert werden. Auch der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln kann - insbesondere wenn er in grösserem Umfang betrieben wird - zu den Wirtschaftsdelikten gerechnet werden.
2.2.2 Tatbestand und Rechtsprechung zu Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei); Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997
a) Welche Handlungen sind als Geldwäscherei zu bezeichnen?
Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder wissen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Artikel 305 bis StGB).
Wie müssen wir uns den Vorgang der Geldwäscherei konkret vorstellen? Die Geldwäscherei umfasst drei Phasen:
- zuerst werden die illegal erworbenen Geldmittel plaziert, d.h. in den Finanzbereich eingespiesen.
- Dann werden in einem Verwirrspiel die Vermögenswerte so lange verschoben, bis deren Herkunft im komplexen Netzwerk des Finanzmarktes gleichsam wie hinter einer Nebelwand verschwindet.
- Mit der Integration, d.h. sobald den Vermögenswerten ein legitimer Hintergrund beigegeben ist, indem die im Rahmen legaler Finanz- und Handelsgeschäfte investiert werden, ist der Waschvorgang beendet. Der Finanzbereich, besonders der Bankensektor, wird so das Verbindungsstück zwischen legaler und illegaler Oekonomie . Weil die Einspeisung in den legalen Finanz- und Kapitalmarkt eine kritische Phase bildet, muss der Geldwäschereiartikel an dieser Schnittstelle ansetzen und den ersten Schritt, die Plazierung, erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, BGE, 119 IV 242 ff.).
In diesem Sinne kam das Bundesgericht in einem Fall (BGE 122 IV 21 ff.) zum Schluss, dass der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld gleicher Währung Geldwäscherei sei, denn dieser Wechsel bezwecke die Ersetzung des kontaminierten mit einem weniger verfänglichen, stofflich nicht mehr identischen Wertträger, und tilge so die Spur seines Herkommens. Ebenso betrachtete es das Verstecken einer Verbrechensbeute als Geldwäscherei, denn das sei eine Verdeckungshandlung, welche die Ermittlungen der Behörden vereiteln könne (BGE 119 IV 59 ff.). In seiner Botschaft zur Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom 12. Juni 1989 (Bundesblatt, BBI 1989 II 1061 ff.) bezeichnet der Bundesrat das Umwandeln von Bargeld in Buchgeld als typische Form der Geldwäscherei.
Das Obergericht Basel-Landschaft betrachtete in einem Urteil vom 24. September 1996 die blosse Aufbewahrung von deliktischen Geldern durch Dritte, die nicht dessen Plazierung im legalen Wirtschaftskreislauf unter Vertuschung seiner Herkunft zum Gegenstand hat, nicht als Geldwäscherei. Auch der Umtausch von Drogenerlös in eine fremde Währung stelle keine Geldwäscherei dar, wenn mit dieser Handlung nicht die Ueberführung der Gelder in den legalen Geldkreislauf bezweckt werde.
b) Muss eine Person Kenntnis von der deliktischen Herkunft der von ihr verwalteten Vermögen haben?
Das Bundesgericht geht davon aus, dass Geldwäscherei dann vorliegt, wenn der Täter aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass die treuhänderisch in Empfang genommenen Gelder solche von verbrecherischer Herkunft sind. Unser Obergericht sprach in einem Fall vom Vorwurf der Geldwäscherei frei, als eine Person im Auftrage Dritter mehrere Male Drogengeld von einem zum anderen Ort transportierte und dann in einer Wohnung aufbewahrte, weil der Angeklagte von der verbrecherischen Herkunft der in Frage stehenden Gelder keine Ahnung hatte, bzw. eine Kenntnis nicht nachgewiesen werden konnte.
c) Fazit
Bereits an diesen Beispielen lässt sich erkennen, dass die Ansatzpunkte für die Handhabung der Geldwäschereibestimmung durch die Gerichtspraxis definiert sind. In den Strafuntersuchungen ergeben sich aber aufgrund der hohen Komplexität der Materie "Geldwäscherei" diverse Fragen. So sprach das Strafgericht Basel-Stadt eine Person frei, die häufigen Kontakt mit Drogenhändlern hatte. Die verbrecherische Herkunft der Gelder aber, die beim Angeklagten gefunden wurden, konnte durch die Staatsanwaltschaft nicht eindeutig nachgewiesen werden. Auch im oben angeführten Entscheid des Obergerichts erfolgte der Freispruch, weil dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er von der deliktischen Herkunft der von ihm verwalteten Gelder Kenntnis hatte. Insgesamt zeigt die Gerichtspraxis zur Geldwäscherei, dass dieser Tatbestand höchste Anforderungen sowohl an die Professionalität der Strafuntersuchungsbehörden als auch der Strafgerichte stellt.
Auch klassische, internationale Geldwäschereifälle, die der Gesetzgeber primär im Visier hatte, werden mit dem Tatbestand der Geldwäscherei bewältigt, allerdings weniger mit eigenständigen schweizerischen Strafverfahren, als vielmehr im Rahmen von Rechtshilfeverfahren, denen überwiegend Vortaten im Ausland zugrunde liegen und bei denen teilweise erhebliche Geldsummen bei Schweizer Finanzinstituten blockiert werden konnten (Mayerhofer/Jehle, Organisierte Kriminalität/Lagebilder und Erscheinungsformen; Bekämpfung und rechtliche Bewältigung, Heidelberg 1996, S. 284).
d) Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997
Die eidgenössischen Räte haben am 10. Oktober 1997 das Geldwäschereigesetz beschlossen. Das Gesetz unterliegt der dreimonatigen Referendumsfrist. Wird das Referendumsrecht nicht benützt oder wird das Gesetz in einer allfälligen Referendumsabstimmung vom Souverän angenommen, so ist die Inkraftsetzung in der ersten Hälfte des kommenden Jahres vorgesehen.
Das Gesetz ergänzt die Bestimmungen im StGB und schreibt einen einheitlichen Standard der Sorgfaltspflichten vor, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei auf dem ganzen Finanzsektor eingehalten werden müssen (Identifizierungspflicht, Dokumentationspflicht etc.). Liegen Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Machenschaften vor, so besteht für die Finanzintermediäre die Pflicht, verdächtige Vermögenswerte zu sperren und die Meldestelle für Geldwäscherei über den Vorfall zu informieren. Die Meldestelle für Geldwäscherei orientiert ihrerseits die Strafverfolgungsbehörden.
Wer die Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht befolgt, wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.
2.2.3 Die Kriterien der Komplexität und des Umfangs des Wirtschaftsdelikts
Zu den Kriterien der Komplexität und des Umfanges, die das Wirtschaftsdelikt auszeichnen müssen, damit die Zuständigkeit des BUR begründet wird, ist folgendes zu sagen:
- Der geforderte Umfang ergibt sich insbesondere aus einer Vielzahl von Straftaten oder Straftätern; in Ausnahmefällen kann dafür eine ausserordentlich grosse Deliktssumme ausreichen. Die Komplexität eines Falles wird namentlich durch raffiniertes Tatvorgehen, etwa durch umfangreiche, schwer durchdringbare Täuschungsmanöver mit dazwischengeschalteten juristischen Personen begründet; zur Aufklärung solcher Fälle sind in aller Regel Spezialkenntnisse des Wirtschaftslebens und ein erheblicher Sachaufwand erforderlich.
- Komplexe und umfangreiche Wirtschaftsdelikte können beispielsweise vorliegen in Fällen von: Gründungsschwindel, Handel mit leeren Aktienmänteln, Verschachtelung verschiedener Firmen mit Schiebungen und Fälschungen der Bücher, komplexen Bank- und Börsen - , Termin - und Leergeschäften, Vermögensverwaltungen, Konkursen mit undurchsichtigen Transaktionen und nicht ohne weiteres erklärbaren hohen Verlusten, Insider - und Geldwaschgeschäfte und andere Vermögensdelikte ähnlich komplexer Art, deren Untersuchung besondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert. Nicht dazu gehören z.B. gewöhnliche Veruntreuungen, Betrüge, Diebstähle oder Urkundenfälschungen
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