BUR
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Zu Hinweise und Erklärungen
3. Stellung und sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramts; Grundstruktur und Anforderungsprofil
3.1 Stellung; sachliche und örtliche Zuständigkeit
Das Untersuchungsrichteramt für besondere Delikte (BUR) steht gleichberechtigt neben den anderen Untersuchungsrichterämtern. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst allerdings nicht sämtliche Strafdelikte, sondern beschränkt sich auf besonders umfangreiche und komplexe Fälle im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie auf Delikte im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen. Innerhalb dieser Sachbereiche stehen dem BUR auf dem Gebiet des ganzen Kantons dieselben strafprozessualen Befugnisse und Zwangsmassnahmen zu wie den anderen Untersuchungsrichterämtern.
Evaluiert wurde auch die Möglichkeit, das Besondere Untersuchungsrichteramt in ein bestehendes Statthalteramt zu integrieren. Zu berücksichtigen ist, dass das BUR auf eine enge und wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Kriminalabteilung (Observation, Finanzermittler/innen, Ermittler/innen O.K.) der Polizei Basel-Landschaft angewiesen ist. Um diese Voraussetzung zu gewährleisten, erweist sich der Standort Liestal als einzig sinnvolle Lösung für das BUR. Die Eingliederung des BUR als eigene Abteilung in das Statthalteramt Liestal ist theoretisch denkbar. Diese Organisationsstruktur entspricht aber nicht dem tatsächlichen Status, den das Besondere Untersuchungsrichteramt aufgrund seiner Kompetenzausstattung und seiner kantonsweiten Zuständigkeit einnehmen soll. Die Tatsache, dass das Besondere Untersuchungsrichteramt über dieselben strafprozessualen Befugnisse und Zwangsmassnahmen verfügen wird wie die Statthalterämter, muss auch in seiner Konzeption als selbständiges und gleichwertiges Untersuchungsrichteramt Ausdruck finden.
3.2 Grundstruktur und Anforderungsprofil
Der Regierungsrat schlägt vor, das Besondere Untersuchungsrichteramt in zwei gleichgestellte Abteilungen zu gliedern, nämlich in eine Abteilung für Wirtschaftsdelikte und in eine solche für organisierte Kriminalität. Beide Abteilungen werden je von einem Untersuchungsrichter oder einer Untersuchungsrichterin geleitet. Die vorgesetzte Behörde legt fest, welchem Untersuchungsrichter oder welcher Untersuchungsrichterin die Dienststellenleitung obliegt. Möglich ist auch ein alternierender Wechsel der Dienststellenleitung. Nach den bisherigen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden stimmt die Tätergruppe, Wirtschaftskriminalität in der Regel nicht mit der Tätergruppe „organisierte Kriminalität" überein, auch wenn in bestimmten Fällen die geschilderten Wechselbeziehungen bestehen können. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die Abteilungen „Wirtschaftsdelikte" und „organisierte Kriminalität" aufgrund der gemeinsamen Einbettung im Besonderen Untersuchungsrichteramt gegenseitig in die „übergreifenden" Verfahren einbeziehen werden. Der Vorteil dieses „Zwei-Abteilungssystems" liegt darin, dass sich die beiden spezialisierten Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterinnen ihrer spezifischen Tätergruppe widmen können, ohne den mit dem BUR anvisierten Synergiegewinn zu verlieren.
Das Anforderungsprofil an die Abteilung „Wirtschaftskriminalität" entspricht folgenden Voraussetzungen: Nicht in erster Linie eine juristische Ausbildung, sondern besondere Wirtschaftskenntnisse (fundierte Kenntnisse in der Buchhaltung und im Bank- und Börsengeschäft, das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge generell sowie Informatikkenntnisse) stehen prioritär im Vordergrund. Auch die Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen müssen diesem Anforderungsprofil genügen. Für die Abteilung „organisierte Kriminalität" werden Spezialisten/innen benötigt, die sich im internationalen Betäubungsmittelhandel und im Bereich des organisierten Verbrechens auskennen.
Die Aus- und Weiterbildung von „Spezialisten zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität bei Polizei und Untersuchungsorganen" ist Thema eines Berichts der Kommission Wirtschaftskriminalität der KKJPD (= Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektioren) vom Mai 1996. Der Bericht kommt u.a. zum Ergebnis, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsdefiziten einerseits und der Fähigkeit einer erfolgreichen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität andererseits besteht. Die KKJPD hat deshalb beschlossen, ein Instrument zu schaffen, das ständig und gesamtschweizerisch ein Aus- und Weiterbildungsangebot für Spezialisten und Spezialistinnen in der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität sicherstellt.
Die Rekrutierung und Weiterbildung von Spezialisten und Spezialistinnen zur Untersuchung von Strafdelikten im Bereich der Wirtschaftskriminalität dürfte deshalb in absehbarer Zeit gewährleistet sein.
Straffälle, die das BUR betreffen, sind ihm in einem einfachen, raschen und praktikablen Verfahren zu übertragen. Auf die formelle Zuweisung durch ein Verfahrensgericht kann verzichtet werden. Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Zuteilung in der Regel durch eine Absprache zwischen dem Statthalteramt und dem Besonderen Untersuchungsrichteramt zustande kommt. Nur wenn sich das Statthalteramt und das Besondere Untersuchungsrichteramt über die Zuständigkeit nicht einigen können, soll die Ueberweisungsbehörde als Verfahrensgericht abschliessend entscheiden. Diese Verfahrensregelung gilt im übrigen auch im Kanton Bern (vgl. Ziffer 8.3).
Denkbar wäre auch, dass die Ueberweisungsbehörde die Zuweisung der Straffälle an das Besondere Untersuchungsrichteramt durch eine formelle Verfügung vornimmt. Diese Lösung gilt im Kanton St. Gallen und im Kanton Luzern, wobei allerdings die Staatsanwaltschaft - und nicht ein Verfahrensgericht - für die Zuweisung zuständig ist (vgl. Ziffern 8.4 und 8.5). Der Regierungsrat beurteilt diese Variante gegenüber dem "Verständigungsmodell" als eher schwerfällig und bürokratisch, verlangt sie doch für jede Zuweisung einen formellen Verwaltungsakt. Das hier vorgeschlagene "Modell" ermöglicht, dass sich die beiden beteiligten Stellen rasch und formlos über die in der Regel unbestrittene Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramts verständigen. Die Ueberweisungsbehörde als Verfahrensgericht steht zur Verfügung, wenn die Einigung einmal nicht möglich sein sollte.
Für die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens wird auf Ziffer 10.3 verwiesen.
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