BUR
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Zu Hinweise und Erklärungen
8. Vergleich mit anderen Kantonen
8.1 Aargau
Der Kanton Aargau kennt das „Besondere Untersuchungsamt", dessen Aufgabe darin besteht, die ordentlichen Strafverfolgungsorgane in den Bezirken (Bezirksämter) von bestimmten, aufwendigen Straffällen zu entlasten.
Die in Betracht kommenden Straffälle sind wie folgt definiert: Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität sowie Seriendelikte. Die Zuordnung geschieht „von Fall zu Fall": Als Massstab gilt, dass diejenigen Strafdelikte „besonders" untersucht werden sollen, mit deren Verfolgung die „ordentlichen" Untersuchungsorgane in den Bezirken fachtechnisch oder im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung überfordert wären. Die Strafuntersuchungen des Besonderen Untersuchungsamtes setzen sich zu 90 Prozent aus Wirtschaftsdelikten zusammen.
Das Besondere Untersuchungsamt ist mit fünf Untersuchungsrichtern oder Untersuchungsrichterinnen dotiert, die von je einem persönlichen Mitarbeiter oder einer persönlichen Mitarbeiterin mit einem 80 Prozent - Pensum unterstützt werden. Für die Kanzlei stehen 100 Stellenprozente zur Verfügung, die sich auf mehrere Personen aufteilen. Auf die Anstellung von Bücherexperten oder Bücherexpertinnen wird, vorwiegend aus Kostengründen, verzichtet. Stattdessen zieht das Besondere Untersuchungsamt „von Fall zu Fall" auswärtige Fachleute bei.
Die Geschäftszuweisung an das Besondere Untersuchungsamt erfolgt auf Erstanstoss der Bezirksämter (bedingt vergleichbar mit den basellandschaftlichen Statthalterämtern), auf formellen Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Beschwerdekammer (Abteilung des Obergerichts).
Im Kanton Basel-Stadt sind die kriminalpolizeilichen Aufgaben funktionell nicht der Kantonspolizei Basel-Stadt, sondern der Staatsanwaltschaft zugeordnet. Die baselstädtische Staatsanwaltschaft ist sowohl für die Strafuntersuchung als auch für die Anklage vor dem Gericht zuständig. Sie verfügt u.a. über die Abteilung Wirtschaftsdelikte, bestehend aus insgesamt 23 Personen:
- 7 Staatsanwälte, wovon 1 in leitender Funktion
- 7 Sachbearbeiter (5 Kriminalkommissäre, 2 Untersuchungsbeamte)
- 2 Detektiv-Wachtmeister (Polizeibeamte)
- 2 Revisoren (Justizbeamte)
- 1 Revisionsassistent (Justizbeamter)
- 1 Untersuchungsassistent (Justizbeamter)
- 3 Verwaltungsangestellte (Justizangestellte)
Gearbeitet wird in grösseren Verfahren im Team (1 Staatsanwalt, 1 Sachbearbeiter,1 Untersuchungsbeamter/Detektiv-Wachtmeister/Assistent, Revisoren). Zum Aufgabenbereich gehört auch die Bearbeitung der internationalen Rechtshilfeersuchen, insbesondere auf dem Sektor Bankenanfragen.
Zusätzlich besteht innerhalb des Kriminalkommissariates eine Fachgruppe, die sich mit „gewöhnlichen" Vermögensdelikten wie einfachere Betrüge etc. befasst. Diese Gruppe steht unter der Leitung eines Kriminalkommissärs und umfasst 5 Personen (1 Detektiv-Wachtmeister, 1 Detektiv-Korporal, 3 Detektive). Die Fachgruppe kann in grösseren Fällen die fachliche Unterstützung der Staatsanwälte der Wirtschaftsabteilung anfordern.
Neben der Abteilung für Wirtschaftsdelikte besteht bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Abteilung für organisierte Kriminalität. Diese Fachgruppe ist dem Chef des Kriminalkommissariates direkt unterstellt. Zu ihr gehören: 1 Kriminalkommissar, 1 Detektiv-Wachtmeister, 1 Detektiv-Korporal und 1 Detektiv. Diese Fachgruppe wird im Bedarfsfall jeweils durch weitere Beamte aufgestockt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch über eine Fachgruppe für Betäubungsmitteldelikte verfügt: Diese setzt sich wie folgt zusammen: 1 Staatsanwalt, 2 Kriminalkommissäre, 2 Detektiv-Wachtmeister, 3 Detektiv-Korporale, und 10 Detektive.
Im Kanton Bern besteht seit dem 1. Januar 1997 ein kantonales Untersuchungsrichteramt für Wirtschafts- und Drogenkriminalität und für das organisierte Verbrechen. Dieses ist mit insgesamt 11 Untersuchungsrichtern, 11 Aktuaren (Einvernahmeprotokolle), 2 Revisoren und 2 Kanzleiangestellten ausgestattet. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet. Das kantonale Untersuchungsrichteramt befasst sich mit grossen und komplexen Wirtschafts- und Drogendelikten sowie mit grosser organisierter Kriminalität.
Die 4 regional gegliederten Untersuchungsrichterämter mit insgesamt 26 Untersuchungsrichtern befassen sich vornehmlich mit Strassenverkehrsdelikten und mit Delikten gegen Leib und Leben.
Die Uebernahme der Strafuntersuchung durch das kantonale Untersuchungsrichteramt erfolgt aufgrund der Absprache mit dem regionalen Untersuchungsrichter. Die Zuteilungskriterien sind nicht definiert. Können sich die Untersuchungsrichter über die Zuständigkeit nicht einigen, besteht die Rekursmöglichkeit an die Anklagekammer des Obergerichts.
Im Kanton Luzern sind die Amtsstatthalterämter (bedingt vergleichbar mit den basellandschaftlichen Statthalterämtern) grundsätzlich in allen Straffällen (mit Ausnahme derjenigen von Kindern und Jugendlichen) zuständig. Das Kantonsparlament ist befugt, zur Verfolgung besonderer Straffälle ein kantonales Untersuchungsrichteramt zu errichten, das für das ganze Kantonsgebiet zuständig ist.
Zur Zeit ist ein a.o. Amtsstatthalter für Wirtschaftsdelikte eingesetzt. Es sind Bestrebungen im Gang, dieses Amtsoffizium (ein Amtsstatthalter, je ein voll- und ein 50%-Teilzeit-Amtsschreiber) in ein kantonales Untersuchungsrichteramt, bestehend aus den Abteilungen Wirtschaftsdelikte und organisierte Kriminalität, überzuführen.
Der Zuständigkeitsbereich des a.o. Amtsstatthalters für Wirtschaftsdelikte erstreckt sich auf Vergehen und Verbrechen:
- die sich auf dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs ereignen;
- denen umfangreiche oder rechtlich bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen;
- die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Geschädigten auszeichnen;
- deren Untersuchung wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.
Alle Anzeigen, Klagen, polizeilichen Anfragen gehen vorerst an den „ordentlichen" Amtsstatthalter. Hält dieser den a.o. Amtsstatthalter für Wirtschaftskriminalität für zuständig, so stellt er Antrag an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet über die Zuweisung des Straffalles an den a.o. Amtsstatthalter.
Untersuchungsrichter im Kanton St. Gallen ist grundsätzlich der Bezirksammann. Der Regierungsrat kann aber für einzelne oder für mehrere Bezirke zusammen zusätzliche Untersuchungsrichter und ausserdem Beamte mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen ernennen. Praktisch ist es heute so, dass die Bezirksammänner nur noch in kleineren Bezirken selbst Strafuntersuchungen durchführen. Von 13 Land-Bezirksämtern besitzen deren 10 je nach Grösse der Bezirke 1 bis 3 Untersuchungsrichter. Das Bezirksamt St. Gallen hat 12 Untersuchungsrichter. Daneben gibt es mittlerweile 8 kantonale Untersuchungsrichter, die der Staatsanwaltschaft unterstehen (4 für Wirtschaftsdelikte, 2 für Seriendelikte, 2 für Betäubungsmitteldelikte).
Die Zuteilungskriterien sind in einem Kreisschreiben der Staatsanwaltschaft definiert. Für die Uebertragung an den kantonalen Untersuchungsrichter kommen folgende Straffälle in Frage:
- Besondere Wirtschaftsdelikte (z.B. Fälle von Gründungsschwindel, Handel mit leeren Aktienmänteln, Fälle mit nicht ohne weiteres erklärbaren hohen Verlusten, andere Vermögensdelikte ähnlich komplexer Art, Insider- und Geldwaschgeschäfte etc.).
- Andere Fälle, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders kompliziert sind oder deren Untersuchung aufgrund ihres Umfangs einen besonderen Aufwand erfordert.
- Fälle, die einen qualifizierten Drogenhandel i.S. von Artikel 19 Ziffer 2 BetMG mit komplexem Sachverhalt und/oder mit besonderen Ermittlungshandlungen betreffen.
- Fälle, die aus Gründen der einheitlichen Verfahrensleitung sinnvollerweise zusammenzulegen sind.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Anhörung des zuständigen Bezirksamts (bzw. des ihm zugeteilten Untersuchungsrichters) und des betroffenen kantonalen Untersuchungsrichters die Zuteilung der Straffälle an denselben.
Der Kanton St. Gallen hat mit dem Kanton Appenzell A.Rh. eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten abgeschlossen. Gemäss dieser Vereinbarung kann Appenzell A.Rh. auf eigene Kosten die Untersuchung von Wirtschaftsdelikten spezialisierten Untersuchungsbehörden des Kantons St. Gallen übertragen (Vereinbarung vom 12. September 1995).
8.6 Wo steht der Vorschlag „Baselland" innerhalb dieses interkantonalen Vergleichs?
Der basellandschaftliche Modellvorschlag ist keine Neuschöpfung, sondern steht in nahem Kontext mit den Lösungen von Aargau, Bern, Luzern und St. Gallen.
Basel-Stadt weist keine Bezirksstrukturen auf, weshalb sich das zentralistische Modell unseres Nachbarkantons nicht auf die basellandschaftlichen Verhältnisse übertragen lässt. Wesentlich ist, dass die Synergien einer verstärkten Zusammenarbeit mit Basel-Stadt genutzt werden können. Keine noch so effiziente und effektive Zusammenarbeit zwischen den beiden Partnern wird allerdings den Bestand eigener, spezialisierter Strafuntersuchungsbehörden ersetzen können. Mit dem Besonderen Untersuchungsrichteramt wird gegenüber der baselstädtischen Staatsanwaltschaft eine zentrale Ansprechstelle geschaffen.
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