BUR

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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9. Abstimmung auf die Bestrebungen des Bundes zur Verstärkung der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens

9.1 Einleitung


Der Bund hat - wie erwähnt - zur besseren Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens in den letzten Jahren neue Straftatbestände eingeführt (Artikel 305bis und ter, Artikel 260ter und Artikel 59 StGB). In der Folge wurde ein spezifisches kriminalpolizeiliches Instrumentarium auf Bundesebene geschaffen: Am 1. Januar 1995 trat das Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes in Kraft, wobei eine Zentralstelle für organisierte Kriminalität im Sinne von Artikel 260ter StGB sowie eine Zentralstelle zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs eingerichtet wurden.




9.2 Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung


Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat im Sommer 1996 eine Vernehmlassung über ein Paket von Gesetzesrevisionen betreffend „Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung" durchgeführt. Danach soll sich der Bund nicht mehr nur auf die Informationsunterstützung der Kantone und auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit via INTERPOL oder Rechtshilfeverfahren konzentrieren, sondern selber auch unmittelbar exekutiv einen Teil der Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsaufgaben übernehmen können, namentlich in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens. Es soll ein neuer Artikel 340bis StGB geschaffen werden mit folgendem Inhalt:


„Bei Verbrechen des zweiten und elften Titels (des StGB), bei Strafhandlungen der Artikel 260ter, 288, 305bis, 305ter, 315 und 316, sowie bei Verbrechen, die von einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, kann die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen führen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und deren Umfang und Komplexität eine einheitliche Durchführung der Ermittlungen erfordern".


Aufgrund des Vorschlages des Bundes ist die Mitwirkung der Bundesbehörden auf die Ermittlungsphase beschränkt. Nach Abschluss der Ermittlungen, wenn der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und die Beweise gesichert sind, würden die Fälle zur weiteren Untersuchung und zur Anklageerhebung an den bestgeeigneten Kanton überwiesen.




9.3 Auswirkungen der Vorschläge des Bundes auf die Schaffung des Besonderen Untersuchungsrichteramts


Es ist zu begrüssen, dass der Bund kurzfristig Ressourcen zur besseren Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität zur Verfügung stellen will. Auch die Schaffung des Besonderen Untersuchungsrichteramts zielt darauf ab, die Effizienz der Strafverfolgung in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens zu steigern.


Die Bundeszuständigkeit soll auf Straffälle beschränkt sein, die ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Zudem sollen die Bundesbehörden in solchen Fällen lediglich ermitteln können; zur Durchführung der eigentlichen Strafuntersuchung wird der Straffall den Strafuntersuchungsbehörden des Kantons übergeben.


Ob und in welcher Form der vorgeschlagenen Bundeskompetenz der Durchbruch gelingt, bleibt abzuwarten. Wenn der Bundesvorschlag realisiert wird, verliert das Projekt für ein Besonderes Untersuchungsrichteramt keineswegs seinen Sinn:


- Auch dort, wo der Bund ermittelt, sollen die Kantone mit der Untersuchung betraut sein.


- Die Ermittlungskompetenz des Bundes greift ausschliesslich in Fällen, die mindestens teilweise im Ausland oder in anderen Kantonen begangen wurden.


- Zur wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens (speziell auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten) ist erforderlich, dass auf Kantonsebene und auf Bundesebene die notwendigen Vorkehren getroffen werden. Die Massnahmen von Bund und Kantonen stehen nicht im Verhältnis der Konkurrenz, sondern bedingen und ergänzen sich gegenseitig.


- Das BUR bildet die kantonale Ansprech- und Koordinationsstelle für die Bundesbehörden zur Durchführung von komplizierten oder umfangreichen Strafuntersuchungen auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens. Das BUR nimmt diese Funktion auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Kantone wahr.


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