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Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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2.3 Delikte, die im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (O.K.) stehen

Das Strafrecht stellt nicht nur die eigentlichen Delikte von kriminellen Organisationen, sondern auch die Zugehörigkeit zu oder die Unterstützung von solchen Vereinigungen unter Strafe:


Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Artikel 260ter StGB). Gemäss Artikel 59 Ziffer 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.


Aufgrund der Tatbestandsumschreibung kann die kriminelle Organisation wie folgt näher definiert werden:


a. durch das Element der Organisation. Unter dem Begriff der Organisation werden Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen verstanden, die festen Regeln der Willensbildung und Aufgabenverteilung unterliegen. Zudem muss die Organisation auf Dauer angelegt sein und vom Wechsel ihrer Mitglieder prinzipiell unabhängig sein (vgl. Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Auflage, 1995, S. 183);


b. durch die systematische Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammensetzung nach aussen, wodurch die vollständige Abschirmung gegen staatliche Strafverfolgungsmassnahmen erreicht werden soll;


c. durch die Begehung schwerer Straftaten mit den Mitteln der Gewalt, der Einschüchterung und der Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft (vgl. Bundesblatt, BBI 1193 III 281).


In Deutschland ist das Phänomen der organisierten Kriminalität in den „Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/- senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität" aus dem Jahre 1990 wie folgt definiert:


„Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- und Machtstreben bestimmte planmässige Begehung von Straftaten, die einzeln und in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Zeit arbeitsteilig:


a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,


b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder


c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken." (vgl. Mayerhofer/Jehle, S. 195).


Das organisierte Verbrechen stellt heute angesichts zunehmender Internationalisierung, ansteigenden Organisationsgrades und fortschreitender Professionalisierung eine der grossen Gefahren für Staat und Gesellschaft dar. Insbesondere aus illegalem Handel (Drogen-, Waffen-, Kinder- und Frauenhandel, Pornographie usw.) und grossangelegten Vermögensdelikten (Diebstahl, Betrug, Erpressung, Veruntreuung) werden durch Verbrecherorganisationen riesige Summen an Bargeld angehäuft. Der Jahresumsatz des weltweiten Drogenhandels alleine wird auf 100-600 Milliarden US-Dollars geschätzt (vgl. die Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, Bundesblatt Nr. 37 Band III vom 17. September 1996). Solange die verbrecherische Herkunft dieser Mittel noch nachgewiesen werden kann, stellen sie für die Verbrecherorganisation eine aktuelle Gefährdung dar. Die kriminellen Gelder werden daher möglichst bald "gewaschen" und in den "seriösen" Wirtschaftskreislauf investiert. Dadurch entsteht die akute Gefahr, dass wesentliche Teile ganzer Volkswirtschaften durch das organisierte Verbrechen unterwandert und empfindlich geschädigt werden (z.B. durch die Vorenthaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Zwischen der Wirtschaftskriminalität - wozu auch die Geldwäscherei zu zählen ist - und der organisierten Kriminalität können daher enge Wechselbeziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang gehört auch der Hinweis, dass die Korruption ebenfalls ein beliebtes Arbeitsmittel der organisierten Kriminalität darstellt (vgl. Marc Pieth, Dieter Freiburghaus; Die Bedeutung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Justiz, Oktober 1993, S. 67). Organisierte Kriminalität und Korruption sind - wie viele Ermittlungsverfahren im Ausland betragen - bereits eng miteinander verzahnt (vgl. Mayerhofer/Jehle, S. 143).




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